Die fondsgebundene Rentenversicherung ist ein beliebtes und – einen guten Tarif vorausgesetzt – auch renditestarkes und kostengünstiges Instrument der privaten Altersvorsorge. Anders als beispielsweise eine Rürup Rente kannst du die Einzahlungen in die fondsgebundene Rentenversicherung allerdings nicht von der Steuer absetzen. Vielmehr kommst du bei diesen Policen erst in der Auszahlungsphase, in der Regel also mit Eintritt in den Ruhestand, in den Genuss steuerlicher Vorteile.

Wichtige Infos auf einen Blick

  • Beiträge für eine fondsgebundene Rentenversicherung lassen sich nicht von der Steuer absetzen.
  • Die Einzahlungen in deinen Rentenversicherungsvertrag sind damit „Privatvergnügen“ und werden nicht anders behandelt als Überweisungen, die du beispielsweise in dein Aktiendepot tätigst.
  • In der Auszahlungsphase wird die fondsgebundene Rentenversicherung allerdings steuerlich begünstigt. Du profitierst hier von der Ertragsanteilsbesteuerung (lebenslange Rente) oder vom Halbeinkünfteverfahren (Einmalzahlung).

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Kann ich die fondsgebundene Rentenversicherung von der Steuer absetzen?

Beiträge für eine fondsgebundene Rentenversicherung aus der 3. Schicht der Altersvorsorge sind keine Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG. Das bedeutet, dass du die Einzahlungen weder von der Steuer absetzen noch beispielsweise im Rahmen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kannst. Du zahlst sie dementsprechend immer aus deinem Nettoeinkommen.

Ausnahmen für fondsgebundene Rürup und Riester Rente

Ausnahmen gelten für die Rürup Rente (1. Schicht) und die Riester Rente (2. Schicht). Diese Beiträge sind steuerlich im Rahmen gewisser Höchstbeträge geltend zu machen, auch wenn es sich um eine fondsgebundene Police handelt.

Während für die Rürup Rente dabei die allgemeinen Höchstbeträge für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten, gilt für die Riester Rente ein Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr. Mehr kannst du nicht absetzen.

Steuervorteile bei Auszahlung der fondsgebundenen Rentenversicherung

Auch wenn du die Beiträge für deine fondsgebundene Rentenversicherung nicht von der Steuer absetzen kannst, profitierst du bei der Auszahlung von steuerlichen Vergünstigungen. Hier gelten im Wesentlichen zwei Vorschriften:

  • Ertragsanteilsbesteuerung: Wird deine Fondsrente als lebenslange Rente ausgezahlt bzw. entscheidest du dich für diese Auszahlungsform, wird nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente besteuert. Diesen kannst du aus der Tabelle 2 in § 22 EStG ablesen. Bist du bei der ersten Auszahlung etwa 65 Jahre alt, musst du nur 18% der Rente mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. 82% der Rente sind steuerfrei.
  • Halbeinkünfteverfahren: Lässt du dir die Versicherungsleistung in einer Summe auszahlen, ermittelt der Versicherer den entstehenden Gewinn (Vertragsvermögen minus Einzahlungen minus Kosten). Dieser Gewinn wird nur zur Hälfte angesetzt, d.h. die andere Hälfte ist steuerfrei.

Achtung: Das Halbeinkünfteverfahren gilt nur, wenn du bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt (bei Verträgen vor 2012 mindestens 60 Jahre alt) bist und der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist.

Besonderheiten bei sogenannten Altverträgen

Hast du deine fondsgebundene Rentenversicherung bzw. eine andere Form der privaten Rentenversicherung aus der 3. Schicht vor 2005 abgeschlossen, genießt du mitunter weitere Vorteile. Denn hier ist die Auszahlung (Verrentung oder Einmalzahlung) vollständig steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Laufzeit mindestens 12 Jahre
  • Einzahlungen mindestens 5 Jahre
  • Todesfallschutz beträgt mindestens 60% der Versicherungssumme

Diese Voraussetzungen sind bei Altverträgen regelmäßig erfüllt, sodass du dir bei der Auszahlung über die Steuer gar keine Gedanken machen musst.

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Über den Autor

Tobias Weßler
Chief Content Manager