Wichtige Infos auf einen Blick

  • Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr handelt es sich um eine Form der Überschussbeteiligung.
  • Die anderen Formen der Überschussbeteiligung sind Bonusrente und Beitragsverrechnung.
  • Falls du nicht berufsunfähig geworden bist, bekommst du bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr am Ende der Laufzeit eine Einmalzahlung.
  • Es handelt sich aber um keine echte Beitragsrückerstattung. Du bekommst die Überschüsse zurück, nicht aber die eingezahlten Beiträge.
  • Die Einmalzahlung bei einer Beitragsrückgewähr muss in der Regel versteuert werden.
  • Unserer Meinung nach ist die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rückzahlung nicht sinnvoll. Die beste Form der Überschussbeteiligung ist die Beitragsverrechnung.

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr – Was ist das?

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr handelt es sich um eine Form der Überschussbeteiligung.

Brutto- und Nettobeitrag

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es immer 2 Beiträge – den Bruttobeitrag und den Nettobeitrag (Nettobeitrag ≤ Bruttobeitrag). Hierbei ist der Nettobeitrag der Beitrag, welchen du als Kunde zahlen musst. Daher wird dieser auch als Zahlbeitrag bezeichnet.

Der Bruttobeitrag ist im Gegensatz zum Nettobeitrag garantiert. Und hier kommt das Thema Überschussbeteiligung ins Spiel.

Wie können Überschüsse entstehen?

Überschüsse des Versicherers können auf 2 Wegen entstehen. Einerseits legt der Versicherer einen Teil deiner Beiträge an und erwirtschaftet durch die Anlage Gewinne. Andererseits kann es sein, dass weniger Versicherte als vorher kalkuliert, berufsunfähig werden. So spart der Versicherer Kosten.

Wichtig zu wissen ist, dass die Überschüsse nie für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert sind, da die Zukunft ungewiss ist. Die Überschüsse werden immer nur für das laufende Kalenderjahr garantiert und können im folgenden Jahr sinken oder steigen.

Welche Arten von Überschussbeteiligungen gibt es?

Bei der Überschussbeteiligung werden 4 Formen unterschieden, von denen 2 zur Beitragsrückgewähr zählen. Beginnen wir jedoch mit den 2 anderen Formen.

Bonusrente

Bei der Bonusrente bzw. Zusatzrente werden die Überschüsse für eine zusätzliche BU-Rente genutzt. Heißt konkret, dass du im Leistungsfall zusätzlich zur garantierten BU-Rente eine Bonusrente bekommst. Da diese, wie bereits beschrieben, nicht garantiert ist, solltest du mit der Bonusrente niemals fest planen. Demnach macht es auch keinen Sinn eine niedrigere garantierte BU-Rente zu wählen, um Kosten zu sparen. Solltest du die Überschussbeteiligung Bonusrente wählen, entspricht der Nettobeitrag dem Bruttobeitrag.

Beitragsverrechnung

Hierbei handelt es sich um die am häufigsten gewählte Form der Überschussbeteiligung. Bei der Beitragsverrechnung werden die Überschüsse sofort mit dem Beitrag verrechnet, sodass der Nettobeitrag (= Zahlbeitrag) geringer als der Bruttobeitrag ist. Demnach handelt es sich bei der Beitragsverrechnung um die Form mit dem geringsten monatlichen Kostenaufwand. Bei Wahl dieser Form der Überschussbeteiligung solltest du darauf achten, dass die Spanne zwischen Brutto- und Nettobeitrag nicht zu hoch ist, da der Zahlbeitrag je nach erwirtschafteten Überschüssen bis zur Höhe des Bruttobeitrags ansteigen kann.

Beitragsrückgewähr

Kommen wir nun zum Thema dieses Artikels, der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bei dieser Form der Überschussbeteiligung werden die Überschüsse in einem zusätzlichen Sparvertrag angelegt, sodass du bei Vertragsende eine Einmalzahlung erhältst. Du erhältst die Einmalzahlung jedoch nur, wenn du während der Laufzeit nicht berufsunfähig geworden bist. Wie bei der Bonusrente entspricht der Nettobeitrag dem Bruttobeitrag. Es handelt sich um 2 Formen der Überschussbeteiligung, weil du einerseits eine festverzinsliche Anlage und andererseits eine Anlage in Fonds wählen kannst.

Auch im Video: Überschussbeteiligungen in der BU

gif;base64,R0lGODlhAQABAAAAACH5BAEKAAEALAAAAAABAAEAAAICTAEAOw== - Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr - Sinnvoll?

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Echte Beitragsrückgewähr bei der Berufsunfähigkeitsversicherung – Kann das funktionieren?

In Ergänzung zum vorherigen Abschnitt wollen wir das Thema Beitragsrückgewähr konkretisieren. Vielleicht kannst du dir die Frage, ob es sich hierbei um eine „echte“ Beitragsrückgewähr handelt, bereits selbst beantworten.

Die Antwort auf diese Frage lautet: Nein.

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr handelt es sich vielmehr um einen Trick der Marketing-Abteilungen der Versicherer. Niemand will berufsunfähig werden. Daher ist es ein tolles Verkaufsargument, wenn du als Kunde Geld von der Versicherung bekommst, auch wenn du nicht berufsunfähig geworden bist. Somit können auch die Kunden überzeugt werden, welche die Berufsunfähigkeitsversicherung zwar als wichtig erkannt haben, jedoch von den doch recht hohen Beiträgen abgeschreckt werden.

Doch was hierbei vergessen wird, ist, dass du für diese Einmalzahlung jeden Monat einen höheren Beitrag zahlst, als wenn du die Überschussbeteiligung in Form der Beitragsverrechnung wählst. Die Überschüsse sind so oder so vorhanden. Egal, ob du die Bonusrente, die Beitragsverrechnung oder die Rückzahlung wählst. Sie werden nur anderweitig verwendet.

Warum eine echte Beitragsrückgewähr nicht funktionieren kann

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Risikoversicherung. Das bedeutet: Falls du berufsunfähig wirst, erhältst du die vereinbarte BU-Rente. Falls du nicht berufsunfähig wirst, bekommst du nichts. Die Beiträge sind daher so kalkuliert, dass die gesamte Versichertengemeinschaft für alle anfallenden BU-Renten aufkommen kann.

Wenn die Beiträge dafür genutzt werden, um die vereinbarten BU-Renten zu zahlen, woher soll dann noch eine echte Beitragsrückerstattung kommen? Genau, nirgendwoher. Es handelt sich vielmehr um ein Verschieben der Kosten. Was du bei der Beitragsrückgewähr an Zahlbeitrag mehr zahlst, bekommst du am Ende als Einmalzahlung zurück.

Wichtig zu verstehen ist noch, dass du nicht die eingezahlten Beiträge, sondern lediglich die erwirtschafteten Überschüsse zurückbekommst. Falls ein Berater argumentiert, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung durch die Beitragsrückerstattung quasi umsonst ist, handelt es sich um eine Milchmädchenrechnung.

Steuern bei Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr

Ein Aspekt, welcher in Verkaufsgesprächen häufig „vergessen“ wird, ist, dass die Einmalzahlung in der Regel versteuert werden muss.

Hierbei gelten die gleichen Regeln, wie für eine Rentenversicherung. Heißt, bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rückzahlung, welche vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist die Beitragsrückgewähr steuerfrei, wenn eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und eine Mindestbeitragszahlungsdauer von 5 Jahren eingehalten wurde.

Bei Verträgen, welche nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, müssen die Erträge der Beitragsrückgewähr (Erträge = angespartes Kapital – eingezahlte Beiträge) mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu 100% versteuert werden. Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden, muss nur die Hälfte der Erträge versteuert werden.

  • Laufzeit mindestens 12 Jahre
  • bei Verträgen vor 2012 Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr
  • bei Verträgen nach 2012 Auszahlung erst ab dem 62. Lebensjahr

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rückzahlung ist nicht sinnvoll

Unserer Meinung nach ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rückzahlung in einem großen Teil der Fälle nicht sinnvoll. Wir finden, dass die Beitragsverrechnung in der Regel die sinnvollste Form der Überschussbeteiligung ist. Hierbei ist die monatliche Belastung für dich als Kunden am geringsten und die Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt das, was sie ist – nämlich eine reine Risikoversicherung.

Die gesparten monatlichen Beiträge (Spanne zwischen Brutto- und Nettobeitrag) kannst du bei Bedarf selbst z.B. in einem ETF Sparplan oder einer ETF Rentenversicherung anlegen. So fährst du wahrscheinlich besser, als wenn du eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr abschließt.

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Über den Autor

Tobias Weßler
Chief Content Manager