Eine passgenaue Berufsunfähigkeitsversicherung ist gerade für Selbstständige und Freiberufler elementar wichtig, denn sie verlieren zum Beispiel bei schwerer Krankheit von heute auf morgen ihr gesamtes Einkommen. Beachten solltest du bei deiner Police aber vor allem die sogenannte Umorganisationsklausel. Denn sie kann dazu führen, dass der Versicherer mit dem Verweis auf eine mögliche Neustrukturierung deines Unternehmens davon ausgeht, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Du bekommst dann keine Leistungen.

Wichtige Infos auf einen Blick

  • Von einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhältst du eine monatliche Rente, wenn du berufsunfähig bist. Berufsunfähigkeit bedeutet dabei üblicherweise, dass du aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu maximal 50% in deiner bisherigen Tätigkeit arbeiten kannst und dieser Zustand voraussichtlich 6 Monate oder länger bestehen wird.
  • Die Definition der Berufsunfähigkeit ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. In allen Versicherungsverträgen findest du Ausnahme- und Zusatzregelungen für bestimmte Berufsgruppen und diverse Einzelfälle.
  • Eine dieser Sonderregelungen ist die Umorganisationsklausel für Selbstständige und Freiberufler. Auch wenn du per Definition berufsunfähig bist, erhältst du vom Versicherer keine Leistung, weil er eine gesundheitsgerechte Umorganisation deines Unternehmens für möglich hält.
  • Anders ausgedrückt: Du kannst deinen Betrieb so umorganisieren, dass jemand anders für dich die Arbeit macht – du bist dann „nur“ noch Chefin oder Chef, das Unternehmen besteht aber fort.
  • Da eine Umorganisationsklausel den Versicherer vollständig von seiner Leistungspflicht befreien kann, solltest du die Versicherungsbedingungen noch vor Abschluss des Vertrages genau prüfen.
  • Viele Versicherer verzichten bei kleinen Betrieben und Akademikern auf die Prüfung der Umorganisation. Seit 2024 verzichtet ein Versicherer sogar vollständig auf die Umorganisationsklausel.

Alle Infos zur Umorganisationsklausel auch im Video

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Für wen gilt die Umorganisationsklausel?

Hinter der Umorganisationsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung steckt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Berufsunfähigkeit. Die Klausel findet also erst Anwendung, wenn du nach der grundlegenden Definition des Versicherers berufsunfähig bist. Die allgemeine Definition der Berufsunfähigkeit lautet dabei so oder so ähnlich.

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise (maximal zu 50%) voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Sind die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit im Grundsatz erfüllt, prüft der Versicherer, ob du durch eine Umorganisation deines Betriebes weiterhin in diesem tätig sein könntest.

Damit betrifft die Umorganisationsklausel nur Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer).

Leitende Angestellte und mitarbeitende Gesellschafter aufgepasst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht betroffen, weil sie keine unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Bei schlechten Umorganisationsklauseln kann es Ausnahmen für leitende Angestellte und mitarbeitende Gesellschafter geben. Falls du zu einer dieser Personengruppen gehörst, solltest du beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt darauf achten, dass die Umorganisationsklausel nicht für dich gilt.

Wie funktioniert die Umorganisationsklausel?

Schauen wir uns einmal anhand einer beispielhaften (ungünstigen) Umorganisationsklausel an, welche Voraussetzungen in der Praxis gelten.

Bei Selbstständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als beherrschend, wenn er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 50% der Stimmrechte der Gesellschaft hält. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn

  • sie von der versicherten Person aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke des Unternehmens realisiert werden kann,
  • der versicherten Person ein der bisherigen Position angemessenes, sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung gewahrt ist,
  • die Umorganisationsmaßnahmen wirtschaftlich zweckmäßig sind und
  • sie keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert.

Auf eine Prüfung der Umorganisation bei Betrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern verzichten wir.

Ausgangsfall: Prüfung der Umorganisation

Die obige Umorganisationsklausel definiert zunächst eine Ausnahme vom Grundsatz der Berufsunfähigkeit. Denn diese liegt bei Selbstständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht vor, wenn sie durch eine zumutbare Umorganisation weiterhin beruflich tätig sind oder sein könnten. Gut ist, dass die Klausel nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht für mitarbeitende Gesellschafter gilt.

Beispiele für eine mögliche Umorganisation

Umorganisation einer Arztpraxis

Du bist als niedergelassene Ärztin tätig und beschäftigst in deiner Praxis einen weiteren Facharzt mit derselben Spezialisierung. Der Versicherer könnte nun verlangen, dass dieser Mitarbeiter deine Aufgaben zusätzlich übernimmt. Du bist weiterhin Inhaberin der Praxis, nun aber mit anderen Aufgaben betraut. Die Praxis ist damit insgesamt weiterhin „arbeitsfähig“, sodass keine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Umorganisation bei einem Food-Truck-Besitzer

Ein weiteres Beispiel ist der Food-Truck-Besitzer, der jeden Tag frische Ware vom Markt einkaufen muss und durch mehrere Bandscheibenvorfälle die schweren Kisten nicht mehr schleppen kann. Hier kann der Versicherer unter Umständen verlangen, dass ein Minijobber für diese Tätigkeit eingestellt wird, das geprüft wird, ob die Ware geliefert werden kann oder ob es technische Hilfsmittel gibt, welche die Arbeit wieder möglich machen.

Stellst du einen Antrag auf Auszahlung der BU-Rente und bist du selbstständig, wird der Versicherer die Voraussetzungen der Umorganisationsklausel prüfen.

Zumutbarkeit der Umorganisation

Die Prüfung der Umorganisation durch den Versicherer fällt zu deinen Gunsten aus, wenn sie nicht zumutbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn deine Arbeit schlichtweg nicht ersetzt werden kann, ein erheblicher Kapitaleinsatz erforderlich ist oder du einen großen Teil deines Einkommens verlieren würdest.

Achte auf einen Tarif mit konkreten Bedingungen

Gute Tarife sehen hier im Gegensatz zu der obigen Formulierung konkrete Grenzen vor, etwa eine Reduzierung des bisherigen Einkommens um maximal 20%. Wir empfehlen dir, stets eine solche Police abzuschließen, um langwierige Streitigkeiten mit deinem Versicherer zu vermeiden.

Dies gilt auch für den „zumutbaren Kapitaleinsatz“, der bei guten Versicherern beispielsweise bei 30% der jährlichen BU-Rente liegt (nicht: wirtschaftlich zweckmäßig und kein erheblicher Kapitaleinsatz). Müsstest du mehr investieren, um dein Unternehmen neu zu strukturieren, ist die Umorganisation unzumutbar.

Bisherige Lebensstellung muss erhalten bleiben

Außerdem muss bei der Umorganisation deine bisherige Lebensstellung erhalten bleiben. Neben dem Einkommen kommt es hier vor allem auf die gesellschaftliche Anerkennung und Bedeutung des Berufes an.

Warst du etwa bisher als Architekt tätig und kannst nach der Umorganisation nur noch Hilfsarbeiten ausführen, ist davon auszugehen, dass sich deine Lebensstellung verschlechtert hat.

Ausnahmen von der Umorganisationsklausel

Viele Versicherer statten ihre Umorganisationsklauseln mit diversen Ausnahmen aus. Greift einer dieser Fälle, findet eine Prüfung der Umorganisation gar nicht erst statt. Du erhältst dann die vereinbarte BU-Rente, wenn die grundsätzliche Definition der Berufsunfähigkeit erfüllt ist.

„Klassiker“ im Bereich der Ausnahmen sind folgende Klauseln

  • Weniger als 5 Mitarbeiter: Beschäftigst du in deinem Unternehmen einschließlich dir selbst weniger als 5 Mitarbeiter, findet keine Prüfung statt. Die Umorganisationsklausel greift in diesen Fällen nicht. Teilweise liegt die Grenze auch bei weniger als 10 Mitarbeitern (zum Beispiel bei der Allianz).
  • 90%-Grenze bei Akademikern: Hast du eine akademische Ausbildung abgeschlossen und besteht deine tägliche Arbeit zu mindestens 90% aus kaufmännischen, planerischen, leitenden oder organisatorischen Tätigkeiten, verzichtet der Versicherer auf eine Prüfung der Umorganisation.

Gute Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten entsprechende Klauseln, denn gerade als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer bist du auf eine schnelle Leistung des Versicherers angewiesen. Musst du erst rechtliche Streitigkeiten austragen, vergehen bis zur Zahlung der Rente schnell mehrere Monate oder sogar Jahre.

Verzicht auf die Umorganisationsklausel

Seit 2024 verzichtet die Condor als einziger Versicherer vollständig auf die Umorganisationsklausel. Das ist gut für dich als Kunden, sollte aber nicht als alleiniges Entscheidungsmerkmal für diesen Versicherer hergenommen werden, da viele andere Aspekte ebenfalls wichtig sind.

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Beispiel für eine gute Umorganisationsklausel

Eine gute Umorganisationsklausel sieht in den Versicherungsbedingungen beispielsweise so aus:

Wir verzichten in folgendem Fall darauf, die Umorganisation des Betriebs abstrakt zu prüfen:

  • Der Selbstständige hat eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und
  • er übt in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90% kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten aus.

Wenn wir nicht leisten, weil der Versicherte seinen Betrieb umorganisieren könnte, zahlen wir eine einmalige Hilfe. Diese beträgt sechs Monatsrenten.

Die neue Tätigkeit und die Umorganisation des Betriebs sind zumutbar, wenn Folgendes gilt: Die neue Tätigkeit geht nicht zu Lasten der Gesundheit des Versicherten und das jährliche Bruttoeinkommen beträgt mehr als 80% des jährlichen Bruttoeinkommens im zuletzt ausgeübten Beruf.

Auf eine Prüfung der Umorganisation bei Betrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern verzichten wir.

Umorganisationshilfe: Übernahme der Kosten notwendiger Umorganisation

Je nach Tarif kannst du vom Versicherer eine finanzielle Unterstützung zur Umorganisation deines Unternehmens erhalten, eine sogenannte Umorganisationshilfe. Die Gesellschaft erbringt dann zwar keine BU-Leistung, zahlt aber beispielsweise 6 bis 12 Monatsrenten in einer Summe aus. Dieses Geld kannst du nutzen, um die notwendigen Umorganisationsmaßnahmen zu bezahlen.

Weißt du bereits bei Abschluss der BU-Versicherung, dass du von der Umorganisationsklausel des Vertrages betroffen sein könntest, solltest du auf entsprechende Bausteine achten. Das gilt auch, wenn du zwar als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer gründest, aber planst, dein Unternehmen größer aufzubauen. Denn dann fällst du im Laufe der Zeit möglicherweise nicht mehr unter die 5-Mitarbeiter-Grenze.

Fazit: Achte auf eine für dich passende Umorganisationsklausel

In nahezu jeder BU-Police findet sich eine Umorganisationsklausel, die den Versicherer im Leistungsfall von seiner Leistungspflicht befreien kann. Bei dieser Klausel handelt es sich um das Äquivalent der abstrakten Verweisung für Angestellte, wobei auf die Umorganisationsklausel im Gegensatz zur abstrakten Verweisung in der Regel nicht verzichtet werden kann.

Achte daher als Unternehmerin oder Unternehmer darauf, dass die Klausel möglichst konkret vorgibt, wann eine Umorganisation zumutbar ist und wann nicht. Der Versicherer sollte hier auf detaillierte Grenzwerte setzen, etwa eine Einkommensminderung von maximal 20% und einen notwendigen Kapitaleinsatz von maximal 30% der vereinbarten jährlichen BU-Rente. Bei kleineren Unternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitenden sollte auf eine Prüfung der Umorganisation verzichtet werden.

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Über den Autor

Tobias Weßler
Chief Content Manager