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Deliktunfähigkeit von Kindern – Auch Eltern haften nicht immer

In Bezug auf Deliktunfähigkeit werden Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, und in Fällen, die den Straßenverkehr betreffen, Kinder unter 10 Jahren als deliktunfähig betrachtet. Dies impliziert, dass sie generell nicht für Schäden, die sie verursachen, zur Verantwortung gezogen werden können. Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. In solchen Situationen können zwar nicht die Kinder, aber die Eltern für die Schäden, die durch ihre deliktunfähigen Kinder verursacht wurden, haftbar gemacht werden. Da in allen anderen Fällen niemand haftet, sollten solche Schäden unbedingt separat über den Zusatzbaustein Deliktunfähige Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.

Wichtige Infos auf einen Blick

  • Kinder unter 7 Jahren beziehungsweise Kinder unter 10 Jahren im Straßenverkehr gelten als deliktunfähig. Das heißt, sie haften nicht für verursachte Schäden.
  • Eltern haften für diese Schäden nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
  • Wenn dein Kind einen Schaden verursacht hat und du die Aufsichtspflicht nicht verletzt hast, haftet niemand. Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen.
  • Es ist nicht unwahrscheinlich, dass du den Schaden u.a. aus moralischen Gründen aus eigener Tasche bezahlst.
  • Mit dem Zusatzbaustein Deliktunfähige Kinder sind diese Schäden in der Haftpflichtversicherung (Familientarif) mitversichert.

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Inhaltsübersicht

Deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung einschließen

Normalerweise ist es so, dass der Verursacher eines Schadens auch für eben diesen entstandenen Schaden aufkommen muss (BGB § 823). Deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen in Deutschland. Denn ein einzelner Schaden kann im schlimmsten Fall die finanzielle Existenz bedrohen. Und gerade Kinder können z.B. beim ausgelassenen Spielen schnell einen Schaden verursachen.

Allerdings kommt es bei Kindern auch darauf an, ob sie überhaupt schon in der Lage waren, ihr Handeln abzuschätzen. War dem Kind also überhaupt bewusst, dass durch sein Handeln ein Schaden an einer anderen Person/Sache entstehen kann/konnte.

Kinder unter 7 Jahren gelten als deliktunfähig

Bei uns in Deutschland ist per Gesetz festgelegt, dass Kinder unter 7 Jahren dies eben noch nicht abschätzen können und sie deshalb als deliktunfähig gelten. Wenn z.B. dein 5-jähriger Sohn in deiner Anwesenheit das Handy eines Freundes auf den Boden fallen lässt, muss die private Haftpflichtversicherung ohne den Baustein deliktunfähige Kinder nicht für einen möglichen Schaden aufkommen.

Bei Schäden im (Straßen-)Verkehr wird diese Grenze sogar angehoben bis unter 10 Jahren (BGB § 828).

Kinder, die also per Gesetz noch deliktunfähig sind, sind in vielen Haftpflichtversicherungen (vor allem in älteren Tarifen) nicht mitversichert. Sollte hier ein Schaden vorliegen, wird der Haftpflichtversicherer diesen direkt ablehnen.

Eltern haften auch nicht, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde

Nun, wenn dein Kind per Gesetz noch deliktunfähig ist und dann einer anderen Person einen Schaden zufügt, haftet es dafür nicht und du als Elternteil (sofern du deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast – BGB § 832), auch nicht.

Eltern haften nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde

Wurde allerdings von den Eltern im Moment des Schadens die Aufsichtspflicht verletzt, dann haftet zwar nicht das Kind, aber dennoch die Eltern und die Haftpflichtversicherung muss leisten.

BGH Urteil zur Verletzung der Aufsichtspflicht bei deliktunfähigen Kindern

Wann die Aufsichtspflicht verletzt wurde, wird im Einzelfall entschieden. Als Elternteil kannst du dich jedoch am BGH Urteil Az. VI ZR 51/08 vom 24.03.2009 orientieren, wonach ein Aufsichtspflichtiger dafür sorgen muss, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Grundsätzlich hängt das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern von Alter, Eigenart und Charakter ab. In Bezug auf das o.g. Handy Beispiel, haften wahrscheinlich die Eltern, wenn das Kind über 30 Minuten nicht beaufsichtigt wurde.

Zusammengefasst heißt das, dass wenn dein Kind, welches noch unter 7 beziehungsweise 10 Jahren ist, einen Schaden verursacht und du als Elternteil deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast, der Geschädigte auf dem entstandenen Schaden „sitzen bleibt“, da keine gesetzliche Haftpflicht vorliegt.

Recht vs. Moral bei Schäden durch deliktunfähige Kinder

Rechtlich gesehen kann dir also keiner etwas. Moralisch gesehen, sieht die Sache schon ein wenig anders aus. Wenn dein Kind z.B. Eigentum einer anderen Person beschädigt, dann möchtest du als Eltern für diese Sache natürlich geradestehen.

Im ersten Moment denkst du wohl auch, dass Schäden deines Kindes in deiner Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Dies ist vor allem heikel, wenn der Schaden bei guten Freunden entstanden ist und du das freundschaftliche Verhältnis auf Grund dieses Vorfalles nicht belasten möchtest.

Entweder du zahlst den Schaden dann aus eigener Tasche oder – und das ist die absolut empfehlenswertere Variante – du hast bei deiner Haftpflichtversicherung darauf geachtet, dass auch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.

Ein solcher Tarif ist für alle Eltern mit Kindern unter 7 beziehungsweise 10 Jahren absolut zu empfehlen. In den Tarifbedingungen einer Haftpflichtversicherung ist häufig von deliktunfähigen Personen die Rede. Keine Sorge. Hierbei sind deliktunfähige Kinder mit eingeschlossen.

In welcher Höhe sind Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert?

Bleibt noch zu klären, bis zu welcher Höhe Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.

Hier geht die Spanne von 10.000 Euro bis zur Höhe der Deckungssumme für Sach- und Personenschäden. Teilweise gibt es auch Tarife, welche bei Sachschäden bis z.B. 10.000 Euro und bei Personenschäden bis zur Höhe der Deckungssumme leisten. Experten empfehlen, Schäden durch deliktunfähige Kinder bis mindestens 30.000 Euro mitzuversichern. Die preislichen Unterschiede sind hier jedoch häufig gering, sodass du durchaus einen Tarif mit einer Erstattung in Höhe der Deckungssumme für Sach- und Personenschäden wählen kannst.

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