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Kinderkrankengeld PKV: Gibt es das?
Erfahre in diesem Experten-Artikel alles über das Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung (PKV).
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Kinderkrankengeld in der Regel kein Bestandteil der privaten Krankenversicherung.
- In Ausnahmefällen ist das Kinderkrankengeld jedoch im Krankentagegeldtarif des privat versicherten Elternteils mitversichert.
- Wenn ein Elternteil privat und das andere Elternteil gesetzlich versichert ist, richtet sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld in erster Linie nach dem Versicherungsstatus des Kindes. Privat krankenversicherte Kinder haben demnach im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Kindern in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
- Das Kinderkrankengeld ist in vielen Fällen nicht notwendig, da es eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gibt, wenn das Kind krank ist.
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Wie hoch fällt das Kinderkrankengeld in der GKV aus und welche Voraussetzungen gelten?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt.
Wenn dein Kind krank wird, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ab dem ersten Krankheitstag Kinderkrankengeld – und zwar 90% deines ausgefallenen Nettogehalts (abzüglich Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge).
Bei einem besonders hohen Einkommen gilt allerdings eine Begrenzung: Der maximale Tagessatz liegt 2025 bei 128,63 Euro.
Für das Jahr 2025 stehen laut § 45 SGB V jedem Elternteil pro Kind bis zu 15 Kinderkrankentage zu. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 30 Tage je Kind.
Bei mehreren Kindern steigt der jährliche Anspruch jedes Elternteils auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.
Voraussetzungen für die Zahlung von Kinderkrankengeld
Die erste Voraussetzung für den Bezug ist, dass dein Kind über deine gesetzliche Krankenversicherung mitversichert ist. Es spielt keine Rolle, ob dein Kind familien- oder freiwillig versichert ist.
Wenn du selbstständig bist, ist es jedoch entscheidend, dass du für dich selbst freiwillig das Krankengeld mitversichert hast. Wenn das nicht der Fall ist, besteht auch kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Die zweite Voraussetzung ist, dass du für die Zeit der Krankheit deines Kindes kein Geld vom Arbeitgeber erhalten hast. Üblicherweise wird das Gehalt bei einer Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes für bis zu 10 Tage weitergezahlt. Allerdings enthalten manche Arbeitsverträge eine Klausel, die die Lohnfortzahlung in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mehr dazu später.
In diesem Fall musst du der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass du aufgrund der Erkrankung deines Kindes nicht arbeiten konntest. Außerdem muss dein Kind jünger als 12 Jahre alt sein und es darf keine andere Person im Haushalt geben, die die Betreuung übernehmen könnte (dritte Voraussetzung).
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Gibt es Kinderkrankengeld in der PKV?
Nein, in der privaten Krankenversicherung gibt es grundsätzlich kein Kinderkrankengeld. Solche sogenannten „versicherungsfremden Leistungen“ werden von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen.
Auch eine Zahlung aus einem Krankentagegeldtarif ist in diesem Zusammenhang in der Regel ausgeschlossen.
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber ist möglich
Möglich ist jedoch, wie bereits beschrieben, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall des Kindes für eine begrenzte Anzahl an Tagen weiterhin den Lohn zahlt.
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für bis zu 5 Tage pro Jahr, wenn das Kind unter 8 Jahre alt ist – sofern arbeitsvertraglich nichts anderes geregelt ist. Natürlich kann im Arbeitsvertrag auch eine längere Lohnfortzahlung vereinbart sein.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Kinderkrankengeld nur möglich, weil der Staat durch Steuermittel entsprechende Zuschüsse in Milliardenhöhe leistet. Diese staatliche Unterstützung gibt es bei der PKV nicht – deshalb ist das Kinderkrankengeld dort in der Regel kein Leistungsbestandteil.
Ausnahmen: PKV-Tarife mit Kinderkrankengeld
Es gibt jedoch vereinzelt Ausnahmen: Einige private Krankentagegeldtarife beinhalten mittlerweile eine Leistungskomponente für Kinderkrankentage – diese müssen allerdings gezielt abgeschlossen werden.
Die Leistung kommt in der PKV nicht aus dem Tarif des Kindes, sondern aus dem Krankentagegeldtarif des Elternteils. Damit es überhaupt eine Leistung gibt, müssen Elternteil und Kind beim selben Versicherer versichert sein.
Die wenigen privaten Krankenversicherer, die Kinderkrankengeld anbieten, haben jeweils eigene, individuelle Vorgaben. In manchen Fällen lehnen sich diese an die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen an.
Teilweise wird pro Krankheitstag eine festgelegte Pauschale ausgezahlt. Diese ist jedoch in der Regel nicht ausreichend für einen Lohnausfall.
Voraussetzungen für die Zahlung von Kinderkrankengeld in der PKV
Wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt eine private Krankenversicherung in der Regel unter den folgenden Voraussetzungen Kinderkrankengeld (falls es grundsätzlich mitversichert ist).
- Ein Elternteil wurde von der Arbeit freigestellt, um das kranke Kind zu betreuen, erhält aber keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.
- Das erkrankte Kind ist jünger als 12 Jahre. Bei pflegebedürftigen, behinderten Kindern entfällt diese Altersgrenze.
- Im Haushalt leben keine anderen Angehörigen, wie zum Beispiel Großeltern, die die Betreuung übernehmen könnten.
- Ein ärztliches Attest bestätigt, dass die häusliche Pflege durch die Eltern medizinisch notwendig ist.
- Die Erkrankung tritt außerhalb der Schulferien auf.
Eltern privat und gesetzlich versichert: Besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Es ist nicht unüblich, dass ein Elternteil privat und das andere Elternteil gesetzlich versichert ist.
Je nach Einkommen der Eltern ist das Kind dann gesetzlich (familien- oder freiwillig) oder privat versichert (bei unverheirateten Eltern spielt das Einkommen keine Rolle).
Entscheidend für den Anspruch auf Kinderkrankengeld ist der Versicherungsstatus des Kindes und nicht der Versicherungsstatus der Eltern. Wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist, egal ob familien- oder freiwillig versichert, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Wichtig ist jedoch, dass das gesetzlich krankenversicherte Elternteil für die Betreuung zuständig ist. Wenn beispielsweise der Vater und das Kind gesetzlich krankenversichert sind, die Betreuung aber von der privat krankenversicherten Mutter übernommen wird, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Wenn das Kind privat krankenversichert ist, besteht unabhängig vom Versicherungsstatus der Eltern kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, außer dieses ist im PKV-Tarif der Eltern mitversichert.
Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist
Wird das Kind krank, richtet sich die Lohnfortzahlung in der Regel nach den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, ob du gesetzlich oder privat versichert bist – entscheidend ist vor allem, wie der Verdienstausfall arbeitsvertraglich geregelt ist.
Lohnfortzahlung, wenn Kinder von Angestellten krank sind
Grundsätzlich haben berufstätige Eltern Anspruch auf Freistellung, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen.
Dies gilt für Kinder unter 12 Jahren und umfasst bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr – bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 25 Tage. Während dieser Zeit wird in der Regel weiterhin das Gehalt gezahlt, unabhängig davon, ob man gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Denn die Lohnfortzahlung übernimmt in diesem Fall der Arbeitgeber.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Manche Arbeitsverträge schließen diese Form der Lohnfortzahlung aus. Dort steht dann zum Beispiel: „Das Arbeitsentgelt wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.“. Das bedeutet im Klartext: Wer wegen der Betreuung seines kranken Kindes nicht zur Arbeit erscheint, bekommt auch kein Gehalt. Für gesetzlich Versicherte springt in solchen Fällen die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein.
Dein Arbeitgeber hat zudem einen gewissen Spielraum: Er kann freiwillig festlegen, ob und in welchem Umfang er das Gehalt während der Betreuung weiterzahlt. Auch ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist abhängig von den individuellen Vereinbarungen. Daher empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber zu sprechen oder einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen.
Lohnfortzahlung, wenn Kinder von Selbstständigen krank sind
Da Selbstständige keinen Arbeitgeber haben, fehlt im Krankheitsfall eine Instanz, die das Einkommen weiterzahlen könnte. Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, Kinderkrankengeld von der Krankenkasse zu erhalten.
Wichtig ist dabei, sich genau über die Voraussetzungen und Bedingungen zu informieren, denn diese können je nach Krankenkasse und individueller Versicherungssituation unterschiedlich ausfallen. Wer als selbstständiger Elternteil im Ernstfall abgesichert sein möchte, sollte sich frühzeitig und umfassend über die geltenden Regelungen informieren, um im Bedarfsfall schnell und gezielt Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.
Lohnfortzahlung, wenn Kinder von Beamten krank sind
Für Bundesbeamtinnen und -beamte sowie für Richterinnen und Richter auf Bundesebene gelten besondere Vorschriften zum Sonderurlaub bei der Betreuung eines kranken Kindes.
2025 stehen bis zu 13 Tage Sonderurlaub pro Kind zur Verfügung. Für alle Kinder zusammen sind es höchstens 30 Tage pro Jahr. Alleinerziehende Beamte erhalten sogar jährlich bis zu 26 Arbeitstage Sonderurlaub pro Kind und insgesamt 60 Arbeitstage pro Jahr für alle Kinder. Während der Zeit des Sonderurlaubs wird das volle Gehalt und nicht wie beim Kinderkrankengeld nur 90% vom netto gezahlt. Für die Gewährung des Sonderurlaubs muss das Kind jünger als 12 Jahre alt sein.
Auch für Landesbeamtinnen und -beamte gelten vergleichbare Regelungen, wobei diese je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein können. Ein Blick in die jeweils geltende Verordnung deines Bundeslands oder eine Rückfrage bei der Personalstelle schafft hier Klarheit.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben einen jährlichen Anspruch auf bis zu 4 Tage Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes.
Dieser Sonderurlaub ermöglicht es dir, dein erkranktes Kind in Ruhe zu betreuen, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. So kannst du dich in dieser Zeit ganz auf die Gesundheit deines Kindes konzentrieren.
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