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Wie wird die Rente versteuert? Tabelle + Rechenbeispiel
Bekommst du eine Alters- oder sonstige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung? Diese Zahlungen sind steuerpflichtig, wenn der steuerpflichtige Anteil der jährlichen Rente über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Auch für betriebliche und private Rentenversicherungen gelten bestimmte Regelungen. Erfahre in diesem Experten-Artikel, wie die gesetzliche Rente besteuert wird.
💡Wichtige Infos auf einen Blick
- Renten sind Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie viel aber tatsächlich zu versteuern ist, hängt von vielen Faktoren und Parametern ab.
- Ist deine Rente steuerpflichtig, musst du eine Steuererklärung abgeben. Denn die Deutsche Rentenversicherung nimmt zwar einen Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, aber keinen Steuerabzug vor. Aus diesem Grund müssen steuerpflichtige Rentner Rücklagen bilden.
- Steuerpflichtig ist die Rente, wenn du abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und den anderen absetzbaren Kosten (u.a. Werbungskosten und Sonderausgaben) eine Rente von aktuell über 12.096 Euro im Jahr bekommst (Grundfreibetrag).
- Aktuell ist noch ein gewisser Teil der Rente steuerfrei (2025: 16,5%). Dieser Rentenfreibetrag sinkt bis zum Rentenbeginn 2058 auf 0%, sodass ab diesem Jahr die gesetzliche Rente zu 100% versteuert werden muss. Relevant für die Steuerfreiheit ist immer das Jahr des Rentenbeginns.
- Wann muss ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben?
- Die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente
- Beispiel: Wie wird die Rente versteuert?
- Rente plötzlich versteuern – was nun?
- So ist die Steuererklärung für Rentner aufgebaut
- Was kann ich steuerlich geltend machen, wenn ich meine Rente versteuern muss?
- Abschläge, Hinzuverdienst und Co.: Einzelfälle zur (gesetzlichen) Rente
- Exkurs: Doppelbesteuerung der Rente
- Renten-Check und Online-Beratung
Auch im Video: Wie wird die Rente versteuert?
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Wann muss ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Als Rentnerin oder Rentner bist du immer dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag gibt an, welcher Teil deines Gesamtjahreseinkommens vollständig von der Besteuerung ausgenommen wird. Er beträgt im Jahr:
- 2023: 10.908 Euro bei Ledigen und 21.816 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten
- 2024: 11.784 Euro bei Ledigen und 23.568 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten
- 2025: 12.096 Euro bei Ledigen und 24.192 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten
Der Grundfreibetrag wird in der Regel jedes Jahr nach oben hin angepasst.
Rente wird immer steuerfrei ausgezahlt
Der vielleicht wichtigste Punkt bei der Besteuerung der gesetzlichen Rente ist, dass die Rente immer steuerfrei ausgezahlt wird. Die Deutsche Rentenversicherung führt zwar automatisch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, um die Steuern musst du dich im Rahmen der Einkommensteuererklärung jedoch selbst kümmern.
Steuerpflichtige Rentner müssen Rücklagen bilden
Insbesondere für ehemalige Angestellte ist das eine riesige Umstellung, denn im Berufsleben war die Steuererklärung in der Regel keine Pflicht. Als steuerpflichtiger Rentner musst du also Rücklagen bilden, um die Steuerlast an das Finanzamt bezahlen zu können.
Unterschied Brutto- und Nettorente
In Bezug auf die Rente wird vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung von der Bruttorente gesprochen. Die ausgezahlte Rente, welche abzüglich von Kranken- und Pflegeversicherung auf deinem Konto landet, nennt sich Nettorente. Von dieser Nettorente müssen jedoch ggf. noch Steuern gezahlt werden. Netto bedeutet also bei Rentnern nicht nach Steuern.
Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschbeträge werden abgezogen
Wichtig zu verstehen ist, dass die oben genannten Grundfreibeträge bereits abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und der Pauschbeträge gelten.
Damit ist gemeint, dass du auf deine Bruttorente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen musst, welche dein zu versteuerndes Einkommen in voller Höhe mindern.
Das Gleiche gilt für den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro. Und ja, der Werbungskosten-Pauschbetrag liegt bei Rentnern wirklich nur bei 102 Euro und nicht wie im Erwerbsleben bei 1.230 Euro.
Sollten deine Werbungskosten als Rentner (zum Beispiel durch Steuerberatung) über 102 Euro liegen, kannst du selbstverständlich mehr absetzen und minderst dadurch deine Steuerbelastung. Selbstverständlich gilt das Gleiche, wenn deine Sonderausgaben über dem Pauschbetrag liegen.
Was das Ganze in der Praxis bedeutet, erklären wir die später an einem Beispiel.
💡 Weitere Einkünfte sind ebenfalls zu versteuern
Achtung: Hast du weitere Einkünfte, etwa aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen, fließen diese ebenfalls in den Grundfreibetrag ein.
Ausgenommen sind allerdings Minijobs und steuerfreie Einkünfte, etwa aus einer Tätigkeit als Übungsleiter nach § 3 Nummer 26 EStG.
Stets zur Abgabe verpflichtet bist du, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. In diesen Fällen solltest du schnell reagieren, denn die Missachtung der Abgabepflicht kann zu einer Schätzung deiner steuerpflichtigen Einkünfte führen.
Die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente
Seit dem 1. Januar 2005 gilt in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente. Die Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, das zum Alterseinkünftegesetz führte.
Du musst die Rentenzahlungen, die du von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommst, also mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Dafür kannst du Beiträge, die du während deines Erwerbslebens zahlst, steuerlich als Sonderausgaben geltend machen.
Zu versteuern ist allerdings immer nur der steuerpflichtige Anteil der Rente.
Steuerpflichtiger und steuerfreier Anteil der Rente
Weil du Zeit deines Erwerbslebens nur einen Teil der gezahlten Beiträge steuerlich geltend machen konntest, musst du bei Bezug einer Rente auch nur einen Teil der Zahlung versteuern. Maßgebend hierfür ist die Tabelle 1 in § 22 EStG, die sogenannte Besteuerungsanteile ausweist. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich dann nach dem Jahr des Rentenbeginns.