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Im Laufe des Lebens stellt sich vielleicht auch dir irgendwann die Frage, ob du deine Krankenkasse wechseln solltest. Entweder weil sich der Zusatzbeitrag stark erhöht hat oder weil eine andere gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bessere Zusatzleistungen bietet. Möglicherweise hast du schon kurz vor einem Wechsel gestanden, aber dann doch gezögert. Wird dich deine neue Wunsch-Krankenkasse überhaupt aufnehmen? Bist du eventuell bereits zu krank? Kann dich die neue Krankenkasse ablehnen, und du stehst dann plötzlich ohne Versicherungsschutz da? Wie es wirklich aussieht und was der so genannte Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung damit zu tun hat, erfährst du in wenigen Minuten in folgendem Blogartikel.

Auch im Video: Kontrahierungszwang Krankenversicherung

gif;base64,R0lGODlhAQABAAAAACH5BAEKAAEALAAAAAABAAEAAAICTAEAOw== - Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung

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Inhaltsübersicht

Gesetzliche Grundlage zum Kontrahierungszwang

Die Aufnahmebedingungen von gesetzlichen Krankenversicherungen (Krankenkassen) sind klar im Gesetz geregelt. Im § 175 Abs.1 Satz 2 SGB V wird der so genannte Kontrahierungszwang definiert.

Keine Wartezeiten oder Risikozuschläge

Weiterhin gibt es bei gesetzlichen Krankenversicherungen keine Risikoprüfung, Beitragszuschläge oder Wartezeiten.

Kann dich eine Krankenkasse ablehnen?

Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrahierungszwang (= Aufnahmepflicht), muss dich eine gesetzliche Krankenversicherung unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und finanzieller Leistungskraft aufnehmen. Voraussetzung ist natürlich, dass du der Versicherungspflicht unterliegst.

Voraussetzung für eine Versicherungspflicht

Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern der Bruttolohn nicht die aktuelle Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – übersteigt. Im Jahr 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300 Euro im Jahr bzw. 5.775 Euro pro Monat.

Weiterhin unterliegen folgende Gruppen der Versicherungspflicht:

  • Auszubildende und Studenten
  • Rentner, welche lange genug gesetzlich versichert waren
  • Künstler
  • land- und forstwirtschaftliche Unternehmer (und eventuell mitarbeitende Familienangehörige)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (evtl. auch Empfänger von Bürgergeld)
  • Personen, ohne anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall, welche zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder eben der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind

Kein Kontrahierungszwang in der PKV

In der privaten Krankenversicherung gibt es übrigens mit wenigen Ausnahmen (u.a. Beamtenöffnungsaktion, Kindernachversicherung, zuletzt privat Krankenversicherte) keinen Kontrahierungszwang. Das heißt, ein privater Krankenversicherer kann dich z.B. aufgrund deines Gesundheitszustandes oder schlechter Bonität ablehnen.

Bei der privaten Pflegezusatzversicherung mit staatlicher Förderung Pflege-Bahr hingegen gibt es einen Kontrahierungszwang.

Kann dir deine Krankenkasse kündigen?

Solltest du dich fragen, ob dir deine Krankenkasse kündigen kann, weil du eventuell sehr hohe Krankheitskosten verursachst, so kann auch dies verneint werden. Gesetzliche Krankenversicherungen haben keine rechtliche Grundlage, gegenüber Mitgliedern eine Kündigung auszusprechen.

Freiwillige Mitglieder müssen pünktlich zahlen

Allerdings müssen freiwillige Mitglieder stets darauf achten, die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Ansonsten könnten Leistungsansprüche nur auf Notfälle beschränkt werden. Sollte dies der Fall sein, wirst du vorab von deiner Krankenkasse informiert.