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Kapitalerträge & Krankenversicherung erklärt

Aktualisiert am 26. August 2025

Kapitalerträge gehören zum steuerpflichtigen Einkommen – so weit, so klar. In bestimmten Fällen musst du allerdings auch Krankenversicherungsbeiträge auf dieses Einkommen zahlen. Dies hängt davon ab, ob du gesetzlich oder privat krankenversichert bist und wie dein beruflicher Status aussieht. Wir geben dir einen Überblick darüber, wann Kapitalerträge bei den Beiträgen für die Krankenversicherung berücksichtigt werden.

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Versicherungen mit Kopf - Bekannt aus

Kapitalerträge und die Krankenversicherung – was fällt darunter?

Beim Begriff der „Kapitalerträge“ orientiert sich die Krankenversicherung an der Definition des Einkommensteuerrechts. Geregelt sind die Kapitaleinkünfte dabei in § 20 EStG und umfassen u.a.:

Auch Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen gehören zu den Kapitalerträgen. Der „Gewinn“, der der Besteuerung unterliegt, ist dabei die Differenz zwischen den Auszahlungen und den eingezahlten Beiträgen. Dies gilt auch bei der vorzeitigen Kündigung, dem sogenannten Rückkauf, einer solchen Versicherung.

Wie werden die Kapitalerträge für die Krankenversicherung berechnet?

Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge werden Kapitalerträge grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt. Das bedeutet: Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fonds zählen als beitragspflichtiges Einkommen.

Ein Abzug von individuellen Kosten wie Depotgebühren ist dabei nicht möglich. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Ehegatten) mindert die Höhe der anzusetzenden Einkünfte. Außerdem werden steuerlich anerkannte Verluste mit Gewinnen verrechnet, sodass nur der saldierte Betrag beitragspflichtig ist. Fällt per saldo ein Verlust an, werden auf Kapitalerträge keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einkünfte orientieren sich die Krankenkassen in der Regel an den Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid. Damit wird sichergestellt, dass für die Beitragsberechnung die steuerlich relevanten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Pauschbetrags und nach Verrechnung mit Verlusten herangezogen werden.

Wann Kapitalerträge krankenversicherungspflichtig sind

Bist du privat krankenversichert, sind deine Beiträge vom Einkommen unabhängig – das gilt auch für Kapitalerträge in der privaten Krankenversicherung (PKV). Hier kommt also keine zusätzliche Belastung auf dich zu, auch wenn du erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder sonstigen Quellen beziehst. Dein Arbeitseinkommen spielt für die Beiträge in der PKV ebenfalls keine Rolle. Das alles gilt auch für privat krankenversicherte Rentner.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sieht das allerdings anders aus. Hier fließen Kapitalerträge in die Krankenversicherungsbeiträge ein, wenn du freiwillig gesetzlich krankenversichert bist. Das Wort „freiwillig“ ist dabei entscheidend, denn bei gesetzlich Pflichtversicherten spielen Kapitaleinkünfte keine Rolle.

Kapitaleinkünfte bei Pflichtversicherung in der GKV

Besteht bei dir eine gesetzliche Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, zum Beispiel als

sind die Kapitalerträge für die Krankenversicherung völlig irrelevant. Beiträge zur Krankenversicherung werden dann ausschließlich auf dein sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, in der Regel also auf dein Bruttogehalt, fällig.

Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Aktienverkäufen usw. unterliegen nicht den Krankenkassenbeiträgen. Diese Einkünfte fallen nur unter die Abgeltungsteuer mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Darüber hinaus werden aber keine Abgaben auf die entsprechenden Erträge fällig.

Beispiel: Als Arbeitnehmer verdienst du 60.000 Euro brutto. Zusätzlich erzielst du Kapitalerträge aus Aktienverkäufen in Höhe von 20.000 Euro. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nur auf die 60.000 Euro, nicht auf die 20.000 Euro Kapitalerträge fällig.

Kapitalerträge bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kasse

Anders als bei Pflichtversicherten sieht es aus, wenn du freiwillig gesetzlich krankenversichert bist. Dies ist etwa der Fall als

Bei diesen Personengruppen gehören Kapitalerträge zum beitragspflichtigen Einkommen. Auf deine Kapitaleinkünfte werden also Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig, wobei dies nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 Euro pro Monat) der Fall ist.

Kapitalerträge bei höherverdienenden Angestellten

Aber: Meist wird es, gerade bei freiwillig versicherten Angestellten, dennoch nicht zu einer Beitragsbelastung der Kapitalerträge kommen. Denn um als Arbeitnehmer überhaupt aus der gesetzlichen Versicherungspflicht herauszufallen, musst du 2025 mehr als 73.800 Euro im Jahr verdienen.

Zahlst du auf dieses Gehalt nun Beiträge, liegen diese bereits über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro monatlich. Du zahlst also bereits den Höchstbeitrag zur GKV und kannst durch die Kapitalerträge nicht weiter belastet werden.

Kapitalerträge bei Verdienst unter Beitragsbemessungsgrenze

Anders sieht es natürlich aus, wenn du – etwa als Beamtin oder Unternehmer – weniger als 66.150 Euro brutto pro Jahr (bzw. 5.512,50 Euro im Monat) verdienst. Hier zahlst du noch nicht den Höchstbeitrag, sodass noch „Luft nach oben“ besteht – dieser Raum wird dann von den Kapitalerträgen gefüllt.

Gehen wir mal von einem durchschnittlichen Beitragssatz inkl. Zusatzbeitrag von 17,1% (allgemeiner Beitragssatz von 14,6% + 2,5% Zusatzbeitrag) aus, würde das bei einem Selbstständigen mit einem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit von 50.000 Euro und Kapitalerträgen von 10.000 Euro das Folgende bedeuten:

Deine Kapitalerträge werden in diesem Beispiel also mit 1.650 Euro Krankenversicherungsbeiträgen belastet. Hinzukommen für das Gesamteinkommen 2.160 Euro für die Pflegeversicherung, wenn du ein Kind hast bzw. 2.520 Euro, wenn du kein Kind hast. Davon entfallen 360 bzw. 420 Euro auf die Kapitalerträge.

Wenn sich der Selbstständige gegen das Krankengeld entschieden hat, würden auf die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ebenfalls nur 14% + Zusatzbeitrag und nicht 14,6% + Zusatzbeitrag anfallen.

Würdest du als Selbstständiger nun aber 70.000 Euro Gewinn erzielen, wärst du hiermit bereits über der Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 Euro. Auf die 10.000 Euro, die du zusätzlich an Kapitalerträgen erwirtschaftest, fielen dann keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr an.

Verdienst du aber 65.000 Euro als Selbstständiger und 10.000 Euro mit Kapitalvermögen, fallen nur auf 1.150 Euro (Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 Euro) Krankenkassenbeiträge auf deine Kapitaleinkünfte an. Die übrigen 8.850 Euro sind in diesem Beispiel beitragsfrei.

Ausnahme: Die Krankenversicherung der Rentner

Bist du als Rentnerin oder Rentner

Für gesetzlich versicherte (angehende) Rentner ist es entscheidend, in die KVdR aufgenommen zu werden.

Dies gilt, wenn in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90% der Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV bestand – egal, ob als Pflichtversicherter, freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung.

Der Beitritt zur KVdR ist besonders vorteilhaft, da dann nur die gesetzliche Rente zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. (Stand 2025: 14,6% plus Zusatzbeitrag, wobei der Rentenversicherungsträger die Hälfte übernimmt.)

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Woher kennt die Krankenversicherung meine Kapitalerträge?

Grundsätzlich geht die Krankenversicherung deine Kapitalerträge nichts an – zumindest solange du gesetzlich pflichtversichert bist. Ist dies der Fall, interessiert sich die Kasse nicht für die Erträge, die deine Geldanlagen erwirtschaften. Sie erfährt in der Regel auch nichts von ihnen.

Bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung sieht das allerdings anders aus. Hier hat die gesetzliche Krankenkasse verschiedene Möglichkeiten, an deine Kapitalerträge bzw. die entsprechenden Infos zu gelangen:

Achtung: Du musst dein beitragspflichtiges Einkommen offenlegen. Tust du das nicht, kann die Krankenversicherung dein Einkommen bis zum Höchstbeitrag, der auf 66.150 Euro fällig wird, schätzen. Falsch- und Nichtangaben sind außerdem bußgeld- und mitunter sogar strafbewehrt.

Wir raten dir daher dringend davon ab, beitragspflichtiges Einkommen zu verschweigen. Die Krankenkasse kommt im Zweifel an die Daten, ohne dass du etwas davon mitbekommst – und das nicht selten mit teuren Folgen für dich. Sei daher ehrlich und denke über legale Optimierungsmöglichkeiten, etwa einen Wechsel in die private Krankenversicherung, nach.

Kapitalerträge & Krankenversicherung: Sonderfälle

Privatiere und Kapitalerträge

Privatiere, die gesetzlich krankenversichert sind, gelten in der Regel als freiwillige Mitglieder der GKV. Das bedeutet: Auch ihre Kapitalerträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen – sofern diese die einzige Einkommensquelle darstellen.

Studenten mit Kapitalerträgen

Für Studenten ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur möglich, wenn das monatliche Einkommen – also auch Kapitalerträge – unter 535 Euro liegt. Liegt das Einkommen darüber, greift bis zum vollendeten 30. Lebensjahr die studentische Krankenversicherung. Diese ist deutlich günstiger als die freiwillige GKV, da die Beiträge nicht am tatsächlichen Einkommen, sondern am BAföG-Bedarfssatz (2025: 855 Euro) berechnet werden.

Ab dem 30. Geburtstag entfällt der Studententarif, und die Kapitalerträge werden wieder wie bei freiwillig gesetzlich Versicherten berücksichtigt.

Elternzeit und Kapitalerträge

Während der Elternzeit bleiben Arbeitnehmer in der GKV pflichtversichert – ohne eigene Beitragszahlungen. Nur Einkünfte aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit über das Elterngeld hinaus führen zu Beiträgen. Kapitalerträge sind hingegen beitragsfrei, selbst wenn diese bereits vor Beginn der Elternzeit erzielt wurden.

War man bereits vor der Elternzeit freiwillig versichert, bleibt dieser Status auch während der Elternzeit bestehen. In diesem Fall müssen weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, wobei auch Kapitalerträge berücksichtigt werden.

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