In diesem kurzen Blogartikel erklären wir die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung aus der 3. Schicht. Hierbei handelt es sich um die private Vorsorge ohne staatliche Förderung, wie z.B. eine Kapitallebensversicherung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung.
Auch im Video: Besteuerung private Rentenversicherung
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Inhaltsübersicht
- Abschluss private Rentenversicherung vor dem 31.12.2004
- Abschluss private Rentenversicherung ab dem 01.01.2005
- Fazit zur Besteuerung von privaten Rentenversicherungen
Abschluss private Rentenversicherung vor dem 31.12.2004
Wenn die private Rentenversicherung vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, ist die Auszahlung (Verrentung oder Einmalzahlung) unter folgenden Voraussetzungen komplett steuerfrei:
- Laufzeit mindestens 12 Jahre
- Einzahlungen mindestens 5 Jahre
- Todesfallschutz beträgt mindestens 60% der Versicherungssumme
Wenn alle Kriterien erfüllt worden sind, spielt es für die Steuerfreiheit keine Rolle, ob der Ertrag durch Verkauf, Kündigung oder die reguläre Auszahlung zustande gekommen ist.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen werden die Erträge (Auszahlung abzüglich Einzahlung und Kosten der Versicherung) mit der Kapitalertragssteuer versteuert.
Abschluss private Rentenversicherung ab dem 01.01.2005
Bei privaten Rentenversicherungen, welche ab dem 01.01.2005 (z.B. ETF Rentenversicherung) abgeschlossen wurden, wird die Auszahlung in jedem Fall versteuert. Selbstverständlich wird jedoch lediglich der Ertrag, nicht aber die eingezahlten Beiträge besteuert. Anders als bei einem Abschluss vor 2005 unterscheidet sich jedoch die Besteuerung zwischen Einmalzahlung und Verrentung. Im Vergleich hast du bei einer Verrentung den größeren Steuervorteil.
Besteuerung bei Verrentung
Bei der Auszahlung einer privaten Rentenversicherung aus der 3. Schicht als Rente wird stets nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Dieser Ertragsanteil ist im § 22 Einkommenssteuergesetz (EStG) festgelegt und hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Es gilt: Je älter du bei Rentenbeginn bist, desto geringer ist der Ertragsanteil.
Wie du der folgenden Tabelle aus dem EStG entnehmen kannst, beträgt der Ertragsanteil 17%, wenn du mit 67 Jahren in Rente gehst. Wichtig: Das bedeutet aber nicht, dass deine monatliche Rente mit 17% besteuert wird, sondern das 17% deiner Rente mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu Rentenbeginn besteuert werden. In diesem Beispiel sind 83% der Rente steuerfrei.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/EStG/22.html
Beispiel für Verrentung
Bei Beginn der Auszahlung deiner privaten Rentenversicherung bist du 67 Jahre. Deshalb werden von den 1.500 Euro Rente 17% versteuert. Das sind 255 Euro. Somit sind 1.245 Euro steuerfrei. Die 255 Euro werden dann mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu Rentenbeginn versteuert. Dieser ist individuell und hängt vom Einkommen ab. Da das Einkommen als Rentner in der Regel geringer als im Erwerbsleben ist, kannst du mit einer geringeren Steuerlast rechnen. Um das Beispiel abzuschließen, gehen wir von einem persönlichen Einkommenssteuersatz von 25% aus. Von den 255 Euro musst du demnach 63,75 Euro Steuern zahlen. Hochgerechnet auf die 1.500 Euro Rente ergeben 63,75 Euro eine Steuerlast von 4,25%.
Besteuerung bei Einmalzahlung
Um bei der Einmalzahlung einen Steuervorteil zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Laufzeit mindestens 12 Jahre
- bei Verträgen vor 2012 Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr
- bei Verträgen nach 2012 Auszahlung erst ab dem 62. Lebensjahr
Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist nur die Hälfte der Erträge zum persönlichen Einkommenssteuersatz steuerpflichtig. Die eingezahlten Beiträge müssen also nicht versteuert werden. Das Ganze nennt sich Halbeinkünfteverfahren.
Ganz genau genommen liegt die Steuerbelastung sogar bei weniger als 50%, da noch die Teilfreistellung von 15% bei Fondspolicen berücksichtigt werden muss. Teilfreistellung bedeutet, dass von z.B. 100 Euro Ertrag nur 85 Euro versteuert werden muss und 15 Euro steuerfrei sind. Demnach müssen unter Einbeziehung der Teilfreistellung nur 42,5% der Erträge mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.
Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, werden die Erträge deiner privaten Rentenversicherung mit der Kapitalertragssteuer versteuert.
Die gleichen Regeln gelten auch, wenn die Versicherung nicht zur regulären Auszahlung kommt, sondern vorher gekündigt wird.
Beispiel für Einmalzahlung
Die o.g. Voraussetzungen wurden erfüllt und die Einmalzahlung aus der privaten Rentenversicherung beträgt 100.000 Euro. Von den 100.000 Euro sind 70.000 Euro Einzahlungen und 30.000 Euro Erträge. Die Einzahlungen sind steuerfrei. 15% der Erträge sind aufgrund der Teilfreistellung von 15% ebenfalls steuerfrei. Diese 4.500 Euro müssen von den 30.000 Euro abgezogen werden. Die Hälfte der verbliebenen 25.500 Euro muss mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz bei Auszahlung versteuert werden. Das sind 12.750 Euro.
Wenn du bei Auszahlung noch im Erwerbsleben bist, wird der persönliche Einkommenssteuersatz wahrscheinlich höher sein, als wenn du bereits Rentner bist. In diesem Beispiel gehen wir jedoch davon aus, dass die Einmalzahlung erst als Rentner geleistet wird und der persönliche Einkommenssteuersatz wie im o.g. Beispiel der Verrentung bei 25% liegt. Bei 12.750 Euro ergibt sich demnach eine Steuerlast von 3.187,50 Euro.
Fazit zur Besteuerung von privaten Rentenversicherungen
Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen, welche vor 2005 abgeschlossen wurden, sind häufig steuerfrei. Falls Steuern anfallen, ist die Kapitalertragssteuer relevant.
Bei Verträgen, welche nach 2004 abgeschlossen wurden, müssen immer Steuern gezahlt werden. Hierbei gibt es einen Unterschied zwischen Verrentung und Einmalzahlung. Relevant ist jedoch bei beiden Formen in der Regel nicht die Kapitalertragssteuer, sondern der persönlich Einkommenssteuersatz.
Wir hoffen, dass du mit Hilfe dieses Artikels verstanden hast, wie die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung funktioniert.
Servus Ulf, bei der Einmalzahlung würde ich immer den Gewinn als Berechnungsgrundlage nehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen liegt die Steuerlast dann immer bei der Hälfte der Einkommenssteuer (42,5% unter Einbeziehung der Teilfreistellung). Im Beispiel dann bei 12,5% bzw. unter Einbeziehung der Teilfreistellung bei 10,625% und somit über den 4,25% bei der Verrentung. Bei der Verrentung ist der große Vorteil, dass die Rente lebenslang gezahlt wird. Hier wird dann teilweise sogar mehr Geld ausgezahlt, als im Vertrag drin war. Deshalb und da die Rente u.a. anhand des Rentenfaktors festgelegt wird, ist auch keine wirkliche Herausstellung des Gewinns zum Vergleich mit der Einmalzahlung möglich.
Was ich nicht verstanden habe: bei der Verrentung ist die prozentuale Steuerbelastung in dem Beispiel 4,25% (auf die gesamte Rente, die ja sowohl von den Einzahlungen als auch den Gewinnen gespeist wird). Bei der Kapitalauszahlung von den 100K wäre die proz. Steuerbelastung 3,75% (Einzahlungen und Gewinne).
Dazu passt die Aussage von ganz oben (Anders als bei einem Abschluss vor 2005 unterscheidet sich jedoch die Besteuerung zwischen Einmalzahlung und Verrentung. Im Vergleich hast du bei einer Verrentung den größeren Steuervorteil.) eigentlich nicht, oder?
Für eine kurze Erkärung wäre ich sehr dankbar! – vielleicht habe ich es j nur nicht verstanden…
VG
Ulf
Richtig gut beschrieben. Top. Danke