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Besteuerung private Rentenversicherung – Wie viel bleibt übrig?

Aktualisiert am 25. Februar 2025

In diesem Experten-Artikel erklären wir die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung aus der 3. Schicht. Hierbei handelt es sich um die private Vorsorge ohne staatliche Förderung wie zum Beispiel eine Kapitallebensversicherung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung.

💡Wichtige Infos auf einen Blick

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Versicherungen mit Kopf - Bekannt aus

Abschluss private Rentenversicherung bis zum 31.12.2004

Wenn die private Rentenversicherung (auch Kapitallebensversicherung) bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurde, ist die Auszahlung (Verrentung oder Einmalzahlung) unter folgenden Voraussetzungen komplett steuerfrei:

Wenn alle Kriterien erfüllt worden sind, spielt es für die Steuerfreiheit keine Rolle, ob der Ertrag durch Verkauf, Kündigung oder die reguläre Auszahlung zustande gekommen ist.

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen werden die Erträge (Auszahlung abzüglich Einzahlung und Kosten der Versicherung) mit der Kapitalertragsteuer versteuert.  

ℹ️ Versicherungsbeginn 01.01.2005

Wenn du den Vertrag zum Beispiel im Dezember 2004 mit dem Versicherungsbeginn 01.01.2005 abgeschlossen hast, gelten für dich die steuerlich vorteilhaften Regelungen, wenn du bereits im Jahr 2004 die Annahmeerklärung von der Versicherung erhalten hast.

Urteil vom Bundesfinanzhof aus 2021

Bis 2021 galt die Steuerfreiheit nur für Einmalzahlung, nicht aber für Verrentung. Bei Verrentung galt die Ertragsanteilsbesteuerung, welche wir weiter unten noch erklären.

Da bei Verrentung eine Benachteiligung vorlag, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2021 entscheiden (Urteil vom 01.07.2021, Az. VIII R 4/18), dass bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen auch diese Form der Auszahlung steuerfrei ist.

Hierbei gilt jedoch die folgende Einschränkung. Sobald die Rentenzahlungen in Summe die Einmalzahlung überschreiten, müssen die Rentenzahlungen versteuert werden. Es ist aber noch unklar, ob das Ganze mit der Kapitalertragsteuer oder mit dem Ertragsanteil besteuert wird. 

Abschluss private Rentenversicherung ab dem 01.01.2005

Bei privaten Rentenversicherungen, welche ab dem 01.01.2005 (zum Beispiel fondsgebundene Rentenversicherung) abgeschlossen wurden, wird die Auszahlung in jedem Fall versteuert

Selbstverständlich wird jedoch lediglich der Ertrag, nicht aber die eingezahlten Beiträge besteuert

Anders als bei einem Abschluss vor 2005 unterscheidet sich jedoch die Besteuerung zwischen Einmalzahlung und Verrentung. Im Vergleich hast du bei einer Verrentung den größeren Steuervorteil. 

ℹ️ Besteuerung bei Verrentung

Bei der Auszahlung einer privaten Rentenversicherung aus der 3. Schicht als Rente wird stets nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Dieser Ertragsanteil ist im § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt und hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Es gilt: Je älter du bei Rentenbeginn bist, desto geringer ist der Ertragsanteil. 

Wie du der folgenden Tabelle aus dem EStG entnehmen kannst, beträgt der Ertragsanteil 17%, wenn du mit 67 Jahren in Rente gehst.

Wichtig: Das bedeutet aber nicht, dass deine monatliche Rente mit 17% besteuert wird, sondern das 17% deiner Rente mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu Rentenbeginn besteuert werden. In diesem Beispiel sind 83% der Rente steuerfrei

ertragsanteil - Besteuerung private Rentenversicherung - Wie viel bleibt übrig?

Beispiel für Verrentung

Bei Beginn der Auszahlung deiner privaten Rentenversicherung bist du 67 Jahre.

Deshalb werden von den 1.500 Euro Rente 17% versteuert. Das sind 255 Euro. Somit sind 1.245 Euro steuerfrei.

Die 255 Euro werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu Rentenbeginn versteuert. Dieser ist individuell und hängt vom Einkommen ab. Da das Einkommen als Rentner in der Regel geringer als im Erwerbsleben ist, kannst du mit einer geringeren Steuerlast rechnen.

Um das Beispiel abzuschließen, gehen wir von einem realistischen persönlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 20% aus. Von den 255 Euro musst du demnach 51 Euro Steuern zahlen. Hochgerechnet auf die 1.500 Euro Rente ergeben 51 Euro eine Steuerlast von 3,4%

ℹ️ Besteuerung bei Einmalzahlung

Um bei der Einmalzahlung einen Steuervorteil zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist nur die Hälfte der Erträge zum persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig. Die eingezahlten Beiträge müssen also nicht versteuert werden. Das Ganze nennt sich Halbeinkünfteverfahren

Ganz genau genommen liegt die Steuerbelastung sogar bei weniger als 50%, da noch die Teilfreistellung von 15% bei Fondspolicen berücksichtigt werden muss. Teilfreistellung bedeutet, dass von zum Beispiel 100 Euro Ertrag nur 85 Euro versteuert werden muss und 15 Euro steuerfrei sind. Demnach müssen unter Einbeziehung der Teilfreistellung nur 42,5% der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.

Werden diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, werden die Erträge deiner privaten Rentenversicherung mit der Kapitalertragsteuer versteuert.

Die gleichen Regeln gelten auch, wenn die Versicherung nicht zur regulären Auszahlung kommt, sondern vorher gekündigt wird

Beispiel für Einmalzahlung

Die o.g. Voraussetzungen wurden erfüllt und die Einmalzahlung aus der privaten Rentenversicherung beträgt 100.000 Euro. Von den 100.000 Euro sind 50.000 Euro Einzahlungen und 50.000 Euro Erträge. Die Einzahlungen sind steuerfrei.

15% der Erträge sind aufgrund der Teilfreistellung von 15% ebenfalls steuerfrei. Diese 7.500 Euro müssen von den 50.000 Euro abgezogen werden. Die Hälfte der verbliebenen 42.500 Euro, also 21.250 Euro, muss mit dem persönlichen Einkommensteuersatz bei Auszahlung versteuert werden.

Wenn wir noch eine gesetzliche Rente von 20.000 Euro dazurechnen, kommen wir bei etwas mehr als 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen auf einen Steuersatz von 20%. Bei 21.250 Euro ergibt sich demnach eine Steuerlast von 4.250 Euro. Hochgerechnet auf die Auszahlung von 100.000 Euro ergibt das 4,25%.

Wichtig zu verstehen ist, dass sich eine Einmalzahlung bei einem höheren Gewinn immer weniger lohnt, da die Höhe der Einkommensteuer vom zu versteuernden Einkommen abhängt. Bei sehr hohen Summen macht es demnach Sinn, die Zahlung auf mehrere Jahre aufzuteilen, um die Steuerbelastung zu senken

Fazit zur Besteuerung von privaten Rentenversicherungen

Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen, welche vor 2005 abgeschlossen wurden, sind häufig steuerfrei. Falls Steuern anfallen, ist die Kapitalertragsteuer relevant.

Bei Verträgen, welche nach 2004 abgeschlossen wurden, müssen immer Steuern gezahlt werden. Hierbei gibt es einen Unterschied zwischen Verrentung und Einmalzahlung. Relevant ist jedoch bei beiden Formen in der Regel nicht die Kapitalertragsteuer, sondern der persönliche Einkommensteuersatz.

Wir hoffen, dass du mit Hilfe dieses Experten-Artikels verstanden hast, wie die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung (auch ETF Rentenversicherung) funktioniert.

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10 Antworten

  1. Hallo Jörg,
    vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich habe gestern bei der Versicherung angerufen. Der Vertrag wurde im Dez. 2004 abgeschlossen und ich habe auch den Versicherungsschein in 2004 bekommen, somit gilt noch die Regelung bis 31.12.2004. Dies habe ich mir auch per Mail bestätigen lassen.

  2. Hey Cora,
    ich gehe davon aus, dass der 01.01.2005 relevant ist und daher die vorteilhafte Besteuerung für dich nicht gilt (außer du hast bereits die Annahmeerklärung im Dezember 2004 erhalten). Solche Fälle sind wirklich sehr selten, da die Verträge in der Regel mit Versicherungsbeginn in 2004 abgeschlossen wurden, um den Steuervorteil auf jeden Fall mitzunehmen. Frag am besten direkt bei deinem Versicherer nach und informiere mich sehr gerne über das Ergebnis. Dann kann ich die Informationen in diesem Artikel ergänzen.
    Viele Grüße
    Tobias

  3. Hallo, ich habe eine private Rentenversicherung Vertragsabschluss im Dezember 2004, Vertragsbeginn ist der 01.01.2005. Welches Datum wird für die Steuerberechnung gewählt. Muss ich nun versteuern oder zählt der Dezember 2004, der Vertragsabschluß?

    VG

    Cora

  4. Hi Jörg, danke für deinen Input. Deine Info ist jedoch nicht mehr aktuell. Der BFH hat im Jahr 2021 entschieden, dass auch bei Verrentung Steuerfreiheit besteht, damit hier keine Benachteiligung vorliegt (Urteil vom 01.07.2021, Az. VIII R 4/18). Ich werde es aber nochmal präzisieren, weil noch unklar ist, wie verfahren wird, wenn die Rentenzahlungen in Summe die Einmalzahlung überschreiten. Ab dann müssen die Rentenzahlungen nämlich laut dem BFH versteuert werden. Dieser Artikel fasst das Ganze gut zusammen: https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/rentner-pensionaere/bfh-private-rente-aus-steuerbeguenstigtem-altvertrag-mit-kapitalwahlrecht-steuerfrei.

  5. Hallo! Ich glaube, dass sich in dem Beitrag ein Fehler versteckt. Meines Wissens gilt die Steuerfreiheit für Verträge bis zum 31.12.2004 nur für den Fall der Kapitalauszahlung (sofern 12 / 62 erfüllt ist). Im Falle der Verrentung galt auch schon damals immer die Ertragsanteilsbesteuerung. Nur waren die Ertragsanteilssätze bis Ende 2004 höher. Sie wurden im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes deutlich abgesenkt.

  6. Mein Mann hat 2002 eine Rentenzusatzversicherung abgeschlossen. Er ist am 01.04.2020 in Rente gegangen, 48 Jahre gearbeitet und mit 63 konnte er in Rente gehen. Er hat sich die zusatztrente Auszahlen lassen (UFBA ) die UFBA hat vor der Auszahlung 8390,00€ an die Steuerkasse bezahlt und die Soli – steuer 461,45€. Wir müssen die Steuern einreichen und nun will die Steuerkasse zusätzlich 7455,91€ haben.
    Ist das richtig??????

  7. Servus Ulf, bei der Einmalzahlung würde ich immer den Gewinn als Berechnungsgrundlage nehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen liegt die Steuerlast dann immer bei der Hälfte der Einkommenssteuer (42,5% unter Einbeziehung der Teilfreistellung). Im Beispiel dann bei 12,5% bzw. unter Einbeziehung der Teilfreistellung bei 10,625% und somit über den 4,25% bei der Verrentung. Bei der Verrentung ist der große Vorteil, dass die Rente lebenslang gezahlt wird. Hier wird dann teilweise sogar mehr Geld ausgezahlt, als im Vertrag drin war. Deshalb und da die Rente u.a. anhand des Rentenfaktors festgelegt wird, ist auch keine wirkliche Herausstellung des Gewinns zum Vergleich mit der Einmalzahlung möglich.

  8. Was ich nicht verstanden habe: bei der Verrentung ist die prozentuale Steuerbelastung in dem Beispiel 4,25% (auf die gesamte Rente, die ja sowohl von den Einzahlungen als auch den Gewinnen gespeist wird). Bei der Kapitalauszahlung von den 100K wäre die proz. Steuerbelastung 3,75% (Einzahlungen und Gewinne).
    Dazu passt die Aussage von ganz oben (Anders als bei einem Abschluss vor 2005 unterscheidet sich jedoch die Besteuerung zwischen Einmalzahlung und Verrentung. Im Vergleich hast du bei einer Verrentung den größeren Steuervorteil.) eigentlich nicht, oder?
    Für eine kurze Erkärung wäre ich sehr dankbar! – vielleicht habe ich es j nur nicht verstanden…
    VG
    Ulf

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