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Wie wird die Rente versteuert? | Steuertabelle + Rechnung (2025)
Bekommst du eine Alters- oder sonstige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung? Diese Zahlungen sind steuerpflichtig, wenn der steuerpflichtige Anteil der jährlichen Rente über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Auch für betriebliche und private Rentenversicherungen gelten bestimmte Regelungen. Erfahre in diesem Experten-Artikel, wie die gesetzliche Rente besteuert wird.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Renten sind Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie viel aber tatsächlich zu versteuern ist, hängt von vielen Faktoren und Parametern ab.
- Ist deine Rente steuerpflichtig, musst du eine Steuererklärung abgeben. Denn die Deutsche Rentenversicherung nimmt zwar einen Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, aber keinen Steuerabzug vor. Aus diesem Grund müssen steuerpflichtige Rentner Rücklagen bilden.
- Steuerpflichtig ist die Rente, wenn du abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und den anderen absetzbaren Kosten (u.a. Werbungskosten und Sonderausgaben) eine Rente von aktuell über 12.096 Euro im Jahr bekommst (Grundfreibetrag).
- Aktuell ist noch ein gewisser Teil der Rente steuerfrei (2025: 16,5%). Dieser Rentenfreibetrag sinkt bis zum Rentenbeginn 2058 auf 0%, sodass ab diesem Jahr die gesetzliche Rente zu 100% versteuert werden muss. Relevant für die Steuerfreiheit ist immer das Jahr des Rentenbeginns.
- Wann muss ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben?
- Die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente
- Beispiel: Wie wird die Rente versteuert?
- Rente plötzlich versteuern – was nun?
- So ist die Steuererklärung für Rentner aufgebaut
- Was kann ich steuerlich geltend machen, wenn ich meine Rente versteuern muss?
- Abschläge, Hinzuverdienst und Co.: Einzelfälle zur (gesetzlichen) Rente
- Exkurs: Doppelbesteuerung der Rente
- Renten-Check und Online-Beratung
Auch im Video: Wie wird die Rente versteuert?
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Wann muss ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Als Rentnerin oder Rentner bist du immer dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag gibt an, welcher Teil deines Gesamtjahreseinkommens vollständig von der Besteuerung ausgenommen wird. Er beträgt im Jahr:
- 2023: 10.908 Euro bei Ledigen und 21.816 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten
- 2024: 11.784 Euro bei Ledigen und 23.568 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten
- 2025: 12.096 Euro bei Ledigen und 24.192 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten
Der Grundfreibetrag wird in der Regel jedes Jahr nach oben hin angepasst.
Rente wird immer steuerfrei ausgezahlt
Der vielleicht wichtigste Punkt bei der Besteuerung der gesetzlichen Rente ist, dass die Rente immer steuerfrei ausgezahlt wird. Die Deutsche Rentenversicherung führt zwar automatisch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, um die Steuern musst du dich im Rahmen der Einkommensteuererklärung jedoch selbst kümmern.
Steuerpflichtige Rentner müssen Rücklagen bilden
Insbesondere für ehemalige Angestellte ist das eine riesige Umstellung, denn im Berufsleben war die Steuererklärung in der Regel keine Pflicht. Als steuerpflichtiger Rentner musst du also Rücklagen bilden, um die Steuerlast an das Finanzamt bezahlen zu können.
Unterschied Brutto- und Nettorente
In Bezug auf die Rente wird vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung von der Bruttorente gesprochen. Die ausgezahlte Rente, welche abzüglich von Kranken- und Pflegeversicherung auf deinem Konto landet, nennt sich Nettorente. Von dieser Nettorente müssen jedoch ggf. noch Steuern gezahlt werden. Netto bedeutet also bei Rentnern nicht nach Steuern.
Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschbeträge werden abgezogen
Wichtig zu verstehen ist, dass die oben genannten Grundfreibeträge bereits abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und der Pauschbeträge gelten.
Damit ist gemeint, dass du auf deine Bruttorente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen musst, welche dein zu versteuerndes Einkommen in voller Höhe mindern.
Das Gleiche gilt für den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro. Und ja, der Werbungskosten-Pauschbetrag liegt bei Rentnern wirklich nur bei 102 Euro und nicht wie im Erwerbsleben bei 1.230 Euro.
Sollten deine Werbungskosten als Rentner (zum Beispiel durch Steuerberatung) über 102 Euro liegen, kannst du selbstverständlich mehr absetzen und minderst dadurch deine Steuerbelastung. Selbstverständlich gilt das Gleiche, wenn deine Sonderausgaben über dem Pauschbetrag liegen.
Was das Ganze in der Praxis bedeutet, erklären wir die später an einem Beispiel.
💡 Weitere Einkünfte sind ebenfalls zu versteuern
Achtung: Hast du weitere Einkünfte, etwa aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen, fließen diese ebenfalls in den Grundfreibetrag ein.
Ausgenommen sind allerdings Minijobs und steuerfreie Einkünfte, etwa aus einer Tätigkeit als Übungsleiter nach § 3 Nummer 26 EStG.
Stets zur Abgabe verpflichtet bist du, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. In diesen Fällen solltest du schnell reagieren, denn die Missachtung der Abgabepflicht kann zu einer Schätzung deiner steuerpflichtigen Einkünfte führen.
Die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente
Seit dem 1. Januar 2005 gilt in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente. Die Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, das zum Alterseinkünftegesetz führte.
Du musst die Rentenzahlungen, die du von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommst, also mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Dafür kannst du Beiträge, die du während deines Erwerbslebens zahlst, steuerlich als Sonderausgaben geltend machen.
Zu versteuern ist allerdings immer nur der steuerpflichtige Anteil der Rente.
Steuerpflichtiger und steuerfreier Anteil der Rente
Weil du Zeit deines Erwerbslebens nur einen Teil der gezahlten Beiträge steuerlich geltend machen konntest, musst du bei Bezug einer Rente auch nur einen Teil der Zahlung versteuern. Maßgebend hierfür ist die Tabelle 1 in § 22 EStG, die sogenannte Besteuerungsanteile ausweist. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich dann nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Rentenbesteuerung Tabelle
Wie du an dieser Tabelle erkennen kannst, musst du bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 lediglich 83,5% deiner Rente versteuern. Die übrigen 16,5% der Rente sind steuerfrei (Rentenfreibetrag).
Die Tabelle beginnt im Jahr 2023. Bei Einführung der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005 mussten nur 50% der Rente versteuert werden.
Irrtum bei der Steuerfreiheit der Rente
Der steuerfreie Anteil bleibt dein Leben lang gleich, wobei es hier oft zu einem großen Irrtum kommt. Es wird nämlich nicht 83%, sondern der absolute Betrag festgeschrieben.
Wenn du zum Beispiel 2025 in Rente gehst und diese bei 20.000 Euro liegt, sind 16,5%, also 3.300 Euro steuerfrei. Sollte es im nächsten Jahr eine Rentenerhöhung auf 21.000 Euro geben, sind weiterhin nur 3.300 Euro und nicht 16,5% von 21.000 Euro, also 3.465 Euro, steuerfrei.
Rentenerhöhungen müssen also unabhängig vom Jahr des Rentenbeginns zu 100% versteuert werden.
Gesetzesänderung bei der Besteuerung der Rente
Die Zahlen in Klammern in der Tabelle geben übrigens die alte Regelung an. Im März 2024 wurde die Besteuerung der Rente nämlich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes geändert.
So musste bei der alten Regelung bereits ab 2040 100% der Rente versteuert werden. Mit der neuen Regelung ist das erst ab 2058 der Fall. Grund dafür ist, dass rückwirkend ab 2023 der steuerpflichtige Anteil nur noch um 0,5 statt um 1 Prozentpunkt pro Jahr steigt.
Übrigens: Von 2005 bis 2020 stieg der steuerpflichtige Anteil um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr (2020: 80%). Von 2021 bis 2022 waren es jeweils 1 Prozentpunkt pro Jahr (2022: 82%).
Auch im Video: Weniger Steuern auf die Rente
Beispiel: Wie wird die Rente versteuert?
Schauen wir uns exemplarisch den Rentner Robert an. Er ist ledig (Steuerklasse 1), nicht in der Kirche (auch auf die Rente würde Kirchensteuer anfallen), hat keine Kinder, geht im Jahr 2025 in Rente und erhält hier 2.000 Euro pro Monat von der Deutschen Rentenversicherung. Neben den beiden Pauschbeträgen macht er keine weiteren Werbungskosten geltend.
Steuerfreier Teil der Rente
Robert bekommt pro Jahr 24.000 Euro Altersrente. Hiervon sind 3.960 Euro steuerfrei (24.000 * 16,5%). Er muss also 20.040 Euro versteuern, wogegen er jedoch noch Kranken- und Pflegeversicherung sowie die beiden Pauschbeträge rechnen kann.
Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschbeträge
Kranken- und Pflegeversicherung muss Robert aber dennoch auf die 24.000 Euro Bruttorente zahlen. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,5% sind das 12,75%.
Zur Erklärung: GKV = 14,6% + 2,5% = 17,1%, davon übernimmt die Deutsche Rentenversicherung 50% (8,55%); PPV = 4,2%, weil keine Kinder; diese Kosten muss er jedoch zu 100% selbst tragen.
Das ergibt Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.060 Euro, welche zu 100% von der Steuer abgesetzt werden können. Zusätzlich kann er noch den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro absetzen.
So hoch ist die Steuerlast bei 2.000 Euro Bruttorente im Jahr 2025
Demnach kommt er auf ein zu versteuerndes Einkommen von 16.842 Euro, was gemäß der aktuellen Einkommensteuer Grundtabelle eine Steuerlast von 966 Euro bzw. 6% ergibt. In der Einkommensteuer Grundtabelle ist der Grundfreibetrag bereits berücksichtigt.
Rentner unterliegen übrigens denselben progressiven Steuersätzen wie Berufstätige. Das bedeutet: Je höher das Einkommen bzw. die Rente, desto höher fällt auch der Steuersatz aus.
Ziehen wir die Steuerlast in Höhe von 966 Euro und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.060 Euro von der Bruttorente in Höhe von 24.000 Euro ab, kommen wir auf eine Nettorente nach Steuern in Höhe von 19.974 Euro, was monatlich 1.664,50 Euro ergibt. Die Belastung durch Steuern und Abgaben liegt bei ca. 17%.
Die genannte Berechnung gilt im Übrigen für alle Renten aus der Deutschen Rentenversicherung, also auch für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten).
Wie viele Leute überhaupt eine Rente von 2000 Euro oder mehr bekommen, erfährst du im verlinkten Artikel. Und falls du dich dafür interessierst, wie hoch die maximale Rente in Deutschland ist, solltest du dir den weiteren verlinkten Artikel durchlesen.
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Rente plötzlich versteuern – was nun?
Die gesetzlichen Renten steigen in der Regel jedes Jahr, genauer gesagt am 1. Juli eines Jahres, leicht an. So ist der sogenannte Rentenwert zum 01.07.2024 von 37,60 auf 39,32 Euro gestiegen.
Diese Anpassung dient dem Inflationsausgleich, kann aber dazu führen, dass du plötzlich über dem Grundfreibetrag liegst und in die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung „rutscht“.
💡 Relevant ist der Grundfreibetrag abzüglich Kosten
Wichtig zu verstehen ist, dass du für die Pflicht zur Steuererklärung abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und den weiteren absetzbaren Kosten über den Grundfreibetrag kommen musst.
Wenn du also zum Beispiel bei Rentenbeginn 2024 eine Bruttorente von 13.000 Euro erhältst, liegst du zwar zunächst über dem Grundfreibetrag, abzüglich aller Kosten bist du jedoch unter dem Grundfreibetrag und musst keine Steuererklärung abgeben.
Laut Finanztip ist bei Rentenbeginn 2024 ab einer Bruttojahresrente von 16.434 Euro davon auszugehen, dass der Rentner (ledig, keine weiteren Einkünfte und GKV-versichert) eine Steuererklärung abgeben muss.
Jährlicher Anpassungsbetrag
Tipp: Du musst den jährlichen Anpassungsbetrag der Rente in der Steuererklärung eintragen. Damit du ihn nicht selbst berechnen musst, kannst du bei der Deutschen Rentenversicherung eine sogenannte Rentenbezugsmitteilung anfordern. Hier kannst du den Anpassungsbetrag einfach ablesen.
Du möchtest wissen, ob du deine Rente versteuern musst? Dann nutze beispielsweise den unverbindlichen und kostenlosen Alterseinkünfte-Rechner der bayerischen Finanzverwaltung, um dir einen Überblick zu verschaffen.
So ist die Steuererklärung für Rentner aufgebaut
Musst du deine Rente versteuern oder willst du freiwillig eine Steuererklärung abgeben, benötigst du hierfür zwei Formulare:
- Mantelbogen (ESt1A): Hier trägst du deine Grunddaten wie Steuernummer, Adresse, Geburtsdatum und Co. ein.
- Anlage R: In die Anlage R übernimmst du die Daten zu deiner Rente, insbesondere Art, Bezugsbeginn und Höhe.
Tipp: Viele Daten sind bei der Finanzverwaltung bereits gespeichert, weil die Deutsche Rentenversicherung sie elektronisch übermittelt. In ELSTER kannst du die Informationen dann einfach in die Formulare überspielen.
Beachte, dass du gegebenenfalls weitere Vordrucke und/oder Anlagen benötigst. Dies gilt beispielsweise für die Anlage R-AV/bAV (Renten aus Altersvorsorgeverträgen) und die Anlage R-AUS (Renten aus dem Ausland).
Was kann ich steuerlich geltend machen, wenn ich meine Rente versteuern muss?
Wenn deine Rente zu versteuern ist, solltest du möglichst alle abziehbaren Ausgaben in deine Steuererklärung eintragen. So reduzierst du deine Steuerlast. Abziehbar sind unter anderem folgende Aufwendungen:
- Werbungskosten: Zu ihnen gehören nach § 9 EStG alle Kosten, die mit deiner Rente in Zusammenhang stehen – etwa für einen Steuerberater.
- Sonderausgaben: Hierunter fallen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung und Spenden. Auch weitere Versicherungen wie zum Beispiel die Privathaftpflichtversicherung gehören zu den Sonderausgaben (bis zum Höchstsatz von 1.900 Euro pro Jahr).
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten (zum Beispiel Arzt- und Medikamentenrechnungen, Kosten für Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalte und Beerdigungen) und den Behinderten-Pauschbetrag trägst du hier ein.
- Handwerkerkosten: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind auch bei Rentnern abziehbar.
Zahlst du Kirchensteuer, kannst du auch diese bei den Sonderausgaben ansetzen. Die gezahlte Steuer mindert dann dein zu versteuerndes Einkommen.
Abschläge, Hinzuverdienst und Co.: Einzelfälle zur (gesetzlichen) Rente
Bestimmte Themen sind echte Dauerbrenner bei der Besteuerung von Renten. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Punkte.
Auswirkungen des Rentenabschlags
Wer früher, etwa mit 63 Jahren, in Rente geht, muss in der Regel Abschläge in Kauf nehmen (außer du kaufst Rentenpunkte nach) – pro Monat sind dies 0,3% der Rente. Trifft dieser Fall auf dich zu, unterliegt auch nur die niedrigere Rente der Besteuerung – so regelt es das sogenannte Zuflussprinzip in § 11 Absatz 1 EStG.
Ausführliche Informationen zum Thema „Tricks, um früher in Rente zu gehen“ findest du im verlinkten Artikel.
Ich verdiene mir etwas hinzu – Steuerpflicht?
Ob ein Zuverdienst der Einkommensteuer unterliegt, hängt davon ab, ob du durch ihn den Grundfreibetrag überschreitest. Bleibst du unter dieser Grenze, fällt keine Einkommensteuer an. Dies gilt natürlich auch dann, wenn du brutto mehr verdienst, durch die verschiedenen Abzüge aber schlussendlich unter dem Freibetrag landest. Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten entfallen, sodass Einkünfte neben der Rente nicht auf diese angerechnet werden.
Altersentlastungsbetrag
Hast du das 64. Lebensjahr vollendet, steht dir ab dem Folgejahr außerdem ein sogenannter Altersentlastungsbetrag zu (§ 24a EStG). Er beträgt im Jahr 2025 beispielsweise 13,2% deiner Einkünfte, maximal jedoch 627 Euro. Den zusätzlichen Abzugsbetrag erhältst du aber nur, wenn deine Einkünfte nicht ausschließlich aus der gesetzlichen Rente, aus Beamtenpensionen und/oder Arbeitslohn bestehen. Begünstigt sind damit beispielsweise freiberufliche oder Vermietungseinkünfte.
Auswandern im Rentenalter – beschränkte Steuerpflicht der Rente
Möchtest du auswandern, musst du beachten, dass die gesetzliche Rente in der Regel weiterhin der Besteuerung in Deutschland unterliegt. Ausnahmen gelten, wenn ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem anderen Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist. Grundsätzlich gilt aber, dass du weiterhin eine Steuererklärung (dann für beschränkt Steuerpflichtige, Formular ESt1C) abgeben musst.
Gibt es auch steuerfreie Renten?
Bestimmte Renten sind steuerfrei. Dazu gehören beispielsweise:
- gesetzliche Unfallrenten
- Sozialzuschläge zur Rente
- Kriegs- und Schwerbehindertenrenten
- Schmerzensgeld- und Unterhaltsrenten
- Renten, die auf Glücksspiel beruhen (Rentenlotterie)
- Renten an Verfolgte der NS-Zeit
Was gilt für eine Betriebsrente?
Betriebsrenten unterliegen § 19 Absatz 2 EStG und sind dadurch ebenfalls teilweise steuerfrei, im Übrigen aber voll zu versteuern. Wie bei der gesetzlichen Rente sinkt der Steuerfreibetrag auch hier bis 2058 auf 0%. Auch hier kann ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro pro Jahr abgezogen werden, wenn nicht höhere Werbungskosten vorliegen.
Bekommst du beispielsweise ab 2025 eine Betriebsrente in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr, sind hiervon grundsätzlich 13,2% als Versorgungsfreibetrag steuerfrei (1.320 Euro). Maximal sind 2025 jedoch 990 Euro steuerfrei. Hinzu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 297 Euro. Im Ergebnis versteuerst du 8.713 Euro (10.000 Euro – 990 Euro – 297 Euro), wovon noch der Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen werden kann. 1.287 Euro sind in diesem Beispiel aber steuerfrei.
Wie bei der gesetzlichen Rente bleibt auch bei Betriebsrenten der Steuerfreibetrag ein Leben lang gleich (absolut nicht prozentual). Relevant ist ausschließlich das Jahr des Versorgungsbeginns.
Informationen zur Besteuerung von privaten Rentenversicherungen findest du im verlinkten Artikel.
Exkurs: Doppelbesteuerung der Rente
Was bedeutet Doppelbesteuerung?
Doppelbesteuerung der Rente bedeutet, dass Rentner sowohl während ihres Arbeitslebens auf die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge Steuern gezahlt haben als auch im Ruhestand auf die Rentenzahlungen erneut Steuern zahlen müssen.
Warum kommt es zur Doppelbesteuerung?
Früher wurden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während des Arbeitslebens vollständig besteuert, dafür waren die Rentenzahlungen im Alter steuerfrei.
Seit 2005 wurde dieses System geändert: Die Rentenbeiträge werden schrittweise steuerfrei gestellt, während die Rentenzahlungen im Alter zunehmend besteuert werden.
Ziel ist es, die Rentenbeiträge vollständig steuerlich absetzbar zu machen, während die Renten im Alter voll besteuert werden. Die Regierung argumentiert, dass der steuerfreie Grundfreibetrag im Alter die Doppelbesteuerung ausgleicht, doch viele Rentner sehen das kritisch.
Wen betrifft die Doppelbesteuerung?
- Rentner, die vor 2005 in Rente gegangen sind: Diese Rentner haben bereits auf einen Großteil ihrer Einzahlungen Steuern gezahlt, sehen sich jedoch nun ebenfalls mit einer Besteuerung ihrer Rente konfrontiert, da der steuerpflichtige Anteil seit 2005 schrittweise steigt.
- Rentner, die in den kommenden Jahren in Rente gehen: Für diese Gruppe könnte die Doppelbesteuerung problematisch werden, da während ihres Arbeitslebens ihre Rentenbeiträge nicht vollständig steuerfrei waren, während der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente im Alter deutlich höher sein wird.
Der aktuelle Stand zur Doppelbesteuerung der Rente
- Seit Januar 2023: Rentenversicherungsbeiträge, die während des Erwerbslebens eingezahlt werden, sind bis zum Höchstbetrag zu 100% steuerlich absetzbar. Dies war ursprünglich erst für 2025 geplant.
- Seit März 2024: Der Rentenfreibetrag auf die Rentenzahlungen sinkt jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte, sodass er erst im Jahr 2058 auf Null reduziert wird. Ursprünglich sank dieser Freibetrag um 1 Prozentpunkt pro Jahr und wäre bereits 2040 komplett entfallen.
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