Infektionsklausel Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein entscheidender Punkt in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder doch eher ein Marketing-Gag? Wenn man sich zum Thema BU-Versicherung informiert, dann stolpert man vor allem in medizinischen Berufen häufig über die Infektionsklausel. Doch was ist das eigentlich genau, was sichert diese ab und vor allem braucht man diese Klausel unbedingt?
In diesem Experten-Artikel beleuchten wir die Infektionsklausel in der BU-Versicherung und erklären dir, worauf du dabei besonders achten solltest. Vor allem der letzte Punkt ist interessant und wird nur selten erwähnt.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Die Infektionsklausel in der BU-Versicherung sichert das Einkommen bei einem Tätigkeitsverbot infolge einer Infektion ab.
- Demnach ist diese Klausel besonders für Ärzte und andere Heilberufe relevant.
- Bedeutsam ist das Ganze, weil bei einem Tätigkeitsverbot infolge einer Infektion in vielen Fällen keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
- Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel solltest du insbesondere darauf achten, dass die Klausel bereits bei einem Teil-Tätigkeitsverbot greift.
- Mittlerweile ist die Infektionsklausel in vielen BU-Versicherungen enthalten. Da es jedoch Unterschiede in der Ausgestaltung gibt, solltest du trotzdem genau hinschauen.
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Was ist die Infektionsklausel und was sichert sie ab?
Die Infektionsklausel ist besonders für Ärzte (auch Tierärzte und Zahnärzte) und andere Heilberufe (zum Beispiel Kranken- und Altenpfleger) interessant, da diese in ihrem Beruf einem höheren Risiko ausgesetzt sind, eine Infektion zu bekommen, was zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) führen kann.
§ 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Neben den medizinischen Berufen kann eine Infektionsklausel auch in den folgenden Branchen sinnvoll sein:
- Gastronomie und Hotelgewerbe
- Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln
- Kindererziehung und Lehrberufe
Infektion ungleich Berufsunfähigkeit
Eine Infektion bedeutet nicht automatisch, dass man berufsunfähig ist. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung in den meisten Fällen nicht automatisch greift.
Mit einer Infektion ist man in den meisten Fällen im Vergleich zu schwerwiegenden Rückenbeschwerden oder einem Burnout weiterhin fähig, seine Arbeit auszuüben. Demnach gilt man nicht als berufsunfähig, da eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur zahlt, wenn man seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch zu 50% oder weniger ausüben kann, aufgrund von zum Beispiel Krankheit oder einem Unfall – für voraussichtlich mindestens 6 Monate.
Der Gesetzgeber verhängt allerdings bei vielen Infektionen erstmal ein Tätigkeitsverbot, was zu einem Verdienstausfall führen kann. Und genau dort greift die Infektionsklausel der BU-Versicherung. Sollte aufgrund einer Infektion ein Tätigkeitsverbot verhängt werden, welches länger als 6 Monate andauert, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte BU-Rente, obwohl keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Mittlerweile Standard in vielen guten Berufsunfähigkeitsversicherungen
Wenn die Infektionsklausel vor einigen Jahren noch exotisch und eine Seltenheit in BU-Verträgen war, ist sie heutzutage in vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte und andere Heilberufe Standard. Bei manchen Versicherern greift die Klausel jedoch nur für Ärzte.
Wenn du zum Beispiel als Kranken- oder Altenpfleger oder in einer anderen Branche arbeitest, solltest du einen Versicherer wählen, bei welchem die Infektionsklausel auch für deinen Beruf greift.
💡 Teil Tätigkeitsverbot in der BU-Versicherung beachten
Wichtig ist hierbei zu unterscheiden, welcher Aspekt der Tätigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert wurde.
Vollständiges Tätigkeitsverbot
Man darf gar keine Tätigkeiten mehr in dem Bereich ausüben, in dem man tätig ist.
Teil-Tätigkeitsverbot
Man darf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben.
Beispiel Tätigkeitsverbot Chirurg
Trotz überstandener Salmonellen-Infektion und ohne, dass weitere Symptome auftreten, besteht weiterhin ein Berufsverbot, da man ein Salmonellen-Dauerausscheider ist.
Als Chirurg darf man so nicht weiter operieren, Bürotätigkeiten und Arbeiten in der Verwaltung sind jedoch weiterhin möglich.
Ein vollständiges Tätigkeitsverbot besteht nicht. Jedoch kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chirurg nicht weiter ausgeübt werden, hier würde also ein Teil-Tätigkeitsverbot greifen.
Wie das Beispiel zeigt, ist eine Infektionsklausel, welche bereits bei einem Teil-Tätigkeitsverbot greift, deutlich vorteilhafter, weshalb du stets eine solche Infektionsklausel wählen solltest.
Weitere Beispiele, die zu einem Tätigkeitsverbot führen können, sind eine Hepatitis- oder HIV-Infektion.
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Gesetzliche Absicherung bei einem Tätigkeitsverbot
Wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen Absicherung aus, wenn man durch eine Infektion ein Tätigkeitsverbot erleidet? Sollte man einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gezahlt
Konkret werden in den ersten 6 Wochen 100% des Verdienstausfalls übernommen. Mit Beginn der 7. Woche wird eine Entschädigung in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls für maximal 10 Wochen gewährt (Höchstgrenzen beachten). Die Zahlung erfolgt jeweils auf Antrag von der zuständigen Landesregierung. Das bedeutet, dass man bei einer Infektion zumindest für die erste Zeit vom Staat gut abgesichert ist.
Das soll jedoch nicht zum Trugschluss führen, dass man bei einer Berufsunfähigkeit im Allgemeinen, also wegen Krankheit oder Unfall gut vom Staat abgesichert ist.
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Infektionsklausel kann nicht geändert werden
Ein wichtiger Punkt, den viele Leute nicht berücksichtigen, ist, dass sich gesetzliche Regelungen ändern können. So gab es früher zum Beispiel auch eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung, welche aber bereits seit langer Zeit nicht mehr existiert.
Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen darf die Leistung niemals reduziert werden. Das bedeutet, dass auch wenn sich die gesetzliche Lage ändert, man mit einer guten Infektionsklausel in einem BU-Vertrag die Sicherheit hat, dass die BU-Versicherung bei einem Tätigkeitsverbot zahlen wird.
Fazit: Infektionsklausel Berufsunfähigkeitsversicherung
Abschließend kann man sagen, dass für die betroffenen Berufe eine gute Infektionsklausel im BU-Vertrag auf jeden Fall sinnvoll ist. Es gibt zwar für eine gewisse Zeit eine gesetzliche Absicherung und das Risiko für ein langfristiges bzw. dauerhaftes Tätigkeitsverbot aufgrund einer Infektion ist nicht wirklich hoch, jedoch schläft es sich wahrscheinlich besser, wenn die BU-Versicherung in jedem Fall einen optimalen Schutz bietet.
Des Weiteren lässt sich sicher darüber diskutieren, ob ein Berufsverbot aufgrund einer Infektion nicht zu einer mittelbaren Berufsunfähigkeit führt, wodurch die Versicherung auch ohne eine entsprechende Infektionsklausel leisten müsste. Hier stellt sich jedoch die Frage, wieso man das Risiko eingehen sollte, dass die Versicherung aufgrund einer fehlenden oder schlechten Infektionsklausel nicht leistet.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass man sich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Infektionsklausel fokussieren sollte, da es wichtigere Punkte gibt, die es zu beachten gilt. Ein Verkaufsargument für eine bestimmte BU-Versicherung ist die Infektionsklausel sicher nicht.
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