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Private Krankenversicherung (PKV) kündigen: Diese Voraussetzungen gelten!
Dein Krankenversicherer hat die Beiträge erhöht oder du bist aus anderen Gründen mit deiner privaten Krankenversicherung (PKV) unzufrieden? Wünschst du einen Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse oder eine beitragsfreie Mitversicherung deiner Familienangehörigen? In diesen Fällen ist es wichtig, deine private Krankenversicherung rechtzeitig zu kündigen. Wir zeigen dir, welche Grundsätze hier gelten (u.a. Kündigungsfrist, Unterschied ordentliche und außerordentliche Kündigung und Ablauf).
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Als Versicherungsnehmer kannst du deine private Krankenversicherung jederzeit kündigen. Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
- In bestimmten Fällen kannst du deine PKV auch außerordentlich kündigen. Ein solches Sonderkündigungsrecht hast du zum Beispiel, wenn der Versicherer deine Beiträge erhöht.
- Wirst du in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig, kannst du ebenfalls aus der privaten Krankenversicherung austreten.
- In jedem Fall musst du nahtlos versichert sein, denn in Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht.
- Wann du deine private Krankenversicherung kündigen kannst
- Achtung, Krankenversicherungspflicht!
- Außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung – dein Sonderkündigungsrecht
- Private Krankenversicherung kündigen: Wann sich der Austritt nicht lohnt
- So läuft die Kündigung deiner privaten Krankenversicherung ab
- Wann darf der Versicherer die private Krankenversicherung kündigen?
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Wann du deine private Krankenversicherung kündigen kannst
PKV Kündigungsfrist
Beginnen wir hier einmal mit der ordentlichen Kündigung deiner privaten Krankenversicherung. Sie ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich (§ 205 VVG). Zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigung den Versicherer erreicht haben, was du am besten mit einem Einschreiben nachweist.
Unterschied Versicherungsjahr und Kalenderjahr
Das Versicherungsjahr entspricht meist dem Kalenderjahr, beginnt also am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres. Einige Versicherer legen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Versicherungsjahr fest. Es beginnt dann beispielsweise am 01.09. – denn hier hast du deinen Vertrag abgeschlossen – und endet am 31.08. des jeweiligen Folgejahres.
Welches Versicherungsjahr in deinem Fall gilt, entnimmst du den Vertragsunterlagen. Entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr und möchtest du deine private Krankenversicherung fristgerecht kündigen, muss der Versicherer dein Kündigungsschreiben bis zum 30.09. erhalten haben.
Achtung, Krankenversicherungspflicht!
In Deutschland besteht seit 2009 eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Wenn du deine private Krankenversicherung kündigst, musst du dem Versicherer also nachweisen, dass du
- (wieder) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wirst oder
- zukünftig bei einem anderen privaten Krankenversicherer versichert sein wirst.
Als Nachweis dienen entweder die Aufnahmebestätigung der GKV oder eine Mitgliedsbescheinigung deines neuen PKV-Versicherers. Das Dokument muss dem alten Versicherer spätestens am letzten Versicherungstag vorliegen (§ 205 Abs. 6 VVG).
Außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung – dein Sonderkündigungsrecht
Keine Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung
In bestimmten Fällen kannst du deine private Krankenversicherung außerordentlich kündigen. Besteht ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht, musst du die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres nicht einhalten.
Der Versicherer erhöht die Beiträge
Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung lösen ein Sonderkündigungsrecht aus – und das bei jeder Anpassung. Sobald du das entsprechende Informationsschreiben des Versicherers erhalten hast, kannst du deine private Krankenversicherung innerhalb von 2 Monaten kündigen. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem der höhere Beitrag fällig wird (§ 205 Abs. 4 VVG). Auch hier musst du dem Versicherer allerdings innerhalb von 2 Monaten nachweisen, dass du anderweitig krankenversichert bist (§ 205 Abs. 6 VVG).
Unser Tipp: Auch wenn du deine private Krankenversicherung außerordentlich kündigen kannst, ist das mitunter keine gute Idee. Informiere dich unbedingt im Vorfeld über die Beiträge, die bei anderen Gesellschaften fällig werden – denn hier musst du in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung durchlaufen. Nur wenn du bei gleichen Leistungen wirklich Geld sparen kannst, solltest du über einen Wechsel des Versicherers nachdenken.
Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
Wirst du wieder versicherungspflichtig, kannst du deine private Krankenversicherung sofort (fristlos) kündigen und in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Entscheidend ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Einkommensreduzierung bei Arbeitnehmern
Dies geschieht bei Arbeitnehmern etwa, wenn das Jahreseinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro brutto pro Jahr) fällt (§ 6 Abs. 1 SGB V).
Der PKV-Versicherer fordert in diesem Fall einen Nachweis über die Versicherungspflicht an, welchen du ihm innerhalb von 2 Monaten nach dieser Aufforderung vorlegen musst.
Eine Kündigung ist auch noch bis zu 3 Monate rückwirkend möglich (§ 205 Abs. 2 VVG). Solltest du diese Frist verpassen, ist keine rückwirkende Kündigung mehr möglich. Die Kündigung wird dann erst zum Ende des Monats wirksam, in dem du deinem PKV-Versicherer die Versicherungspflicht nachweist.
Bei einem Jobwechsel ist der Rückwechsel in die GKV Pflicht. Bei einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei gleichem Gehalt, einem Wechsel in Teilzeit (Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50%) oder einer Versicherungspflicht aufgrund von Eltern- oder Pflegezeit, ist bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen eine Befreiung von der GKV-Pflicht möglich. Man kann dann zurück in die GKV wechseln, muss es aber nicht.
Selbstständige
Bist du hingegen selbstständig, kannst du durch Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Arbeitslosigkeit
Versicherungspflicht tritt ebenfalls bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 ein. Auch hier hast du jedoch bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit, dich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um weiterhin in der PKV bleiben zu können.
Solltest du jedoch Bürgergeld beziehen, tritt keine Versicherungspflicht ein, sodass du in jedem Fall in der PKV bleiben musst.
Aber: Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist dieser Rückwechsel in allen genannten Konstellationen nahezu ausgeschlossen – auch dann, wenn du eigentlich (wieder) versicherungspflichtig wärst.
Der Wechsel in die Familienversicherung
Damit du in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln kannst,
- darfst du nicht hauptberuflich selbstständig sein und
- muss dein monatliches Einkommen maximal 535 Euro (bei Minijobs: 556 Euro) betragen.
Auch in diesem Fall kannst du deine private Krankenversicherung fristlos kündigen (Sonderkündigungsrecht).
Fortan bist du dann bei deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner beitragsfrei mitversichert. Diese Möglichkeit hast du auch, wenn du bereits das 55. Lebensjahr vollendet hast.
Bei einem Wechsel in die Familienversicherung hast du ebenfalls bis zu 3 Monate nach dem Eintritt Zeit, die private Krankenversicherung rückwirkend zu kündigen. Solltest du die Kündigungsfrist verpassen, endet die private Krankenversicherung auch erst zum Ende des Monats, in dem du deinem PKV-Versicherer die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist.
Freie Heilfürsorge
Sobald du Anspruch auf freie Heilfürsorge hast (zum Beispiel als Soldat), kannst du deine private Krankenversicherung fristlos kündigen. Es gelten die gleichen Fristen wie u.a. bei der Familienversicherung.
Anwartschaft
Solltest du voraussichtlich nur vorübergehend zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, macht es Sinn, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Du kannst dann ohne erneute Beantwortung der Gesundheitsfragen in deinen alten PKV-Tarif zurückwechseln.
Wenn du eine große Anwartschaftsversicherung abschließt, werden neben dem Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter und die angesammelten Alterungsrückstellungen eingefroren. Aus diesem Grund ist die große Anwartschaft auch deutlich teurer als die kleine Anwartschaft.
Solltest du dir sicher sein, dass du niemals zurück in deinen alten PKV-Tarif wechseln wirst, kannst du auch die Alterungsrückstellungen nutzen, um Krankenzusatzversicherungen günstiger abzuschließen. In der Regel ist hierfür keine Gesundheitsprüfung notwendig. Wenn du das nicht machst, verbleiben die angesammelten Alterungsrückstellungen bei der Versicherung und kommen der Versichertengemeinschaft zugute.
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Private Krankenversicherung kündigen: Wann sich der Austritt nicht lohnt
Anders als beispielsweise beim Handyvertrag oder der KFZ Versicherung, lohnt sich die Kündigung der privaten Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen. Grund hierfür ist vor allem der teilweise Wegfall deiner Alterungsrückstellungen.
Der Versicherer ist gesetzlich dazu verpflichtet, Rückstellungen für Beitragssteigerungen im Alter zu bilden. Mit den gebildeten Rückstellungen wird dein im Alter anfallender Versicherungsbeitrag abgefedert, was für mehr Beitragsstabilität sorgt.
Wechselst du nun den Anbieter, geht ein Teil dieser Rückstellungen verloren (§ 204 Abs. 1 VVG). Konkret können nur die Rückstellungen in Höhe des Basistarifs zu einem anderen Versicherer übertragen werden (für Tarife mit Beginn vor 2009 können keine Alterungsrückstellungen zu einem anderen Versicherer mitgenommen werden).
Beim neuen Versicherer werden zwar neue Alterungsrückstellungen gebildet, sie fangen den erlittenen Verlust aber in der Regel nur teilweise auf. Deine „neue“ private Krankenversicherung ist daher im Alter möglicherweise teurer, als dies bei deiner bisherigen PKV der Fall gewesen wäre.
Hinzu kommt, dass der neue Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen muss und ein höheres Eintrittsalter zur Beitragsberechnung herangezogen wird.
Wir bei Versicherungen mit Kopf empfehlen einen Wechsel von einer PKV zu einer anderen PKV nur, wenn der alte Vertrag maximal 7 Jahre besteht.
In allen anderen Fällen macht ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG mehr Sinn, da hierbei die angesammelten Alterungsrückstellungen voll angerechnet werden.
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So läuft die Kündigung deiner privaten Krankenversicherung ab
Möchtest du deine private Krankenversicherung kündigen, solltest du zunächst einen Blick in deine Vertragsunterlagen werfen. Denn hier regelt der Versicherer auch die Form deiner Kündigung.
Sende dein Kündigungsschreiben am besten schriftlich und per Einschreiben an den Versicherer. Verwende dabei den Begriff „Kündigung“, damit dein Anliegen nicht falsch ausgelegt werden kann. Bitte das Versicherungsunternehmen zusätzlich um eine Bestätigung deiner Kündigung.
Wichtig: Die Kündigungsfrist gibt an, wann dein Kündigungsschreiben beim Versicherer eingehen musst. Wann du es zur Post gibst, spielt keine Rolle.
Wann darf der Versicherer die private Krankenversicherung kündigen?
Nicht nur du als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer hast ein Kündigungsrecht. Auch der Versicherer kann die private Krankenversicherung kündigen, allerdings nur außerordentlich (§ 206 VVG).
Selbst wenn du deine Beiträge nicht mehr zahlen kannst, darf dir der Versicherer aufgrund der Versicherungspflicht nicht kündigen. In einem solchen Fall wirst du in den Notlagentarif umgestellt.
Für eine außerordentliche Kündigung ist immer ein besonderer Grund notwendig:
- Vorsätzlich falsche Gesundheitsangaben: Hast du Gesundheitsfragen vorsätzlich oder arglistig falsch beantwortet, kann der Versicherer den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten. Dies ist allerdings nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages möglich. Bei einer Anfechtung (Arglist) musst du alle Leistungen zurückzahlen. Bei einem Rücktritt (Vorsatz) musst du die Leistungen zurückzahlen, welche im Zusammenhang mit den falschen Gesundheitsfragen stehen.
- Grobe Fahrlässigkeit bei Gesundheitsfragen: Bei grob fahrlässiger Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen kann der Versicherer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Das gilt allerdings nur, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis von der jeweiligen Vorerkrankung nicht mit dir geschlossen hätte. Bei grober Fahrlässigkeit gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
- Fahrlässigkeit bei Gesundheitsfragen: Bei fahrlässiger Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen kann der Versicherer den Vertrag zwar für die Zukunft kündigen, aber nicht vom Vertrag zurücktreten. Du musst also in keinem Fall bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen. Auch hier gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
- Schwere Vertragsverletzung: Schwere Vertragsverletzung, etwa das Einreichen gefälschter Rechnungen, kann ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung der privaten Krankenversicherung führen.
Ausführliche Informationen zu den Kündigungsmöglichkeiten des Versicherers findest du im verlinkten Artikel (am Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung).
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