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Arbeitgeberwechsel: Krankenversicherung ohne Lücke
Ein Arbeitgeberwechsel bringt oft nicht nur neue Aufgaben, sondern kann auch eine Versicherungslücke verursachen – etwa bei einer kurzen Pause zwischen zwei Stellen. Dann stellt sich die Frage: Bin ich in dieser Zeit weiterhin versichert, und wie genau? Ob du gesetzlich oder privat versichert bist, macht dabei einen Unterschied. In beiden Fällen gibt es Lösungen – aber auch klare Regeln und Fristen, die du kennen musst.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Mit einem Arbeitgeberwechsel kann gleichzeitig auch die gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden.
- Du kannst jedoch auch bei deiner bisherigen Krankenkasse bleiben oder bei einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze im neuen Job in die private Krankenversicherung wechseln.
- Durch den nachgehenden Leistungsanspruch haben gesetzlich Pflichtversicherte beitragsfreien Versicherungsschutz für eine Lücke von bis zu einem Monat zwischen zwei Jobs.
- Durch die Krankenversicherungspflicht in Deutschland kann es bei einem Arbeitgeberwechsel zu keiner Lücke bei der Krankenversicherung kommen.
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Mit dem Arbeitgeber die gesetzliche Krankenkasse wechseln – geht das?
Grundsätzlich bist du für 12 Monate an deine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gebunden (sogenannte Bindungsfrist). Bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt diese Bindung – du kannst sofort die Krankenkasse wechseln, auch wenn du erst kürzlich eingetreten bist. Selbst bei Wahltarifen mit längerer Bindung bist du beim Jobwechsel sofort wieder frei.
Wechsel zum Beginn der neuen Tätigkeit
Anders als bei einem „normalen“ Wechsel beginnt die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse zum Beginn der Beschäftigung.
Beispiel: Wir schreiben Juli 2025. Du bist seit dem 01.04.2025 bei GKV X versichert – also etwas über 3 Monate. Zum 01.10.2025 trittst du eine neue, versicherungspflichtige Stelle an. Dadurch kannst du bereits nach 6 Monaten, also zum 01.10.2025, von GKV X zu GKV Y wechseln.
Frist von 14 Tagen beachten
Wichtig: Den Antrag auf die neue Krankenkasse musst du spätestens 14 Tage nach Beginn des neuen Jobs stellen.
Die Kündigung bei der alten Krankenkasse übernimmt die neue automatisch über das elektronische Meldeverfahren. Informiere zusätzlich deinen neuen Arbeitgeber – formlos reicht.
Arbeitgeberwechsel, aber bei der bisherigen Krankenkasse bleiben
In der Regel bleibt dein Versicherungsstatus bei einem Arbeitgeberwechsel unverändert. Änderungen ergeben sich nur, wenn du durch den Arbeitgeberwechsel in die freiwillige Krankenversicherung wechseln musst oder wenn die neue Beschäftigung nicht nahtlos anschließt.
Freiwillige Versicherung
Wenn du in deinem neuen Job ein Gehalt über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst (2025: 73.800 Euro brutto), bist du freiwillig versichert und kannst direkt ab Beginn des neuen Jobs in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Prüfung, ob du freiwillig krankenversichert wirst, übernimmt dein neuer Arbeitgeber.
Du kannst jedoch auch Mitglied deiner bisherigen Krankenkasse bleiben, dann nicht mehr als Pflichtversicherter, sondern als freiwillig Versicherter.
Nachgehender Leistungsanspruch für eine Lücke von bis zu einem Monat
Endet dein Arbeitsverhältnis und du bist gesetzlich pflichtversichert, bleibst du noch bis zu einem Monat über die Krankenkasse abgesichert – ohne zusätzliche Beiträge. Dieser sogenannte nachgehende Leistungsanspruch ist in § 19 SGB V geregelt und muss nicht extra beantragt werden.
Wichtig: Der Anspruch gilt nicht, wenn du:
- freiwillig versichert bist,
- in der Zeit Arbeitslosengeld erhältst oder familienversichert bist,
- einen Minijob hast.
Außerdem umfasst er nur die Kranken-, nicht die Pflegeversicherung – und zählt nicht als Versicherungszeit.
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Kann es bei einem Arbeitgeberwechsel eine Lücke bei der Krankenversicherung geben?
Da es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt, kann es bei einem Arbeitgeberwechsel zu keiner Lücke bei der Krankenversicherung kommen.
Du bist über den neuen Arbeitgeber entweder pflicht- oder freiwillig versichert. Für eine Lücke von bis zu einem Monat gilt bei Pflichtversicherten der nachgehende Leistungsanspruch.
Keine Lücke bei längerer Pause
Auch wenn es erstmal keinen neuen Arbeitgeber gibt – aus welchem Grund auch immer – bist du weiterhin krankenversichert.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 besteht beispielsweise eine Pflichtversicherung in der GKV. Möglicherweise kannst du ohne Einkommen auch in die Familienversicherung deines Partners bzw. deiner Partnerin wechseln.
Wenn du keinerlei Ansprüche hast, bist du freiwillig versichert. Der Mindestbetrag beträgt hier ohne Einkommen 205,97 Euro pro Monat für die Krankenversicherung und bei Kinderlosen monatlich 52,43 Euro für die Pflegeversicherung (Stand: 2025).
Was passiert mit der privaten Krankenversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel?
Wenn du privat krankenversichert bist und den Job wechselst, solltest du deine Krankenversicherung nicht als Selbstläufer sehen. Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse läuft in der PKV beim Arbeitgeberwechsel nicht alles automatisch – es gibt einige Besonderheiten zu beachten.
PKV beim Jobwechsel: Liegt dein Gehalt über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Entscheidend ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Nur wenn dein Gehalt auch im neuen Job diese Grenze übersteigt, kannst du in deiner bisherigen PKV bleiben. Du musst dann sogar in der PKV bleiben und kannst nicht in die GKV wechseln, weil keine Versicherungspflicht eintritt.
Anders als in der GKV kannst du aber nicht so einfach deine PKV wechseln. Du musst sowohl deinen Arbeitgeber als auch die PKV über den Jobwechsel informieren.
Liegt dein Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wirst du automatisch wieder versicherungspflichtig in der GKV – aber nur, wenn du unter 55 Jahre alt bist. Ab 55 Jahren ist der Rückwechsel in die GKV über diesen Weg nicht möglich.
Versicherungslücke zwischen zwei Jobs
Wenn du eine (freiwillige) Pause zwischen zwei Jobs einlegst, kommt es auch als PKV-Versicherter auf deinen Versicherungsstatus nach dem Ende des Jobs an. Anders als in der GKV gibt es jedoch keinen nachgehenden Leistungsanspruch.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 bist du grundsätzlich versicherungspflichtig (unter 55 Jahre), kannst dich aber auch innerhalb von 3 Monaten von der Pflicht befreien lassen und in der PKV bleiben. Bei Bezug von Bürgergeld musst du in der PKV bleiben.
Wenn du nur temporär in die GKV wechselst, solltest du eine Anwartschaftsversicherung abschließen, um später wieder ohne Probleme zurück in die PKV wechseln zu können.
Wie in der GKV kann es auch in der PKV nicht vorkommen, dass du ganz ohne Versicherungsschutz dastehst. Wenn du nicht zurück in die GKV wechseln kannst, weil du freiwillig versichert bleibst, musst du jedoch weiterhin die normalen PKV-Beiträge zahlen.
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