
Startseite » Haftpflichtversicherung » Benzinklausel: Privathaftpflicht vs. KFZ Versicherung
Anders als es der Name vermuten lässt, ist die Benzinklausel in den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung und nicht in der KFZ Versicherung zu finden. Thematisch geht es auch nicht um Kraftstoffe, sondern um die Abgrenzung zwischen beiden Versicherungen, also in welchem Fall die eine und in welchem Fall die andere Versicherung leisten muss.
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Die Benzinklausel ist in den Versicherungsbedingungen von jeder privaten Haftpflichtversicherung zu finden und grenzt die Leistungen dieser Versicherung von den Leistungen der KFZ Haftpflichtversicherung ab.
In den Versicherungsbedingungen ist jedoch nicht das umgangssprachliche Wort Benzinklausel zu finden, sondern zum Beispiel folgende Formulierung:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Wichtig ist hierbei insbesondere der Teil „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“. Denn Schäden an Dritten durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind über die KFZ Haftpflichtversicherung abgesichert, welche für jedes zugelassene KFZ in Deutschland Pflicht ist.
Hierbei gibt es klare Fälle, wie zum Beispiel der Schaden am gegnerischen KFZ nach einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall, aber auch unklare Fälle, bei denen Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben, ob die Benzinklausel hier wirksam ist und es sich daher um einen KFZ Haftpflichtschaden handelt.
Neben dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs betrifft die Benzinklausel regelmäßig auch den Gebrauch eines Luft- oder Wasserfahrzeugs (bei Luftfahrthaftpflichtversicherung oder Wassersporthaftpflichtversicherung).
Bei der Benzinklausel wird noch zwischen der kleinen und großen Benzinklausel unterschieden. Die kleine Benzinklausel betrifft die Abgrenzung zwischen privater Haftpflichtversicherung und KFZ Haftpflichtversicherung und bei der großen Benzinklausel geht es um die Abgrenzung zwischen der Betriebshaftpflichtversicherung aber auch der Wohngebäudeversicherung und der KFZ Haftpflichtversicherung. Inhaltlich gibt es jedoch keine Unterschiede.
Grundsätzlich ist jeder Fall individuell und muss im Einzelfall entschieden werden. Zu den folgenden Fällen gab es jedoch schon einige Gerichtsurteile in der Vergangenheit, welche die Anwendung der Benzinklausel bestätigt haben. Heißt konkret, in diesen Fällen musste die private Haftpflichtversicherung nicht leisten.
Bereits die Betankung des Autos stellt einen Gebrauch dar. Somit würde ein Motorschaden aufgrund einer falschen Betankung eines fremden, unentgeltlich überlassenen Autos unter die Benzinklausel fallen und die Privathaftpflichtversicherung müsste nicht leisten (Landgericht Duisburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. 11 O 105/05).
ℹ️ Wichtig zu wissen ist hierbei, dass auch die KFZ Versicherung nicht für Schäden aufkommt, welche durch das falsches Betanken des KFZ entstehen. Grund hierfür ist, dass ein solcher Schaden als Betriebsschaden eingestuft wird, welcher durch den falschen Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz.
Mittlerweile gibt es bei sehr guten Privathaftpflichtversicherungen trotz Benzinklausel doch eine Leistung bei falscher Betankung eines fremden, unentgeltlich überlassenen Fahrzeugs. Die Erstattung ist jedoch oft auf zum Beispiel 2.000 Euro begrenzt, sodass ein teurerer Motorschaden in Höhe von 7.000 Euro wie beim verlinkten Gerichtsurteil nur zum Teil erstattet wird.
Auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs sowie die unmittelbare Vorbereitung zählen zum Gebrauch des Autos. Sollte also zum Beispiel beim Beladen des Autos, der Einkaufswagen wegrollen und ein anderes KFZ beschädigen, muss die Privathaftpflichtversicherung aufgrund der Benzinklausel nicht leisten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Schaden bei ein oder abgeschaltetem Motor entstanden ist (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 05.09.2003, Az. 301 C 769/03).
Wie beim falschen Betanken gibt es mittlerweile in Top-Tarifen auch Leistungen für Schäden, welche beim Be- und Entladen des Autos entstanden sind. Auch hier gibt es Entschädigungsgrenzen von zum Beispiel 10.000 Euro, die jedoch für die meisten Schäden an anderen Autos ausreichen sollten. Logischerweise ist es verboten, den Schaden zusätzlich über die eigene KFZ Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen, um doppelte Leistungen zu erhalten.
Auch die Absicherung des Autos gehört noch zum Gebrauch. Demnach greift die Benzinklausel, wenn das Auto aufgrund einer fehlerhaften Absicherung wegrollt und einen Schaden zum Beispiel an einem anderen Auto verursacht (Landgericht Bremen, Urteil v. 12.07.2012, Az. 6 S 324/11).
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In den folgenden Fällen haben Gerichte entschieden, dass die Benzinklausel nicht greift und die private Haftpflichtversicherung daher leisten muss.
Weil ein Arbeitnehmer die Scheiben seines Dienstwagens vor dem Fahrtantritt mit einem Heizlüfter auftauen wollte, ist es zu einem Brandschaden von über 5.000 Euro am Auto gekommen. Dieser Fall ist sogar vor dem Bundesgerichtshof gelandet, welcher schlussendlich die Anwendung der Benzinklausel verneinte. Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass der Schaden nicht durch den Gebrauch des KFZ, sondern durch den Gebrauch des Heizlüfters entstanden ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.12.2006, AZ. IV ZR 120/05).
In diesem Fall, welcher vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, wollte ein minderjähriges Kind das Autoradio einschalten, hat dabei jedoch durch das Drehen des Zündschlüssels den Motor in Gang gesetzt, wodurch sich schlussendlich das Fahrzeug bewegt, und ein anderes Auto beschädigt hat. Da das Kind nicht den Motor starten wollte, lag laut Gericht kein Gebrauch des Fahrzeugs vor und die Benzinklausel kam nicht zur Anwendung (Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 03.03.2005, Az. 8 W 9/05).
Im vorherigen Abschnitt haben wir erklärt, dass die Benzinklausel beim Be- und Entladen des Fahrzeugs greift. Sollte der Einkaufswagen jedoch vorher oder nachher ein anderes Auto beschädigen, greift die Benzinklausel nicht. Also wenn du zum Beispiel gerade aus dem Supermarkt kommst und dir der Einkaufswagen noch vor dem Beladen des Fahrzeugs wegrollt und ein anderes Auto beschädigt, muss die private Haftpflichtversicherung leisten (Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil v. 21.07.1993, Az. 3 S 263/92).
Wie du auch an den Beispielen erkennen kannst, ist es nicht immer eindeutig, ob die Benzinklausel Anwendung findet oder nicht. Aus Sicht eines Versicherten ist es in der Regel von Vorteil, wenn der Schaden von der privaten Haftpflichtversicherung und nicht von der KFZ Versicherung reguliert wird, da es ansonsten zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse kommt (Rabattschutz ausgenommen).
Häufig ist es jedoch so, dass Haftpflichtversicherer einen Schaden mit Beteiligung eines KFZ in erster Instanz ablehnen. Wenn die Benzinklausel aus deiner Sicht jedoch nicht angewendet werden kann, gilt es hartnäckig zu bleiben und sich im ersten Schritt an den Versicherungs-Ombudsmann zu wenden. Falls auch das keinen Erfolg bringt, bleibt häufig nur der Weg vor Gericht.
Die bessere Option ist es jedoch, einen Top-Tarif mit Best-Leistungs-Garantie abzuschließen, sodass immer so, wie im deutschlandweit besten Tarif geleistet wird. Wie du an den beschriebenen Ausnahmen sehen kannst, gibt es nämlich mittlerweile Tarife, in denen die Benzinklausel zum Teil nicht angewendet wird.
Das sich an der ziemlich unpräzisen Formulierung der Benzinklausel grundsätzlich etwas ändert, ist unwahrscheinlich, denn das Oberlandesgericht München hat im Jahr 2013 geurteilt, dass die Klausel ausreichend präzise und transparent formuliert ist.
💡 Übrigens: Die Benzinklausel findet selbstverständlich auch bei Elektroautos Anwendung.
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