Durch die Kinderberücksichtigungszeiten werden Zeiten, in denen du aufgrund von Kindererziehung nicht oder weniger arbeiten konntest, bei der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Sie wirken sich damit auf die Wartezeit (35 bzw. 45 Jahre) und im Einzelfall auch auf die Höhe deiner Altersrente aus.

Wichtige Infos auf einen Blick

  • Kinderberücksichtigungszeiten wegen der Erziehung deines Kindes werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr angerechnet und beginnen mit dem Tag der Geburt des ersten Kindes. Durch die Geburt eines zweiten Kindes verlängern sich die Kinderberücksichtigungszeiten nicht.
  • Durch die Kinderberücksichtigungszeit wirst du so gestellt, als hättest du während deiner Freistellung im Job für die Kindererziehung weiterhin gearbeitet. Die Zeit der Kindererziehung fließt damit in die 35- und auch die 45-jährige Wartezeit mit ein.
  • Arbeitest du während der Kinderberücksichtigungszeit, wertet die Rentenversicherung deine Rentenanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf. Konkret erhältst du bis zu 50% mehr Rentenpunkte, als dir aufgrund deines Verdienstes eigentlich zustünden.
  • Kinderberücksichtigungszeiten werden dem Elternteil zugeordnet, welches die Kindererziehung überwiegend übernimmt. Eine Aufteilung auf beide Elternteile für denselben Zeitraum ist nicht möglich.
  • Die Kinderberücksichtigungszeit ist nicht mit der Kindererziehungszeit zu verwechseln.

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Was sind Kinderberücksichtigungszeiten?

Kinderberücksichtigungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, was bedeutet, dass sie – rein zeitlich – einer aktiven Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden. Berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung bei dir also beispielsweise 5 Jahre für die Kindererziehung, wird diese Phase genauso behandelt, als hättest du während ihr regulär weitergearbeitet. Diese Tatsache wird daran deutlich, dass Beitrags- und Berücksichtigungszeiten rentenrechtlich gleichgestellt sind (§ 54 Absatz 1 SGB VI).

Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt dabei einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren, der mit der Geburt deines ersten Kindes beginnt. Spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahres findet also keine Berücksichtigung mehr statt. Solltest du ein zweites Kind bekommen, beginnt der Zeitraum nicht wieder von vorne. Es sind also auch bei mehreren Kindern maximal 10 Jahre möglich.

Beispiel für Kinderberücksichtigungszeiten

Dein Sohn wurde am 01.10.2010 geboren. Am 30.09.2020 endete die Kinderberücksichtigungszeit, tatsächlich warst du aber 12 Jahre für die Erziehung zu Hause. Dennoch rechnet die Deutsche Rentenversicherung nur 10 Jahre, also den Zeitraum von der Geburt bis zum 30.09.2020, auf deine Rentenansprüche an.

Die Geburt deine Tochter am 01.05.2013 führt nicht zu einer Verlängerung der Kinderberücksichtigungszeit bis zum 30.04.2023.

Nicht mit Kindererziehungszeiten verwechseln

Kinderberücksichtigungszeiten sind nicht mit Kindererziehungszeiten zu verwechseln. Letztere gibt es nur in den ersten 3 Lebensjahren deines Kindes (bei ab 1992 geborenen Kindern, 2,5 Jahre für vor 1992 geborene Kinder).

Sie führen zu einer „Fast-Gleichstellung“ mit Durchschnittsverdienern, was bedeutet, dass du für diese Lebensphase deines Kindes ohne Arbeitseinkommen bis zu nahezu 3 Entgeltpunkte erhalten kannst.

Kindererziehungszeiten sind im Gegensatz zu Kinderberücksichtigungszeiten auch für mehrere Kinder möglich. Solltest du also 2 oder mehr Kinder (auch gleichzeitig) erziehen, bekommst du für jedes Kind 3 Jahre Kindererziehungszeiten.

In den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes könntest du theoretisch Kinderberücksichtigungs- und Kindererziehungszeiten gleichzeitig sammeln. Das ist jedoch nicht möglich. Du bekommst hier nur 3 und nicht 6 Jahre Wartezeit angerechnet.

Auswirkung der Kinderberücksichtigungszeiten auf deine Altersrente

Mit den Kinderberücksichtigungszeiten möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass du wegen der Erziehung deiner Kinder nicht (mehr) frühzeitig in Rente gehen kannst. Sie wirken sich daher einerseits auf die sogenannte Wartezeit und andererseits auf die Höhe deiner Rente aus. Letzteres gilt allerdings nur dann, wenn du während der Kinderberücksichtigungszeiten weiterhin beitragspflichtig beschäftigt bist.

Anrechnung auf die Wartezeiten

Hast du 35 Jahre (Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen) oder 45 Jahre (Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge) an anrechenbaren Zeiten in deinem Rentenkonto kannst du früher in Rente gehen.

Die Kinderberücksichtigungszeit wird auf beide Zeiten vollständig angerechnet. Du wirst also so behandelt, als hättest du in der Erziehungsphase weiterhin beitragspflichtig gearbeitet. Dies gilt allerdings, wie bereits erwähnt, maximal bis zum vollendeten 10. Lebensjahr deines Kindes.

Zusätzliche Entgeltpunkte während der Kinderberücksichtigungszeiten

Anders als bei Kindererziehungszeiten in den ersten 3 Lebensjahren erhöhen die Kinderberücksichtigungszeiten nicht unmittelbar deine spätere Rente. Arbeitest du allerdings während des Anspruchszeitraums weiter, können sich Auswirkungen ergeben.

Denn: Erzielst du einen geringen Verdienst, weil du beispielsweise nur in Teilzeit arbeitest, stockt die Rentenversicherung deine Rentenanwartschaft auf. Der Aufstockungssatz beträgt 50%. Liegt dein Einkommen also bei 20.000 Euro, wirst du für die Rentenpunkte so gestellt, als hättest du 30.000 Euro verdient.

Dies gilt allerdings nur, wenn du insgesamt 25 Beitragsjahre zurückgelegt hast und im jeweiligen Monat nicht bereits durch Kindererziehungszeiten deine Rentenansprüche erhöhst. Außerdem gibt es Obergrenzen, insbesondere darf die Summe der Entgeltpunkte nicht auf über 1 pro Kalenderjahr steigen. Verdienst du also bereits so viel, dass du diese Punktesumme ohne Aufstockung erreichst, besteht kein Anspruch mehr.

Des Weiteren ist eine Aufwertung erst für Zeiten ab 1992 möglich.

Kinderberücksichtigungszeiten beantragen

Die Kinderberücksichtigungszeiten werden dem Elternteil zugeordnet, welches die Kindererziehung überwiegend übernimmt. Das kann die Mutter oder der Vater sein. Für denselben Zeitraum können die Kinderberücksichtigungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet werden. Beispielsweise kann für 2024 nicht 50% der Mutter und 50% dem Vater zugeordnet werden.

Abweichende Zuschreibung

Für einzelne Jahre bzw. Zeiträume kann jedoch eine abweichende Zuschreibung beantragt werden. Unabhängig von der überwiegenden Kindererziehung kann also z.B. die Mutter die Zeiten von 2020 bis 2022 und der Vater die Zeiten von 2023 bis 2024 erhalten. Dafür ist jedoch eine übereinstimmende Erklärung notwendig (Formular: V0820). Dies ist auch für bis zu 2 Monate rückwirkend möglich.

Neben den leiblichen Eltern kann auch ein anderer Angehöriger die Berücksichtigungszeit erhalten, z.B. die Großmutter oder der Großvater.

Keine Fristen

Grundsätzlich sind bei der Kinderberücksichtigungszeit keine Fristen zu beachten (Ausnahme: abweichende Zuschreibung). Die Zeiten können also zusammen mit dem normalen Rentenantrag beantragt werden (Formular: V0800).

Demnach musst du die genannten 25 Beitragsjahre also im gesamten Berufsleben und nicht bereits mit der Geburt des Kindes erreicht haben.

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Über den Autor

Tobias Weßler
Chief Content Manager