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Freiwillig gesetzlich versichert: Was gilt in der GKV?
Im deutschen Sozialversicherungsrecht wird zwischen der gesetzlichen Pflichtversicherung und der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV oder Krankenkasse) unterschieden. Bestimmte Berufs- und Personengruppen können sich dabei freiwillig gesetzlich versichern, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Wir zeigen, was du hier konkret beachten musst, wie hoch dein Beitrag ausfällt und was die Vor- und Nachteile einer freiwilligen Versicherung sind.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, könnte grundsätzlich in die private Krankenversicherung wechseln. Freiwillig Versicherte gehören damit zu den sogenannten „versicherungsfreien“ Berufs- und Personengruppen.
- Bist du freiwillig gesetzlich krankenversichert, richtet sich der Beitrag nach deinem Einkommen. Es gelten aber Mindest- und Höchstbeiträge, sodass nicht immer dein gesamter Verdienst mit Beiträgen belastet wird.
- Anders als bei Pflichtversicherten zählen auch u.a. Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als relevantes Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
- Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter kannst du jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist hingegen etwas komplizierter, vor allem ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.
- Die freiwillige Versicherung in der GKV hat auch Nachteile, sodass du dir zumindest Gedanken über einen Wechsel in die PKV machen solltest.
- Wer sich freiwillig gesetzlich versichern kann
- Ab wann bin ich freiwillig gesetzlich versichert?
- Wann die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (wieder) endet
- Der Beitrag: Was kostet die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung?
- Freiwillig gesetzlich versichert Vorteile
- Freiwillig gesetzlich versichert Nachteile
- Diese Besonderheiten gelten für Rentner
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Wer sich freiwillig gesetzlich versichern kann
Nach dem SGB V bleibt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich bestehen, solange du nicht in die private Krankenversicherung wechselst. Du wirst also nicht gezwungen, eine einmal erworbene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wieder aufzugeben.
Bestimmte Personen sind allerdings versicherungsfrei. Sie können also zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden. Bleiben sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, spricht man von einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Zu diesen Personen gehören nach § 9 SGB V:
- Arbeitnehmer, die 2025 ein Bruttoeinkommen von mehr als 73.800 Euro (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG) erzielen
- Kinder, wenn der Hauptverdiener der Familie privat krankenversichert ist oder wenn beide Elternteile Mitglieder der privaten Krankenversicherung sind
- hauptberuflich Selbstständige
- Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe, zum Beispiel Richterinnen und Richter, Soldaten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Angehörige
- Rentnerinnen und Rentner, wenn sie nicht in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden (können)
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind dabei weitgehend identisch. Unterschiede gibt es allerdings beim Zusatzbeitrag sowie bei bestimmten Leistungen. Zu diesen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel die professionelle Zahnreinigung, die Kostenübernahme für Impfungen und Zuschüsse zum Fitnessstudio und für andere Gesundheitsaktivitäten.
Ab wann bin ich freiwillig gesetzlich versichert?
Das Kriterium „Freiwilligkeit“ ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung so zu verstehen, dass du schlichtweg in der Krankenkasse verbleibst, auch wenn du in die private Krankenversicherung wechseln könntest.
Die freiwillige gesetzliche Versicherung beginnt also, sobald Versicherungsfreiheit eintritt (zum Beispiel, wenn du eine Beamtenstelle antrittst). Der Krankenversicherer, also zum Beispiel die AOK oder die Techniker, stellt dich dann automatisch auf eine obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 SGB V) um. Du musst hierfür nichts weiter tun.
Aber: Möchtest du gerade nicht freiwillig gesetzlich versichert sein, musst du innerhalb von 2 Wochen nach dem Erlöschen deiner Versicherungspflicht in die private Krankenversicherung wechseln. Deine Krankenkasse benötigt einen entsprechenden Nachweis über den privaten Krankenversicherungsschutz und wird dich anschließend umstellen.
Nach dieser Frist musst du die normale Kündigungsfrist der GKV beachten, um in die PKV wechseln zu können.
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Wann die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (wieder) endet
Bist du erst einmal freiwillig gesetzlich krankenversichert, bleibt die freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich bestehen. Allerdings können Ereignisse eintreten, durch die bei dir wieder Versicherungspflicht eintritt, zum Beispiel
- bei Wechsel aus dem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis, bei dem du weniger als 73.800 Euro pro Jahr brutto verdienst (Eintritt der Versicherungspflicht),
- bei Eintritt in die kostenfreie Familienversicherung deiner Eltern oder deines Ehegatten oder
- bei Kündigung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei der Kündigung muss der Krankenkasse nachgewiesen werden, dass du lückenlos anderweitig versichert bist (zum Beispiel in der PKV).
Der Beitrag: Was kostet die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung?
Anders als in der privaten Krankenversicherung, richtet sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse immer nach deinem Einkommen. Entscheidend ist also, wie viel du verdienst, wobei der Beitrag bei einem höheren oder niedrigeren Einkommen als anfangs prognostiziert am Jahresende korrigiert werden kann. Du musst also nachzahlen oder bekommst eine Erstattung, je nachdem, wie viel du an Beiträgen gezahlt hast.
Im Jahr 2025 liegt der monatliche Beitrag bei 14,6% deines Einkommens. Hinzu kommen ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (im Durchschnitt 2,5%) sowie der Beitrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Maximal werden Beiträge 2025 auf ein Einkommen von 5.512,50 Euro berechnet (Beitragsbemessungsgrenze). Ist dein Einkommen höher, wird auf den über der Grenze liegenden Teil kein Beitrag mehr fällig.
Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenkasse gibt es einen Mindestbeitrag, den du auch dann beachten musst, wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist. Der Mindestbeitrag wird auf Grundlage eines fiktiven Mindesteinkommens von 1.248,33 Euro im Monat berechnet (Stand: 2025).
Verdienst du weniger, werden Beiträge trotzdem auf dieses „Einkommen“ festgesetzt. Liegt dein Verdienst über 1.248,33 Euro, ist das tatsächliche Einkommen – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro im Monat – relevant.
Das fiktive Mindesteinkommen führt dazu, dass der Mindestbeitrag ohne Pflegeversicherung bei 213,46 Euro monatlich liegt (bei 2,5% Zusatzbeitrag). Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14% sind es 205,97 Euro pro Monat.
Zusätzlich fallen Beiträge für die Pflegepflichtversicherung in Höhe von 52,43 Euro für Kinderlose an (4,2% Beitragssatz).
Der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse
Der Höchstbeitrag ergibt sich, wenn der allgemeine Beitragssatz von 14,6% und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,5% auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro angewendet werden. Heraus kommt hier ein monatlicher Maximalbeitrag von 942,64 Euro. Zusätzlich fallen 231,53 Euro für die Pflegepflichtversicherung an (4,2% Beitrag für Kinderlose), sodass der Gesamtbetrag bei 1.174,17 Euro liegt.
Zu beachten ist aber, dass es hier Unterschiede zwischen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern und anderen Berufsgruppen gibt:
- Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern fließt nur das Arbeitseinkommen in die Beitragsbemessung ein. Zum Arbeitseinkommen gehören Bezüge aus angestellter und selbstständiger Tätigkeit.
- Andere Berufsgruppen, meist Freiberufler und andere Selbstständige, zahlen den Beitrag auch auf „Nicht-Arbeitseinkommen“ – etwa solches aus Kapitalvermögen und Vermietung. Auch hier gilt allerdings die Beitragsbemessungsgrenze.
Beachte außerdem: Du kannst als nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die GKV auch ohne Krankengeldanspruch nutzen. Hierdurch sinkt dein monatlicher Beitrag von 14,6% auf 14%.
Freiwillig gesetzlich versichert Vorteile
Ein großer Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Möglichkeit der Familienversicherung, wodurch Kinder und auch die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden können.
Zudem gibt es keine Gesundheitsprüfung (Kontrahierungszwang), sodass Vorerkrankungen keinen Einfluss auf die Beitragshöhe haben – im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung.
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung bleibt jederzeit möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein weiterer Vorteil ist die einkommensabhängige Beitragsberechnung, wodurch es keine altersbedingten Beitragserhöhungen gibt, wie sie in der privaten Krankenversicherung üblich sind.
Zu guter Letzt können freiwillig gesetzlich Versicherte ihre Beiträge im Voraus zahlen, wodurch sich einiges an Steuern sparen lässt.
Freiwillig gesetzlich versichert Nachteile
In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. Wer ein sehr hohes Einkommen hat, zahlt oft höhere Beiträge als in der privaten Krankenversicherung.
Bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wird das gesamte Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen – also nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aus Kapitalanlagen oder Vermietung (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Wer hohe Einkünfte außerhalb des Berufs hat, könnte mit einer privaten Krankenversicherung besser fahren, da deren Beiträge unabhängig vom Einkommen festgelegt sind.
Im Vergleich zur privaten Krankenversicherung ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt: Sie übernimmt nur medizinisch notwendige Behandlungen, während in der PKV oft umfangreichere Leistungen enthalten sind. Auch gibt es in der GKV mit Ausnahme von Wahltarifen keine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.
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Diese Besonderheiten gelten für Rentner
Auch als Rentnerin oder Rentner hast du die Möglichkeit, dich freiwillig gesetzlich zu versichern. Dies ist immer dann möglich und notwendig, wenn du die Voraussetzungen für die Aufnahme in die (gesetzliche) Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllst. Entscheidend hierfür ist, dass du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens mindestens 90% der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert warst. Ob Pflicht- oder freiwillige Versicherung, spielt hierbei keine Rolle.
Warst du 12 Monate vor Rentenbeginn oder insgesamt 24 Monate in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn gesetzlich versichert, steht dir die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung als Rentner offen (ggf. relevant für Auslandsrückkehrer).
Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen Krankenversicherungsbeiträge auf alle Einkünfte, das heißt
- die Rente selbst,
- sonstige Altersbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten),
- Erwerbseinkommen (Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte) sowie
- Kapitalerträge und Vermietungseinkünfte.
Soweit deine Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung 50% des Beitrags inkl. Zusatzbeitrags. Auf die anderen Einkünfte musst du den Beitrag in Höhe von 14,6% zahlen. Für Einkünfte aus Miete, Pacht und Kapitalvermögen gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14%. Das gilt übrigens auch für Privatiere in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Da für Rentner die Krankenversicherung der Rentner im Vergleich zur freiwilligen Versicherung deutlich vorteilhafter ist, sollte dieser Punkt bei Beantragung der Rente unbedingt beachtet werden.
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