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Halbeinkünfteverfahren: 12/62-Regel einfach erklärt

Aktualisiert am 29. Mai 2026

Wer eine private Rentenversicherung hat und sich bei Renteneintritt für eine Einmalzahlung entscheidet, kann vom Halbeinkünfteverfahren profitieren – einem der attraktivsten Steuervorteile in der privaten Altersvorsorge. Dieser Experten-Artikel erklärt, wie es funktioniert und was die 12/62-Regel damit zu tun hat.

Beim Halbeinkünfteverfahren wird nur die Hälfte des Ertragsanteils mit dem persönlichen Steuersatz versteuert – statt des vollen Betrags. Voraussetzung ist die sogenannte 12/62-Regel: Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben und du musst bei der Auszahlung mindestens 62 Jahre alt sein. Sind beide Bedingungen erfüllt, kann das Halbeinkünfteverfahren je nach Vertragsgröße mehrere tausend Euro Steuervorteil bedeuten.

Wie die Berechnung konkret aussieht, welche Rentenversicherungen das Verfahren nutzen können und wie du die Steuerlast durch Teilauszahlungen weiter optimierst – das erfährst du hier.

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Kapitalwahlrecht: Einmalzahlung oder monatliche Rente?

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 hat sich die Besteuerung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen grundlegend verändert.

Für alle Verträge, die ab 2005 abgeschlossen wurden, fallen auf den Ertragsanteil – also die Differenz zwischen ausgezahlter und eingezahlter Summe – grundsätzlich Steuern an.

Verträge von vor 2005 genießen Bestandsschutz und bleiben steuerfrei.

Halbeinkünfteverfahren nur bei Einmalzahlung

Bei vielen privaten Rentenversicherungen hast du zum Renteneintritt dank des sogenannten Kapitalwahlrechts die Wahl: Einmalzahlung oder lebenslange monatliche Rente

Nur wer sich für die Einmalzahlung entscheidet, kann vom Halbeinkünfteverfahren profitieren. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt also maßgeblich von dieser Entscheidung ab.

12/62-Regel: Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren

Damit das Halbeinkünfteverfahren greift, müssen zwei Bedingungen der sogenannten 12/62-Regel gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Mindestlaufzeit von 12 Jahren – Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben.
  2. Mindestalter von 62 Jahren – Du musst bei der Auszahlung mindestens 62 Jahre alt sein. Bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, gilt noch eine Altersgrenze von 60 Jahren.

Sind beide Bedingungen erfüllt, greift das Halbeinkünfteverfahren – und zwar nicht nur zum regulären Vertragsende, sondern auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags.

Wer auch nur eine der Bedingungen nicht erfüllt, versteuert den gesamten Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz – ohne Halbierung.

Mindest-Todesfallschutz bei Kapitallebensversicherungen

Für Kapitallebensversicherungen (nicht für klassische Rentenversicherungen) gilt bei Verträgen mit Abschluss ab dem 01.04.2009 eine zusätzliche Voraussetzung für das Halbeinkünfteverfahren: Die vereinbarte Todesfallleistung muss mindestens 50% der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge betragen. Nur dann bleibt die steuerliche Begünstigung erhalten.

Der Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass steuerlich begünstigte Verträge tatsächlich ein relevantes biometrisches Risiko absichern.

Bei Rentenversicherungen liegt dieses Risiko in der lebenslangen Rentenzahlung (Langlebigkeitsrisiko), bei Kapitallebensversicherungen hingegen in der Todesfallabsicherung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde daher festgelegt, dass Kapitallebensversicherungen einen Mindestumfang an Todesfallschutz enthalten müssen, um weiterhin von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können.

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Halbeinkünfteverfahren Rechenbeispiel: So viel Steuer sparst du

Angenommen, du hast über 15 Jahre monatlich 300 Euro in eine private Rentenversicherung eingezahlt – das sind 54.000 Euro. Der Vertrag hat sich auf 82.000 Euro entwickelt, der Ertragsanteil beträgt also 28.000 Euro.

Mit Halbeinkünfteverfahren

Ohne Halbeinkünfteverfahren (zum Beispiel bei Depot-Erträgen mit Abgeltungssteuer)

Ergebnis: 3.185 Euro Vorteil durch das Halbeinkünfteverfahren.

Teilfreistellung bei ETF Rentenversicherungen: Doppelter Steuervorteil

Wer seine Rentenversicherung fondsgebunden oder als ETF Rentenversicherung führt, profitiert zusätzlich von der sogenannten Teilfreistellung

Diese sieht vor, dass pauschal 15% der Erträge steuerfrei bleiben – noch bevor das Halbeinkünfteverfahren überhaupt greift.

In der Praxis bedeutet das: Zunächst werden 15% der Erträge freigestellt, anschließend wird auf die verbleibenden 85% das Halbeinkünfteverfahren angewendet. 

Effektiv werden damit am Ende nur noch 42,5% der Gesamterträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Beispiel mit ETF Rentenversicherung

Das sind nochmals 630 Euro weniger als ohne Teilfreistellung – und deutlich weniger als in einem klassischen Depot.

Für welche Rentenversicherungen gilt das Halbeinkünfteverfahren?

Das Halbeinkünfteverfahren gilt für alle ungeförderten privaten Rentenversicherungen der Schicht 3 – also klassische Rentenversicherungen, fondsgebundene Rentenversicherungen und ETF Rentenversicherungen. Wichtig: Es gilt nur bei Einmalzahlung.

Nicht anwendbar ist das Verfahren bei staatlich geförderten Produkten:

Monatliche Rente: Ertragsanteilsbesteuerung statt Halbeinkünfteverfahren

Wer sich für die monatliche Rentenzahlung entscheidet, wird nach der sogenannten Ertragsanteilsbesteuerung besteuert. Dabei wird nicht der gesamte Rentenbetrag versteuert, sondern nur ein altersabhängiger Ertragsanteil.

Alter bei RentenbeginnErtragsanteil
60 Jahre22%
62 Jahre21%
65 Jahre18%
67 Jahre17%
70 Jahre15%

Je später du in Rente gehst, desto geringer der steuerpflichtige Ertragsanteil. Das kann je nach persönlicher Situation ebenfalls attraktiv sein.

Praxisbeispiel: Ertragsanteilsbesteuerung bei monatlicher Rente

Annette (fiktiv) hat privat für das Alter vorgesorgt und entscheidet sich mit 67 Jahren gegen die Einmalzahlung – sie möchte stattdessen eine lebenslange monatliche Rente beziehen. Ihre Rentenversicherung zahlt ihr monatlich 1.200 Euro aus.

Da Annette bei Rentenbeginn 67 Jahre alt ist, beträgt ihr Ertragsanteil 17%. Das bedeutet: Nicht die gesamten 1.200 Euro werden versteuert, sondern nur 204 Euro davon.

Im Vergleich dazu würde Annette bei einem Ertragsanteil von 100% – also ohne diese Begünstigung – monatlich 264 Euro Steuern zahlen und käme nur auf eine Nettorente von 936 Euro.

Der Ertragsanteil von 17% sorgt also dafür, dass Annette trotz stattlicher monatlicher Rente nur einen kleinen Bruchteil davon versteuern muss.

Kein Halbeinkünfteverfahren beim Wertpapierdepot

Wer statt einer Rentenversicherung auf ein klassisches Depot mit Aktien, ETFs oder Anleihen setzt, profitiert nicht vom Halbeinkünfteverfahren

Depot-Erträge werden pauschal mit 25% Abgeltungssteuer besteuert, dazu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Hinweis: Bei Aktien-ETFs im Depot greift immerhin eine Teilfreistellung von 30% – diese ist zwar höher als die 15% bei der Rentenversicherung, aber das Halbeinkünfteverfahren kommt im Depot eben nicht zusätzlich dazu.

Außerdem bleibt der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) steuerfrei – den solltest du in jedem Fall ausschöpfen.

Steuerlast verteilen: Auszahlung in Teilschritten

Auch wenn die Einmalzahlung steuerlich attraktiv ist, bringt sie in der Praxis zwei Herausforderungen mit sich:

  1. Was tun mit dem ausgezahlten Kapital? Bei einer Einmalzahlung von mehreren hunderttausend Euro stellt sich sofort die Frage nach der Wiederanlage. Da das Geld ursprünglich für die Altersvorsorge gedacht war, solltest du rechtzeitig planen, wie du es schrittweise entnimmst und weiter investierst.
  2. Hohe Steuerlast in einem einzigen Jahr: Eine sehr hohe Einmalzahlung kann deinen persönlichen Steuersatz im Auszahlungsjahr deutlich nach oben treiben – selbst wenn du im Ruhestand grundsätzlich weniger verdienst als im Arbeitsleben.

Die Lösung: Auszahlung in Teilschritten

Viele private Rentenversicherungen erlauben es, das Kapital nicht auf einmal, sondern über mehrere Jahre in Teilbeträgen zu entnehmen. Das hat gleich mehrere Vorteile:

Beispiel: Die Rentenversicherung wird bis 65 bespart, die Vertragslaufzeit läuft bis 85. Zwischen 65 und 85 werden regelmäßig oder flexibel Teilbeträge entnommen. Das Halbeinkünfteverfahren gilt dabei für jede einzelne Entnahme – vorausgesetzt, die 12/62-Regel ist erfüllt.

Halbeinkünfteverfahren in der Steuererklärung: Anlage KAP richtig ausfüllen

Dein Versicherer stellt zwar eine Bescheinigung über die Kapitalauszahlung aus – aber das Halbeinkünfteverfahren musst du selbst in der Steuererklärung beantragen. So gehst du vor:

Bei hohen Auszahlungsbeträgen, mehreren Verträgen oder einer geplanten Auszahlung in Teilschritten empfiehlt sich die Unterstützung eines Steuerberaters – so vermeidest du unnötige Fehler und schöpfst alle Vorteile vollständig aus.

Praxisbeispiel: Peter geht mit 65 in Rente

Peter (fiktiv) hat über die Jahre 200.000 Euro in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Zum Renteneintritt mit 65 Jahren erhält er eine Einmalzahlung von 300.000 Euro. Der Ertragsanteil beträgt 100.000 Euro.

Dank des Halbeinkünfteverfahrens muss Peter nur 50.000 Euro (die Hälfte) versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25% ergibt das eine Steuerlast von 12.500 Euro – statt 25.000 Euro auf den vollen Ertragsanteil.

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Was Kunden über unsere Beratung sagen

Häufig gestellte Fragen

Eine steuerliche Sonderregelung, bei der nur 50% des Ertragsanteils einer Einmalzahlung aus einer privaten Rentenversicherung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Mindestalter von 62 Jahren – die sogenannte 12/62-Regel. Bei Verträgen vor 2012 gilt ein Mindestalter von 60 Jahren.

Sobald dein persönlicher Steuersatz im Rentenalter über dem Abgeltungssteuersatz von 26,375% liegt, ist die Einmalzahlung mit Halbeinkünfteverfahren in der Regel vorteilhafter als die Versteuerung über die Abgeltungssteuer.

Nein – Verträge vor 2005 genießen Bestandsschutz. Deren Erträge sind bei Einmalzahlung vollständig steuerfrei, das Halbeinkünfteverfahren wird dort gar nicht benötigt.

Nein. Nur für ungeförderte private Rentenversicherungen der Schicht 3. Bei der Rürup Rente ist eine Kapitalauszahlung ohnehin gesetzlich ausgeschlossen.

Ja, das Halbeinkünfteverfahren kann auch bei einem Auszahlplan gelten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist nicht, ob das Kapital in einer Summe oder schrittweise ausgezahlt wird, sondern ob es sich steuerlich um Kapitalleistungen bzw. Teilentnahmen aus dem Vertrag handelt.

Ist die 12/62-Regel erfüllt – also mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit und Auszahlung frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr – muss grundsätzlich nur die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn die Auszahlung über mehrere Teilauszahlungen erfolgt.

Nicht zu verwechseln ist das mit einer lebenslangen Verrentung. In diesem Fall greift nicht das Halbeinkünfteverfahren, sondern die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung.

Kurz gesagt: Auch wenn teilweise etwas anderes behauptet wird, kann das Halbeinkünfteverfahren bei einem Auszahlplan anwendbar sein – sofern es sich um Kapitalauszahlungen bzw. Teilentnahmen handelt und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen werden zunächst 15% der Erträge pauschal freigestellt. Auf die verbleibenden 85% greift dann das Halbeinkünfteverfahren. Effektiv werden so nur 42,5% der Gesamterträge besteuert.

Ja. Du musst es aktiv über die Anlage KAP angeben – deine Versicherung macht das nicht automatisch.

Ja – bei kapitalbildenden Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gelten dieselben Regeln wie bei privaten Rentenversicherungen. Auch hier greift das Halbeinkünfteverfahren bei Einmalzahlung, sofern die 12/62-Regel erfüllt ist.

Für Kapitallebensversicherungen (nicht für klassische Rentenversicherungen) gilt bei Verträgen mit Abschluss ab dem 01.04.2009 jedoch eine zusätzliche Voraussetzung: Die vereinbarte Todesfallleistung muss mindestens 50% der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge betragen. Nur dann bleibt die steuerliche Begünstigung erhalten.

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