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Infektionsklausel BU – sinnvoll oder nur Marketing?

Aktualisiert am 5. März 2026

Ein entscheidender Punkt in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder doch eher ein Marketing-Gag? Wenn man sich zum Thema BU-Versicherung informiert, dann stolpert man vor allem in medizinischen Berufen häufig über die Infektionsklausel. Doch was ist das eigentlich genau, was sichert diese ab und vor allem braucht man diese Klausel unbedingt? In diesem Experten-Artikel beleuchten wir die Infektionsklausel in der BU-Versicherung und erklären dir, worauf du dabei besonders achten solltest. Vor allem der letzte Punkt ist interessant und wird nur selten erwähnt.

💡 Wichtige Infos auf einen Blick

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Was ist die Infektionsklausel und was sichert sie ab?

Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine vertragliche Regelung, die sicherstellt, dass die BU-Rente auch dann gezahlt wird, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verhängt wird – obwohl keine klassische Berufsunfähigkeit vorliegt. Sie ist vor allem für Ärzte (auch Tierärzte und Zahnärzte) und andere Heilberufe (zum Beispiel Kranken- und Altenpfleger) relevant.

Grundlage für ein solches behördliches Tätigkeitsverbot ist § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

§ 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

Für wen ist die Infektionsklausel relevant?

Neben den medizinischen Berufen kann eine Infektionsklausel auch in den folgenden Branchen sinnvoll sein:

Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?

Nicht jede meldepflichtige Infektionskrankheit führt automatisch zu einem Tätigkeitsverbot. In Deutschland müssen zwar bestimmte Erkrankungen – darunter Mumps, Röteln und Windpocken – den Gesundheitsbehörden gemeldet werden (§ 6 Abs. 1 IfSG), eine Meldepflicht allein bedeutet jedoch noch kein Berufsverbot.

Anders sieht es bei Krankheiten aus, die ein besonders hohes Übertragungsrisiko im beruflichen Umfeld darstellen: Für diese schreibt § 42 IfSG in der Regel ein Tätigkeitsverbot vor. Dazu zählen u.a.:

Je nach Bundesland können darüber hinaus weitere Erkrankungen meldepflichtig sein und im Einzelfall ebenfalls zu einem Tätigkeitsverbot führen.

Infektion ungleich Berufsunfähigkeit

Eine Infektion bedeutet nicht automatisch, dass man berufsunfähig ist. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung in den meisten Fällen nicht automatisch greift.

Mit einer Infektion ist man in den meisten Fällen im Vergleich zu schwerwiegenden Rückenbeschwerden oder einem Burnout weiterhin fähig, seine Arbeit auszuüben.

Demnach gilt man nicht als berufsunfähig, da eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur zahlt, wenn man seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch zu 50% oder weniger ausüben kann, aufgrund von zum Beispiel Krankheit oder einem Unfall – für voraussichtlich mindestens 6 Monate.

Der Gesetzgeber verhängt allerdings bei vielen Infektionen erstmal ein Tätigkeitsverbot, was zu einem Verdienstausfall führen kann. Und genau dort greift die Infektionsklausel der BU-Versicherung

Sollte aufgrund einer Infektion ein Tätigkeitsverbot verhängt werden, welches länger als 6 Monate andauert, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte BU-Rente, obwohl keine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Worauf du bei der Infektionsklausel konkret achten solltest

Wenn die Infektionsklausel vor einigen Jahren noch exotisch und eine Seltenheit in BU-Verträgen war, ist sie heutzutage in vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte und andere Heilberufe Standard. Bei manchen Versicherern greift die Klausel jedoch nur für Ärzte.

Wenn du zum Beispiel als Kranken- oder Altenpfleger oder in einer anderen Branche arbeitest, solltest du einen Versicherer wählen, bei welchem die Infektionsklausel auch für deinen Beruf greift.

Nicht alle Infektionsklauseln sind gleich – die Unterschiede in der Ausgestaltung können im Leistungsfall entscheidend sein. Es gibt im Wesentlichen drei Qualitätsstufen.

Stufe 1: Nur vollständiges Tätigkeitsverbot (schwächste Variante)

Die marktübliche, aber schwächere Variante sieht vor, dass die Infektionsklausel ausschließlich bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot greift. In der Praxis kommt ein vollständiges Tätigkeitsverbot jedoch kaum vor, da dies für die ausstellende Behörde mit hohen Entschädigungszahlungen verbunden wäre. Diese Variante bietet für die meisten Betroffenen daher kaum echten Mehrwert.

Beispiel einer solchen Formulierung in Tarifbedingungen:

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot ausspricht.

Stufe 2: Teil-Tätigkeitsverbot ab 50 % (gute Variante)

Eine deutlich bessere Variante greift bereits dann, wenn die zuständige Behörde der versicherten Person wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50% untersagt.

Beispiel einer solchen Formulierung in Tarifbedingungen:

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange die zuständige Behörde der versicherten Person wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50 Prozent untersagt.

Beispiel Tätigkeitsverbot Chirurg

Trotz überstandener Salmonellen-Infektion und ohne, dass weitere Symptome auftreten, besteht weiterhin ein Berufsverbot, da man ein Salmonellen-Dauerausscheider ist.

Als Chirurg darf man so nicht weiter operieren, Bürotätigkeiten und Arbeiten in der Verwaltung sind jedoch weiterhin möglich.

Ein vollständiges Tätigkeitsverbot besteht nicht. Jedoch kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chirurg nicht weiter ausgeübt werden, hier würde also ein Teil-Tätigkeitsverbot greifen.

Wie das Beispiel zeigt, ist eine Infektionsklausel, welche bereits bei einem Teil-Tätigkeitsverbot greift, deutlich vorteilhafter, weshalb du stets eine solche Infektionsklausel wählen solltest.

Weitere Beispiele, die zu einem Tätigkeitsverbot führen können, sind eine Hepatitis- oder HIV-Infektion.

Stufe 3: Teil-Tätigkeitsverbot + Hygieneplan (beste Variante)

Nicht immer ist es das Gesundheitsamt, das ein Tätigkeitsverbot ausspricht. In manchen Situationen wird kein behördliches Verbot erteilt, sondern stattdessen ein Hygieneplan erstellt – ausgearbeitet von speziell weitergebildeten Ärzten, sogenannten anerkannten Hygienikern, die häufig in Kliniken oder Gesundheitsbehörden tätig sind. Dieser Hygieneplan legt fest, welche Tätigkeiten vom Betroffenen noch ausgeübt werden dürfen und welche nicht.

Eine hochwertige Infektionsklausel sollte daher nicht nur bei behördlichen Tätigkeitsverboten nach § 31 IfSG greifen, sondern auch bei Verboten, die sich aus einem solchen Hygieneplan ergeben. Das ist ein konkreter Qualitätsunterschied zwischen BU-Tarifen, auf den du beim Abschluss unbedingt achten solltest.

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Gesetzliche Absicherung bei einem Tätigkeitsverbot

Wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen Absicherung aus, wenn man durch eine Infektion ein Tätigkeitsverbot erleidet? Sollte man einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gezahlt

Konkret werden in den ersten 6 Wochen 100% des Verdienstausfalls übernommen. Mit Beginn der 7. Woche wird eine Entschädigung in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls für maximal 10 Wochen gewährt (Höchstgrenzen beachten). 

Die Zahlung erfolgt jeweils auf Antrag von der zuständigen Landesregierung. Das bedeutet, dass man bei einer Infektion zumindest für die erste Zeit vom Staat gut abgesichert ist.

Das soll jedoch nicht zum Trugschluss führen, dass man bei einer Berufsunfähigkeit im Allgemeinen, also wegen Krankheit oder Unfall gut vom Staat abgesichert ist.

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Infektionsklausel kann nicht geändert werden

Ein wichtiger Punkt, den viele Leute nicht berücksichtigen, ist, dass sich gesetzliche Regelungen ändern können. So gab es früher zum Beispiel auch eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung, welche aber bereits seit langer Zeit nicht mehr existiert.

Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen darf die Leistung niemals reduziert werden. Das bedeutet, dass auch wenn sich die gesetzliche Lage ändert, man mit einer guten Infektionsklausel in einem BU-Vertrag die Sicherheit hat, dass die BU-Versicherung bei einem Tätigkeitsverbot zahlen wird.

Fazit: Infektionsklausel Berufsunfähigkeitsversicherung

Abschließend kann man sagen, dass für die betroffenen Berufe eine gute Infektionsklausel im BU-Vertrag auf jeden Fall sinnvoll ist

Es gibt zwar für eine gewisse Zeit eine gesetzliche Absicherung und das Risiko für ein langfristiges bzw. dauerhaftes Tätigkeitsverbot aufgrund einer Infektion ist nicht wirklich hoch, jedoch schläft es sich wahrscheinlich besser, wenn die BU-Versicherung in jedem Fall einen optimalen Schutz bietet.

BU ohne Infektionsklausel bedeutet unnötiges Risiko

Des Weiteren lässt sich sicher darüber diskutieren, ob ein Berufsverbot aufgrund einer Infektion nicht zu einer mittelbaren Berufsunfähigkeit führt, wodurch die Versicherung auch ohne eine entsprechende Infektionsklausel leisten müsste.

Hier stellt sich jedoch die Frage, wieso man das Risiko eingehen sollte, dass die Versicherung aufgrund einer fehlenden oder schlechten Infektionsklausel nicht leistet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass man sich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Infektionsklausel fokussieren sollte, da es wichtigere Punkte gibt, die es zu beachten gilt. Ein Verkaufsargument für eine bestimmte BU-Versicherung ist die Infektionsklausel sicher nicht

Nichtsdestotrotz gehen wir in unserer Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Infektionsklausel bei Bedarf ausführlich ein.

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Was Kunden über unsere Beratung sagen

Häufig gestellte Fragen

Die Infektionsklausel ist besonders relevant für Berufe, in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht oder in denen eine Infektion schnell zu einem behördlichen Tätigkeitsverbot führen kann. Dazu zählen vor allem Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Kranken- und Altenpfleger sowie Beschäftigte in der Gastronomie, in der Lebensmittelverarbeitung und in Kindertagesstätten oder Schulen. Wichtig: Bei manchen Versicherern greift die Infektionsklausel nur für Heilberufe – wer in einer anderen Branche arbeitet, sollte beim Abschluss gezielt auf eine berufsgruppenübergreifende Formulierung achten.

Das hängt von den konkreten Tarifbedingungen ab. Grundsätzlich kann eine Infektionsklausel auch bei einem Corona-bedingten Tätigkeitsverbot greifen – vorausgesetzt, es wurde ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG ausgesprochen und dieses dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an. Eine reine Quarantäneanordnung oder ein allgemeines Berufsverbot ohne individuellen Bezug reicht in der Regel nicht aus. Da die Formulierungen je nach Tarif stark abweichen, lohnt sich hier ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen.

Bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot darf die betroffene Person überhaupt keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben. Ein Teil-Tätigkeitsverbot hingegen untersagt nur bestimmte Tätigkeiten – zum Beispiel operative Eingriffe bei einem Chirurgen, während Büro- oder Verwaltungsaufgaben weiterhin erlaubt sind. In der Praxis ist das Teil-Tätigkeitsverbot der weitaus häufigere Fall, weshalb eine Infektionsklausel, die bereits ab einem Teil-Tätigkeitsverbot von mindestens 50% greift, deutlich mehr Schutz bietet als eine Klausel, die nur das vollständige Verbot absichert.

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