Startseite » Krankenversicherung » Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung
Im Laufe des Lebens stellt sich vielleicht auch dir irgendwann die Frage, ob du deine Krankenkasse wechseln solltest. Entweder weil sich der Zusatzbeitrag stark erhöht hat oder weil eine andere gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bessere Zusatzleistungen bietet. Möglicherweise hast du schon kurz vor einem Wechsel gestanden, aber dann doch gezögert. Wird dich deine neue Wunsch-Krankenkasse überhaupt aufnehmen? Bist du eventuell bereits zu krank? Kann dich die neue Krankenkasse ablehnen, und du stehst dann plötzlich ohne Versicherungsschutz da? Wie es wirklich aussieht und was der sogenannte Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung damit zu tun hat, erfährst du in diesem Experten-Artikel.
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Die Aufnahmebedingungen von gesetzlichen Krankenversicherungen (Krankenkassen) sind klar im Gesetz geregelt. Im § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird der sogenannte Kontrahierungszwang definiert.
Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrahierungszwang (= Aufnahmepflicht), muss dich eine gesetzliche Krankenversicherung unabhängig von Alter, Gesundheitszustand und finanzieller Leistungskraft aufnehmen. Voraussetzung ist natürlich, dass du der Versicherungspflicht unterliegst.
Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern der Bruttolohn nicht die aktuelle Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – übersteigt. Im Jahr 2025 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 73.800 Euro im Jahr bzw. 6.150 Euro pro Monat.
Die Aufnahmepflicht gilt übrigens auch für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (also zum Beispiel höherverdienende Angestellte, Selbstständige oder Beamte).
Solltest du jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, also beispielsweise dem System der PKV zugehörig sein, kannst du nicht einfach so zurück in die GKV wechseln.
Wenn du nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis einer Krankenkasse gehörst, gilt der Kontrahierungszwang ebenfalls nicht.
Beispielsweise sind einige Krankenkassen nur in bestimmten Bundesländern und nicht bundesweit tätig, sodass du hier auch nur Mitglied werden kannst, wenn du in einem der entsprechenden Bundesländer wohnst.
Auch gibt es Krankenkassen, welche nur für Mitarbeiter und Angehörige bestimmter Unternehmen geöffnet sind, wie zum Beispiel die BMW BKK.
In der privaten Krankenversicherung gibt es übrigens mit wenigen Ausnahmen (u.a. Beamtenöffnungsaktion, Kindernachversicherung, zuletzt privat Krankenversicherte) keinen Kontrahierungszwang.
Das heißt, ein privater Krankenversicherer kann dich zum Beispiel aufgrund deines Gesundheitszustands oder schlechter Bonität ablehnen.
Bei der privaten Pflegezusatzversicherung mit staatlicher Förderung Pflege-Bahr hingegen gibt es einen Kontrahierungszwang.
Allerdings müssen freiwillige Mitglieder stets darauf achten, die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Ansonsten könnten Leistungsansprüche nur auf Notfälle beschränkt werden. Sollte dies der Fall sein, wirst du vorab von deiner Krankenkasse informiert.
Einen Kontrahierungszwang gibt es übrigens auch in der KFZ Haftpflichtversicherung.
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