
Startseite » Haftpflichtversicherung » Deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung
In Bezug auf Deliktunfähigkeit werden Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, und in Fällen, die den Straßenverkehr betreffen, Kinder unter 10 Jahren als deliktunfähig betrachtet. Dies impliziert, dass sie generell nicht für Schäden, die sie verursachen, zur Verantwortung gezogen werden können. Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. In solchen Situationen können zwar nicht die Kinder, aber die Eltern für die Schäden, die durch ihre deliktunfähigen Kinder verursacht wurden, haftbar gemacht werden. Da in allen anderen Fällen niemand haftet, sollten solche Schäden unbedingt separat über den Zusatzbaustein Deliktunfähige Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
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Normalerweise ist es so, dass der Verursacher eines Schadens auch für eben diesen entstandenen Schaden aufkommen muss (§ 823 BGB).
Deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen in Deutschland. Denn ein einzelner Schaden kann im schlimmsten Fall die finanzielle Existenz bedrohen.
Und gerade Kinder können zum Beispiel beim ausgelassenen Spielen schnell einen Schaden verursachen.
Allerdings kommt es bei Kindern auch darauf an, ob sie überhaupt schon in der Lage waren, ihr Handeln abzuschätzen. War dem Kind also überhaupt bewusst, dass durch sein Handeln ein Schaden an einer anderen Person/Sache entstehen kann/konnte.
Bei uns in Deutschland ist per Gesetz festgelegt, dass Kinder unter 7 Jahren dies eben noch nicht abschätzen können und sie deshalb als deliktunfähig gelten.
Wenn zum Beispiel dein 5-jähriger Sohn in deiner Anwesenheit das Handy eines Freundes auf den Boden fallen lässt, muss die private Haftpflichtversicherung ohne den Baustein Deliktunfähige Kinder nicht für einen möglichen Schaden aufkommen.
Bei Schäden im (Straßen-)Verkehr wird diese Grenze sogar angehoben bis unter 10 Jahren (§ 828 BGB).
ℹ️ Kinder, die also per Gesetz noch deliktunfähig sind, sind in vielen Haftpflichtversicherungen (vor allem in älteren Tarifen) nicht mitversichert. Sollte hier ein Schaden vorliegen, wird der Haftpflichtversicherer diesen direkt ablehnen.
Nun, wenn dein Kind per Gesetz noch deliktunfähig ist und dann einer anderen Person einen Schaden zufügt, haftet es dafür nicht und du als Elternteil (sofern du deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast – § 832 BGB), auch nicht.
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Wurde allerdings von den Eltern im Moment des Schadens die Aufsichtspflicht verletzt, dann haftet zwar nicht das Kind, aber dennoch die Eltern und die Haftpflichtversicherung muss leisten.
Wann die Aufsichtspflicht verletzt wurde, wird im Einzelfall entschieden. Als Elternteil kannst du dich jedoch am BGH Urteil Az. VI ZR 51/08 vom 24.03.2009 orientieren, wonach ein Aufsichtspflichtiger dafür sorgen muss, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
Grundsätzlich hängt das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern von Alter, Eigenart und Charakter ab. In Bezug auf das o.g. Handy-Beispiel haften wahrscheinlich die Eltern, wenn das Kind über 30 Minuten nicht beaufsichtigt wurde.
Zusammengefasst heißt das, dass wenn dein Kind, welches noch unter 7 bzw. 10 Jahren ist, einen Schaden verursacht und du als Elternteil deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast, der Geschädigte auf dem entstandenen Schaden „sitzen bleibt“, da keine gesetzliche Haftpflicht vorliegt.
Rechtlich gesehen kann dir also keiner etwas. Moralisch gesehen sieht die Sache schon ein wenig anders aus. Wenn dein Kind zum Beispiel Eigentum einer anderen Person beschädigt, dann möchtest du als Eltern für diese Sache natürlich geradestehen.
Im ersten Moment denkst du wohl auch, dass Schäden deines Kindes in deiner Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Dies ist vor allem heikel, wenn der Schaden bei guten Freunden entstanden ist und du das freundschaftliche Verhältnis auf Grund dieses Vorfalles nicht belasten möchtest.
Entweder du zahlst den Schaden dann aus eigener Tasche oder – und das ist die absolut empfehlenswertere Variante – du hast bei deiner Haftpflichtversicherung darauf geachtet, dass auch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.
Ein solcher Tarif ist für alle Eltern mit Kindern unter 7 bzw. 10 Jahren absolut zu empfehlen. In den Tarifbedingungen einer Haftpflichtversicherung ist häufig von deliktunfähigen Personen die Rede. Keine Sorge. Hierbei sind deliktunfähige Kinder mit eingeschlossen.
Bleibt noch zu klären, bis zu welcher Höhe Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.
Hier geht die Spanne von 10.000 Euro bis zur Höhe der Deckungssumme für Sach- und Personenschäden.
Teilweise gibt es auch Tarife, welche bei Sachschäden bis zum Beispiel 10.000 Euro und bei Personenschäden bis zur Höhe der Deckungssumme leisten.
Wir empfehlen, Schäden durch deliktunfähige Kinder bis mindestens 30.000 Euro mitzuversichern. Die preislichen Unterschiede sind hier jedoch häufig gering, sodass du durchaus einen Tarif mit einer Erstattung in Höhe der Deckungssumme für Sach- und Personenschäden wählen kannst.
Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die dein Kind bei Dritten verursacht – zum Beispiel bei Freunden, Nachbarn oder im Kindergarten.
Schäden innerhalb des eigenen Haushalts zwischen Familienmitgliedern sind hingegen nicht mitversichert – unabhängig vom Baustein Deliktunfähige Kinder.
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Was Kunden über unsere Beratung sagen
Nein – Schäden innerhalb des eigenen Haushalts sind in der privaten Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht mitversichert. Die Versicherung zahlt nur, wenn das Kind Schäden bei Dritten verursacht, also zum Beispiel bei Freunden oder Nachbarn. Zusätzlich spielt die Deliktunfähigkeit eine Rolle: Bei sehr jungen Kindern (unter 7 Jahren bei normalen Situationen, unter 10 Jahren im Straßenverkehr) gilt oft, dass sie für Schäden rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können. Ohne den entsprechenden Zusatzbaustein Deliktunfähige Kinder kann es daher sein, dass gar keine Leistung erfolgt – selbst wenn der Schaden bei einer dritten Person entstanden ist.
Die private Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden nur dann, wenn sie bei Dritten entstehen – also zum Beispiel bei Freunden, Nachbarn oder im Kindergarten. Wird jedoch das Handy innerhalb des eigenen Haushalts beschädigt (zum Beispiel das der Eltern oder Geschwister), besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Zusätzlich solltest du die Deliktunfähigkeit beachten: Sehr junge Kinder können rechtlich oft nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden. Ohne den Zusatzbaustein Deliktunfähige Kinder kann es daher passieren, dass die Haftpflichtversicherung trotz Schaden bei Dritten nicht leistet.
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4 Antworten
Sollte über die Privathaftpflicht versicherbar sein. Der Baustein bezieht sich nicht nur auf Kinder, sondern generell auf deliktunfähige Personen.
Wie ist ein Kind das voraussichtlich dauernd deliktsunfähig ist versicherbar? Zuhause? in einer beschützenden Einrichtung?
Wenn die Einrichtung beispielsweise keine Absicherung bietet?
Hallo Tim, wie so oft kommt es darauf an. Glasbruch ist nicht gleich Glasbruch. Wenn dein Kind zum Beispiel im Hotelzimmer eine Scheibe kaputtmacht, ist die private Haftpflichtversicherung in der Leistungspflicht. Bei einem Schaden an der Mietsache ist es wiederum die Glasversicherung. Beim Auto ist es ganz klar die private Haftpflichtversicherung. Deine grundsätzliche Annahme ist also falsch.
Hallo liebes VmK Team, ich habe gehört, dass der Schaden nur bezahlt wird wenn keine andere Versicherung leisten müsste. Wenn mein Kind eine Scheibe einschießt und des gibt bei dem Haus eine Glasversicherung, wenn mein Kind mit dem Fahrrad ans Auto des Nachbarn fährt und der hat eine Vollkasko usw dann leistet meine Haftpflichtversicherung nicht ?
Gibt es einen Anbieter, der auch bezahlt, obwohl ein anderer ebenfalls zahlen würde?
Vielen Dank und viele Grüße
Tim