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Hartz 4 Rente: Hier wird dein Vermögen nicht angerechnet
Beziehst du Hartz 4 bzw. Bürgergeld, musst du zunächst – von bestimmten Ausnahmen und Freibeträgen abgesehen – dein verfügbares Vermögen aufbrauchen. Gerade bei der Altersvorsorge gibt es hier jedoch Ausnahmen. Vermögen, das in einigen Vorsorgeprodukten gebunden ist, gilt im Rahmen von Hartz 4 nicht als „verfügbares Vermögen“, sodass hier keine Anrechnung erfolgt. Du bekommst das Bürgergeld dann, ohne deine Altersvorsorge antasten oder gar auflösen zu müssen. Wir schreiben in diesem Artikel teilweise von Hartz 4, obwohl es mittlerweile Bürgergeld heißt. Der Grund dafür ist, dass der Begriff Hartz 4 auch heute noch oft verwendet wird.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Beim Bürgergeld gibt es Vermögensfreibeträge: In der Karenzzeit im 1. Jahr bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro für jede weitere Person), ab dem 2. Jahr 15.000 Euro pro Person.
- Riester, Rürup und betriebliche Altersvorsorge gelten als geschütztes Altersvorsorgevermögen und werden während der Ansparphase nicht angerechnet.
- Auch private Rentenversicherungen können geschützt sein, wenn sie ausschließlich der Altersvorsorge dienen und vor Rentenbeginn nicht verwertet werden können.
- Produkte mit flexibler Auszahlung (zum Beispiel fondsgebundene Renten oder ETF-Renten) gelten als verwertbares Vermögen und müssen bei Bedürftigkeit verwendet werden.
- Die Auszahlung von Riester-/Rürup-/bAV-Leistungen im Rentenalter kann auf die Grundsicherung angerechnet werden.
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Was gilt grundsätzlich für Hartz 4 und die Altersvorsorge?
Beantragst du Hartz 4 bzw. Bürgergeld, wird dein Vermögen geprüft. Erst wenn du dieses verbraucht hast, bekommst du die staatliche Sozialleistung. Dabei gelten aber bestimmte Freibeträge, du musst deine Vermögenswerte also nicht „auf Null“ verbrauchen.
Vermögensgrenze Bürgergeld
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs gilt eine Karenzzeit. In dieser Zeit bleibt Vermögen bis 40.000 Euro unangetastet. Lebt eine weitere Person mit dir in der Bedarfsgemeinschaft, erhöhen sich die Freibeträge um 15.000 Euro. Liegt ihr darunter, wird das Vermögen nicht angerechnet. Ab dem 2. Jahr sinkt der Freibetrag jedoch auf 15.000 Euro pro Person.
Besonderer Schutz für bestimmte Altersvorsorgeprodukte
Altersvorsorgeprodukte sind jedoch immer dann Hartz-4-sicher bzw. Bürgergeld-sicher, wenn sie
- ausschließlich der Altersvorsorge dienen oder
- staatlich gefördert werden, etwa durch Steuervorteile oder Zulagen.
Zu diesen geschützten Vorsorgeformen zählen insbesondere die Riester Rente, die Rürup Rente sowie die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
Diese drei Varianten werden als unantastbares Schonvermögen behandelt und sind damit grundsätzlich nicht verwertbar, selbst wenn im Laufe des Lebens eine Bedürftigkeit eintritt.
💡 Beantragst du Hartz 4, hat diese Altersvorsorge keinen Einfluss auf Art und Höhe der Leistungen, die dir zustehen – selbst, wenn du „auf dem Papier“ Millionär wärst.
Auszahlung private Rentenversicherung Bürgergeld
Neben den genannten Produkten zur Altersvorsorge können auch andere private Renten- oder Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen als Hartz-4-sicher gelten.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die Ansprüche aus diesen Verträgen vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können, beispielsweise durch eine vertragliche Vereinbarung, die eine vorzeitige Verfügung ausschließt.
Private Rentenversicherungen sind meist nicht Hartz-4-sicher
Lebens- und Rentenversicherungen, die dir eine weitgehend flexible Auszahlung bieten und damit eher eine Kapitalanlage als eine „echte und reine Altersvorsorge“ darstellen, gelten hingegen als verwertbares Vermögen (zum Beispiel fondsgebundene Rentenversicherung oder ETF Rentenversicherung).
Sie werden damit im Ergebnis wie Aktiendepots oder Immobilien behandelt. Die entsprechenden Vermögensgegenstände musst du also zunächst zu Geld machen und dieses anschließend für den Lebensunterhalt einsetzen.
Es gilt also: Im Mittelpunkt steht, dass das jeweilige Versicherungsprodukt ausschließlich der Altersvorsorge dient.
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Hartz 4 Rente: Die wichtigsten anrechnungsfreien Altersvorsorgeformen
Im Folgenden zeigen wir dir kurz, wie die Vermögensprüfung beim Bürgergeld funktioniert und welche Renten- bzw. Altersvorsorgeformen nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Riester Rente und Bürgergeld
Die Riester Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, die im Rahmen der privaten Vorsorge als 3. Säule der Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge dient.
Sie wird durch Zulagen und/oder einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert. Bei der Riester Rente bekommst du im Alter eine lebenslange Rente ausgezahlt. Lediglich 30% des angesparten Kapitals können zu Rentenbeginn als Einmalzahlung ausgezahlt werden.
Eine Riester Rente wird bei Hartz 4 oder Bürgergeld nicht angerechnet, solange die Ansparphase läuft.
Wenn du die Riester Rente jedoch kündigst, ist das ausgezahlte Kapital trotz der Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen nicht mehr Hartz-4-sicher.
Beziehst du Bürgergeld, kannst du deinen Riester-Vertrag weiterhin mit dem Mindestbeitrag in Höhe von 5 Euro pro Monat weiterführen. Dann profitierst du auch während des Bezugs von Bürgergeld von den Zulagen. Alternativ kannst du den Vertrag auch beitragsfrei stellen.
Freibetrag bei Anspruch auf Grundsicherung im Alter
Bekommst du bereits Leistungen aus dem Vertrag, mindern diese allerdings deinen Anspruch auf die Grundsicherung. Hier erfolgt also schon eine Anrechnung.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt jedoch ein Freibetrag. Das heißt: Die Riester-Rente wird bei der Grundsicherung nicht mehr komplett gegengerechnet. 100 Euro der monatlichen Riester Rente bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei. Liegt die Riester Rente darüber, bleiben zusätzlich 30% des übersteigenden Betrags unangetastet. Insgesamt können so bis zu 50% des jeweiligen Regelsatzes von der Anrechnung befreit sein.
Dadurch lohnt sich die Riester Rente heute auch für Menschen mit geringem Einkommen deutlich mehr als früher.
Rürup Rente und Bürgergeld
Bei der Rürup Rente handelt es sich um eine Form der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge, die insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und gutverdienende Arbeitnehmer konzipiert wurde.
Sie zählt zur sogenannten 1. Schicht der Altersvorsorgeprodukte und steht damit – auch steuerlich – auf einer Stufe mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Du hast hier daher entsprechend umfangreiche Steuervorteile, den Kernbestandteil der Förderung.
Beiträge zur Rürup Rente kannst du als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerlich geltend machen.
Für das Jahr 2025 sind 100% der geleisteten Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 29.344 Euro (Alleinstehende) bzw. 58.688 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben abziehbar. Die Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken berücksichtigt.
Rürup Renten gehören ebenfalls zum nicht anzurechnenden Vermögen beim Bürgergeld oder bei Hartz 4. Die Rente hat also keinen Einfluss auf die Bewilligung deines Antrages. Der Grund ist simpel. Eine Rürup Rente kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Wie bei der gesetzlichen Rente kannst du vor dem Rentenbeginn nicht an dein Geld kommen und dir dieses auch nur als lebenslange Rente auszahlen lassen.
Betriebliche Altersvorsorge und Bürgergeld
Bei der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um eine vom Arbeitgeber organisierte Form der Altersvorsorge, bei der das angesparte Kapital im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als geschütztes Vermögen gilt und somit im Falle des Bezugs von Bürgergeld (ehemals Hartz 4) grundsätzlich nicht auf das zu berücksichtigende Vermögen angerechnet wird.
Während des Bezugs von Bürgergeld bestehen jedoch Einschränkungen hinsichtlich weiterer Einzahlungen in die bAV. Beiträge, die du während des Leistungsbezugs in eine betriebliche Altersversorgung einzahlst, dürfen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese liegt im Jahr 2025 bei 30 Euro pro Monat.
Sofern du mehr einzahlst, unterliegt dieser Teil keiner Begünstigung. Hier erfolgt also eine Anrechnung als Einkommen oder Vermögen.
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