Startseite » Berufsunfähigkeitsversicherung » Konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die konkrete Verweisung ist im Gegensatz zur abstrakten Verweisung immer noch in den Bedingungswerken der meisten aktuellen Berufsunfähigkeitsversicherungen zu finden.
Auch wenn beide Begriffe ähnlich klingen, so handelt es sich doch um zwei völlig unterschiedliche Dinge. In diesem Experten-Artikel erfährst du, was die konkrete Verweisung ist, welche Versicherer auf diese verzichten und warum wir trotzdem finden, dass die Klausel ihre Daseinsberechtigung hat.
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Eine so oder so ähnliche Formulierung ist in den Versicherungsbedingungen der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen zu finden.
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person (…) eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt.
Am besten kann die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung an einem Praxisbeispiel erklärt werden. Gehen wir mal davon aus, du bist berufsunfähig und bekommst eine Berufsunfähigkeitsrente von der Versicherung ausgezahlt. Dein Vertrag beinhaltet keine abstrakte Verweisung – also alles gut.
Abstrakte Verweisung bedeutet übrigens einfach gesagt, dass dich der Versicherer ohne deine Zustimmung an einen anderen Beruf verweisen kann, welcher deiner Lebensstellung entspricht und den du theoretisch aufgrund deiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kannst. Es spielt auch keine Rolle, ob es aktuell entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Du bist also in deinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig, bekommst aber trotzdem keine BU-Rente ausgezahlt. Daher sollte jede BU-Versicherung einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung enthalten. Zum Glück ist das mittlerweile Standard.
Doch jetzt verweist dich der Versicherer nicht abstrakt, sondern konkret an einen bestimmten Beruf und stellt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein. Wieso kann er das machen?
Relevant für die Berufsunfähigkeit ist immer dein zuletzt ausgeübter Beruf. In unserem Beispiel bist du als Büroangestellter wegen einem Burnout berufsunfähig geworden.
Nach einigen Monaten der Berufsunfähigkeit stellst du jedoch fest, dass es dir wieder besser geht. Du entdeckst eine neue Leidenschaft und beginnst eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner.
Der Versicherer prüft in regelmäßigen Abständen, ob du noch berufsunfähig bist. Nun stellt er fest, dass du eine neue Tätigkeit ausübst, weshalb er dich unter gewissen Voraussetzungen konkret an diesen Beruf verweisen und die Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente einstellen kann.
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Es gibt zwei Voraussetzungen, damit dich der Versicherer überhaupt konkret an einen anderen Beruf verweisen kann. Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, damit dich der Versicherer konkret verweisen kann.
Beim Bruttogehalt im alten Beruf ist das Einkommen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit für die konkrete Verweisung relevant.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2019 geurteilt, dass eine Fortschreibung bzw. die Erhöhung des Ausgangseinkommens nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit nicht stattfindet.
Wenn du beispielsweise vor 10 Jahren berufsunfähig geworden bist und zuletzt 3.000 Euro brutto verdient hast, ist das auch die Ausgangsgrundlage für die konkrete Verweisung. Es spielt keine Rolle, ob du in der identischen Position, durch zum Beispiel Gehaltssteigerungen und Inflationsausgleich, mittlerweile 3.500 Euro verdienen würdest.
Ein paar Versicherer (zum Beispiel die Nürnberger Versicherung) weichen im Positiven von dieser Regelung ab.
Wenn du den neuen Job kündigst, besteht grundsätzlich wieder Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente. Voraussetzung ist natürlich, dass du in deinem alten Beruf weiterhin berufsunfähig bist.
Vorab: Es gibt nur einen Versicherer, der auch in der Nachprüfung (wenn man bereits eine BU-Rente erhält und geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Zahlung noch vorliegen) für alle Berufe auf die konkrete Verweisung verzichtet und das auch erst seit Dezember 2023.
Dieser Versicherer ist die HDI, welcher schon vorher auf die konkrete Verweisung in der Erstprüfung (wenn man einen BU-Leistungsantrag einreicht) verzichtet hat. So steht es in den aktuellen Bedingungen der HDI Berufsunfähigkeitsversicherung von Januar 2024:
§ 11 Können Sie bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden?
Nein, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit spielt es keine Rolle, ob Sie aufgrund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung Ihrer BU verhindern können. Der vorgenannte Verweisungsverzicht gilt natürlich auch für „Selbständige“, wobei eine etwaige weitere Ausübung ihres Berufes im eigenen Betrieb mit einem anderen Tätigkeits- oder Aufgabenfeld nicht Gegenstand einer Verweisung ist (siehe hierzu auch die Ausführungen in § 6 bis § 8 sowie in Paragraph „Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?“ der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung bzw. der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).
Der vollständige Verweisungsverzicht bedeutet in der Praxis, dass die BU-Rente so lange gezahlt wird, wie Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Job besteht.
In Bezug auf das o.g. Beispiel kann der ehemalige Büroangestellte also in seinem neuen Job als Landschaftsgärtner arbeiten und bekommt weiterhin die BU-Rente ausgezahlt, wenn er im Beruf des Büroangestellten immer noch berufsunfähig ist. Dabei ist es auch kein Problem, wenn er im neuen Beruf mehr Geld als vorher verdient.
Inwiefern so eine Konstellation in der Praxis vorkommt, wird sich zeigen. Daher würden wir auch nie nur aufgrund des vollständigen Verweisungsverzichts die BU-Versicherung der HDI pauschal empfehlen.
Es gibt weitere Versicherer wie die Nürnberger und die Baloise, welche für bestimmte Berufe wie Ärzte und Anwälte auf die konkrete Verweisung verzichten. Der Grund ist einfach. Für solche Berufe gibt es kaum ein Äquivalent, welches der gleichen Lebensstellung entspricht.
Trotz des vollständigen Verweisungsverzichts der HDI finden wir, dass Versicherer mit dieser Klausel im Recht sind.
Zunächst einmal sind die Voraussetzungen für eine konkrete Verweisung recht hoch. Zudem besteht mit dem neuen Beruf kein existenzielles Risiko mehr für dich.
Und zu guter Letzt war es eine freiwillige Entscheidung von dir, diese neue Tätigkeit auszuüben. Der Versicherer kann dich, anders als bei der abstrakten Verweisung, nicht einfach an einen anderen Beruf verweisen, wenn du das gar nicht willst.
Aus Sicht des einzelnen Versicherten sind Verträge ohne konkrete Verweisung eine gute Sache. Aber aus Sicht der Versichertengemeinschaft kann das Ganze ein Problem werden.
Der Grund ist einfach. Versicherer dürfen die Zahlung der BU-Rente nicht mehr einstellen, auch wenn Versicherte durch den neuen Job eigentlich nicht mehr auf die Zahlung angewiesen sind.
Somit ist es durchaus möglich, dass die Beiträge für alle Versicherten steigen.
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Es gibt Fälle, in denen es hilfreich sein kann, neben der BU-Rente hinzuzuverdienen – sei es, um das Einkommen aufzubessern oder weil dir die Arbeit an sich Freude bereitet (für reine Freude im Alltag könnte alternativ auch ein Ehrenamt in Betracht kommen). Ein häufiger Grund für einen Nebenverdienst zur BU-Rente liegt darin, dass die Rente von Anfang an knapp bemessen war oder im Laufe der Zeit nicht an das Einkommensniveau angepasst wurde, was leider oft vorkommt.
Solltest du eine andere Tätigkeit ausüben, jedoch nur zum Beispiel 60% von deinem vorherigen Einkommen verdienen, kann dich der Versicherer nicht konkret verweisen und muss die Berufsunfähigkeitsrente weiterzahlen. Demnach regelt die konkrete Verweisung auch, welcher Hinzuverdienst zu deiner BU-Rente möglich ist.
Doch bevor du dich entscheidest, weiterzuarbeiten, prüfe unbedingt die Bedingungen deiner Versicherung. So stellst du sicher, dass dein neuer Job nicht durch besondere Regelungen deiner BU-Versicherung am Ende doch deine BU-Rente gefährdet.
Konkrete Verweisung bedeutet, dass der Versicherer die Zahlung der BU-Rente einstellen darf, wenn du freiwillig eine neue Tätigkeit aufnimmst, die dem sozialen Status, der Lebensstellung und dem Bildungslevel der alten Tätigkeit entspricht. Zudem muss der Bruttoverdienst im neuen Job in der Regel mindestens 80% vom Bruttogehalt im alten Job betragen, damit der Versicherer die Zahlung einstellen darf.
Wenn du so eine Tätigkeit findest, ist es im Sinne der Versichertengemeinschaft mehr als fair, dass die Zahlung der BU-Rente eingestellt wird, da das Risiko nicht mehr besteht. Aber wichtig ist, dass du hierbei im Gegensatz zur abstrakten Verweisung die volle Entscheidungsgewalt hast und die Tätigkeit auch tatsächlich aufnehmen musst.
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