Startseite » Berufsunfähigkeitsversicherung » Wann kann der Versicherer die BU kündigen?
In diesem Experten-Artikel beantworten wir die Frage, wann der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kündigen kann.
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Falls Gesundheitsfragen im Antrag nicht korrekt beantwortet wurden, darf der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kündigen.
Mehr noch – neben der Kündigung ist der Versicherer im schlimmsten Fall leistungsfrei und darf die bereits gezahlten Beiträge behalten.
Das Ganze nennt sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG) und wird in der Regel erst dann herauskommen, wenn ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt wird. Bei der normalen Antragsprüfung ist der Versicherer nämlich nicht verpflichtet, die Angaben in den Gesundheitsfragen auf Korrektheit zu überprüfen. Erst im Leistungsfall wird der Versicherer die Krankheitshistorie genauer nachprüfen.
Falls relevante Angaben im Antrag verschwiegen wurden, kann der Versicherer unter gewissen Umständen den Vertrag kündigen. Wie so oft im Versicherungsbereich gilt jedoch – es kommt darauf an. Zum einen wird die Schwere des Verschuldens bewertet (fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig) und zum anderen wird bewertet, ob ein kausaler Zusammenhang besteht. Schauen wir uns das Ganze also mal im Detail an.
ℹ️ In einem solchen Fall kann der Versicherer nach nicht vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt ist der schlimmste Fall – schlimmer als Kündigung, denn das bedeutet, der Vertrag hat quasi nie bestanden. Mehr dazu später.). Er kann den Vertrag jedoch kündigen (§ 19 (3) VVG). Aber auch nur dann, falls der Versicherer den Vertrag nicht auch abgeschlossen hätte, wenn er von den verschwiegenen Umständen gewusst hätte (§ 19 (4) VVG).
Mit einem Beispiel wird das Ganze mit Sicherheit etwas deutlicher: Die Berufsunfähigkeit tritt aufgrund einer Rückenerkrankung ein, welche der Versicherungsnehmer im Antrag fahrlässig verschwiegen hat. Der Versicherer hätte den Vertrag jedoch auch angenommen (zum Beispiel mit Risikozuschlag), wenn er von der Rückenerkrankung gewusst hätte.
In einem solchen Fall kann der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen – und zwar rückwirkend ab Vertragsbeginn. Das heißt, eine Berufsunfähigkeitsrente wird zwar ausgezahlt, aber der Versicherungsnehmer muss die Beiträge für den Risikozuschlag nachzahlen. Falls der Versicherer den Vertrag nur mit einem Leistungsausschluss für die Rückenerkrankung angenommen hätte, muss keine BU-Rente gezahlt werden, da diese Erkrankung rückwirkend ab Versicherungsbeginn nicht mitversichert ist.
Falls die Gesundheitsfragen unverschuldet falsch beantwortet wurden, kann der Versicherer den Vertrag nicht kündigen und auch keine rückwirkende Anpassung vornehmen. Er kann jedoch zukünftig zum Beispiel einen Risikozuschlag erheben.
ℹ️ Falls Gesundheitsangaben grob fahrlässig falsch beantwortet wurden, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 (2) VVG). Ähnlich wie bei der fahrlässigen Falschbeantwortung kann der Versicherer jedoch nicht zurücktreten, wenn dieser den Vertrag zu anderen Bedingungen angenommen hätte, wenn er von den Vorerkrankungen gewusst hätte. Er kann den Vertrag dann auch nicht kündigen, sondern nur (rückwirkend) anpassen (§ 19 (4) VVG).
Wie bereits beschrieben, wird neben der Schwere des Verschuldens auch der kausale Zusammenhang bewertet. Sollte zum Beispiel bereits der Leistungsfall eingetreten sein, ist es möglich, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt, aber trotzdem weiter leisten muss. Nämlich dann, wenn zwischen der verschwiegenen Erkrankung und dem Grund für die Berufsunfähigkeit kein kausaler Zusammenhang besteht.
Der schlimmste Fall tritt ein, wenn die Gesundheitsfragen vorsätzlich bzw. arglistig falsch beantwortet wurden. Zunächst einmal müssen wir den Unterschied zwischen Vorsatz und Arglist erklären. Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine Erkrankung nicht angibt, weil er davon ausgeht, dass diese irrelevant ist. Arglist hingegen liegt vor, wenn er weiß, dass der Risikoprüfer der Versicherung für diese Erkrankung einen Risikozuschlag berechnet und diese Erkrankung deshalb nicht angibt. Im Gegensatz zum Vorsatz muss die Arglist vom Versicherer bewiesen werden.
Arglist hat im Gegensatz zum Vorsatz die Folge, dass der Versicherer den Vertrag anfechten kann. Dadurch erlischt der Vertrag von Beginn und der Versicherer ist in jedem Fall leistungsfrei. Auch wenn die verschwiegene Angabe in keinem Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit steht. Bei Vorsatz besteht in einem solchen Fall trotz Rücktritt des Versicherers Versicherungsschutz.
Kündigung und Rücktritt klingt beides nicht gut – ist es auch nicht. Aber ein Rücktritt ist schlimmer, weil hier der Vertrag ab Beginn aufgehoben wird. Demnach müssen unter Umständen auch bereits erhaltene Leistungen zurückgezahlt werden.
Falls der Vertrag lediglich gekündigt wurde, müssen bereits gezahlte Leistungen nicht zurückgezahlt werden. Auch ist es möglich, dass der Versicherer für den aktuellen Fall weiterhin die BU-Rente zahlen muss.
Noch besser ist es natürlich, wenn die Gesundheitsfragen zu 100% korrekt beantwortet wurden.
Solltest du die Gesundheitsfragen korrekt beantwortet haben, bist du in jedem Fall auf der sicheren Seite. Das gilt auch, wenn der Versicherer einen Fehler macht und zum Beispiel Vorerkrankungen falsch oder gar nicht bewertet. Um keine Fehler zu machen, solltest du eine Berufsunfähigkeitsversicherung stets mit einem Experten beantragen. Falls du noch auf der Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner bist, kannst du dir gerne einen Termin zu unserer kostenlosen & unverbindlichen Online-Beratung buchen.
Sollte es doch – warum auch immer – zu falschen Gesundheitsangaben gekommen sein, sieht § 21 VVG (3) eine Verjährung von 5 bzw. 10 Jahren vor. So verjähren fahrlässige bzw. grob fahrlässige Falschangaben nach 5 und vorsätzliche und arglistige Falschangaben nach 10 Jahren.
Was in diesem Abschnitt für Gesundheitsangaben gilt, gilt selbstverständlich auch für andere Umstände wie zum Beispiel gefährliche Hobbys. Auch haben wir bewusst keine Beispiele für die Schwere des Verschuldens gegeben (fahrlässig, grob fahrlässig, etc.), da es sich hier stets um Einzelfallentscheidungen (ggf. auch vor Gericht) handelt.
Das Gleiche gilt übrigens auch für die Gesundheitsfragen in der PKV.
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Neben der Kündigung bei falsch beantworteten Gesundheitsfragen, darf der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) auch aufgrund von nicht gezahlten Beiträgen kündigen. Hier gilt es folgende zwei Fälle zu unterscheiden.
Der Versicherungsnehmer hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und der Versicherer kann den ersten Beitrag nicht von dessen Konto einziehen. Tatsächlich ist der Versicherer bereits jetzt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde für die verspätete Zahlung verantwortlich ist. Falls dieser nicht verantwortlich ist, muss er dies dem Versicherer nachweisen. Der Versicherer darf dann nicht vom Vertrag zurücktreten.
Zusätzlich zum Rücktritt ist der Versicherer berechtigt, Kosten für ärztliche Untersuchungen, welche im Rahmen der Risikoprüfung entstanden sind, vom Versicherungsnehmer zurückzuverlangen.
Noch wichtig zu wissen ist, dass der Versicherer in einem solchen Fall auch leistungsfrei ist (falls Nichtzahlung vom Versicherungsnehmer verschuldet wurde).
In der Praxis wird es wahrscheinlich so laufen, dass der Versicherer trotz seinem Recht nicht direkt vom Vertrag zurücktritt, sondern zunächst eine (oder mehrere) Zahlungserinnerung(en) bzw. Mahnung(en) schickt.
Der Zahlungsverzug bei Erstprämie ist in § 37 VVG festgehalten.
Der Zahlungsverzug bei Folgeprämie ist in § 38 VVG geregelt. Falls der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, darf der Versicherer eine Zahlungserinnerung in Textform schicken. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen und das Schreiben muss die rückständigen Beiträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern. Ferner muss in dem Schreiben auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.
Falls der Leistungsfall nach dem Ablauf der gesetzten Frist eintritt und die rückständigen Beiträge noch nicht bezahlt wurden, ist der Versicherer leistungsfrei.
Falls der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist immer noch im Rückstand ist, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Fristablauf und Kündigung können auf einen Termin fallen, wenn der Versicherer in seinem Schreiben darauf hinweist. Sollten innerhalb von einem Monat nach der Kündigung oder innerhalb von einem Monat nach Fristablauf (wenn mit Kündigung verbunden) alle Beiträge nachgezahlt werden, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag läuft ganz normal weiter. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherer für diesen Zeitraum leisten muss.
In der Praxis wird das Ganze wahrscheinlich etwas anders ablaufen, weil der Versicherer natürlich nicht daran interessiert ist, dass der Vertrag beendet wird. Nach mehreren Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen wird der Versicherer den Vertrag in der Regel beitragsfrei stellen und auf Grundlage der bisher eingezahlten Beiträge die Leistung neu berechnen. Falls diese neu berechnete Rente zu gering ist, wird der Vertrag trotzdem beendet.
Innerhalb von in der Regel 6 Monaten nach einer Beitragsfreistellung kann der Vertrag zu den alten Konditionen (Beruf, Gesundheitszustand) neu abgeschlossen werden (gilt auch, falls der Vertrag aufgrund zu geringer Rente beendet wurde). Es gelten jedoch ggf. die neuen Vertragsbedingungen.
Diese Regeln können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein, weshalb du dich im Fall der Fälle immer direkt an den Versicherer wenden solltest. Gerade bei Zahlungsschwierigkeiten kann dir der Versicherer häufig noch bessere Möglichkeiten anbieten (zum Beispiel Stundung der Beiträge).
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Eine Frage, die uns wirklich häufig gestellt wird, ist, ob der BU-Versicherer den Vertrag nach einem Leistungsfall kündigen darf.
Das ist nämlich bei Sachversicherungen der Fall. Wenn du zum Beispiel bei der Privathaftpflichtversicherung ständig Schäden einreichst, wird es wahrscheinlich nicht lange dauern, bis der Versicherer den Vertrag kündigt.
Wir können dich jedoch beruhigen. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung darf dich der Versicherer nach einem Leistungsfall nicht kündigen. Die Versicherung läuft stets bis zum vereinbarten Endalter.
In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass eine Person mehr als einmal berufsunfähig wird. Zum Beispiel kann eine Person nach 3 Jahren Berufsunfähigkeit wieder 2 Jahre arbeiten, wird dann aber wieder berufsunfähig. Dann leistet der Versicherer die BU-Rente in beiden Fällen. Es kann nicht passieren, dass der Versicherer den Vertrag nach der ersten Berufsunfähigkeit kündigt.
Ferner ist es auch so, dass während der Berufsunfähigkeit keine Beiträge gezahlt werden müssen.
Wir hoffen, dass dir nun klar ist, wann der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) kündigen darf und wann nicht.
Zusammenfassend lässt sich folgendes sagen: Wenn du die Gesundheitsfragen korrekt beantwortest und die Beiträge zahlst, kann dir der BU-Versicherer auch bei mehreren Leistungsfällen nicht kündigen. Die Versicherung läuft stets bis zum vereinbarten Endalter.
Im verlinkten Artikel haben wir beschreiben, wann es aus Sicht des Kunden Sinn machen kann, die Berufsunfähigkeitsversicherung zu kündigen.
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