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Kindererziehungszeiten: So erhöhen sie deine Rente
Wenn du Kinder erziehst, investierst du Zeit, Energie und häufig auch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten. Damit sich diese Phase nicht dauerhaft negativ auf deine Altersvorsorge auswirkt, erkennt das Rentenrecht Kindererziehung ausdrücklich an. Über die sogenannten Kindererziehungszeiten werden dir Monate als Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben – selbst dann, wenn du in dieser Zeit gar nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hast. In diesem Experten-Artikel erfährst du, was genau Kindererziehungszeiten sind, wie lange sie berücksichtigt werden, wer sie erhält, welche Besonderheiten für Beamte gelten und worauf du bei der praktischen Umsetzung achten solltest.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für diese Monate werden dir Entgeltpunkte gutgeschrieben, obwohl du selbst keine Beiträge gezahlt hast. Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln.
- Rechtsgrundlage ist § 56 SGB VI. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum Kindererziehungszeiten anerkannt werden und welchem Elternteil sie zugeordnet werden.
- Für Kinder ab dem 1. Januar 1992 werden grundsätzlich 36 Monate angerechnet. Du erhältst damit bis zu 3 Jahre rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten pro Kind.
- Für Kinder vor 1992 werden derzeit 30 Monate berücksichtigt. Auch diese Zeiten gelten als vollwertige Pflichtbeitragszeiten und wirken sich unmittelbar auf deine Rentenhöhe aus.
- Die Zuordnung erfolgt zu dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Eine abweichende Verteilung zwischen den Eltern ist durch gemeinsame Erklärung möglich.
- Du musst die Zeiten im Rahmen einer Kontenklärung feststellen lassen. Ohne Antrag oder Kontenprüfung kann es passieren, dass Zeiten nicht oder nicht korrekt im Versicherungskonto gespeichert sind.
Wichtiger Hinweis: Wir dürfen keine individuelle Beratung zur gesetzlichen Rentenversicherung anbieten und können über die Informationen aus diesem Artikel und den anderen Artikeln zur gesetzlichen Rente hinaus keine Auskunft geben. Bitte wende dich hierfür an einen zugelassenen Rentenberater oder direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Bei Fragen zu privaten Versicherungen sind wir jedoch gerne persönlich für dich da.
- Was sind Kindererziehungszeiten?
- Wie lange werden Kindererziehungszeiten angerechnet?
- Wer bekommt die Kindererziehungszeiten?
- Kindererziehungszeiten nicht mit Kinderberücksichtigungszeiten verwechseln
- Kindererziehungszeiten Beamte: Was gilt im öffentlichen Dienst?
- Besonderheiten bei berufsständischen Versorgungswerken
- Wie lässt du Kindererziehungszeiten feststellen?
- Fazit: Achte auf die Feststellung der richtigen Erziehungszeiten
- Versicherungscheck und Online-Beratung
- Häufig gestellte Fragen
Alle Infos zu Kindererziehungszeiten auch im Video
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Was sind Kindererziehungszeiten?
Nach der Definition der Deutsche Rentenversicherung handelt es sich bei Kindererziehungszeiten um Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten Lebensjahren, die rentenrechtlich wie Pflichtbeiträge behandelt werden.
Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt sie als Ausgleichsmechanismus für Erwerbsunterbrechungen oder reduzierte Erwerbstätigkeit aufgrund von Kindererziehung. Ziel ist die Anerkennung von Erziehungsleistungen im Rentensystem und der Schutz vor strukturellen Nachteilen.
Kindererziehungszeiten Rente Höhe
Rechtlich gelten diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten, obwohl du selbst keine Beiträge entrichtest. Die Rentenversicherung behandelt dich in dieser Phase so, als hättest du Beiträge auf Basis eines durchschnittlichen Einkommens gezahlt.
Pro Jahr der Kindererziehung bekommst du also etwa einen Rentenpunkt, welcher aktuell 40,79 Euro wert ist. Zum 01.07.2026 steigt der Wert auf 42,52 Euro.
Für 3 Jahre Kindererziehung würdest du 122,37 Euro mehr Rente pro Monat bekommen (40,79 * 3).
Genau genommen bekommst du nicht exakt einen Rentenpunkt, sondern etwas weniger. Das ist so im § 70 Absatz 2 SGB VI geregelt.
- Für jeden Kalendermonat Kindererziehungszeit gibt es einen Entgeltpunkt von 0,0833.
- Für ein Jahr sind es folglich 12 Monate * 0,0833 = 0,9996 Entgeltpunkte = rund 1 Entgeltpunkt.
- Für 3 Jahre sind es 36 Monate * 0,0833 = 2,9988 Entgeltpunkte = rund 3 Entgeltpunkte.
Wie lange werden Kindererziehungszeiten angerechnet?
Die Dauer hängt vom Geburtsjahr deines Kindes ab:
- Kinder ab dem 1. Januar 1992: Bis zu 36 Kalendermonate (3 Jahre).
- Kinder vor dem 1. Januar 1992: Derzeit 30 Kalendermonate (2,5 Jahre).
Die Anrechnung beginnt grundsätzlich mit dem Monat nach der Geburt.
Kindererziehungszeiten Mehrlingsgeburt
Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind eine eigene Kindererziehungszeit berücksichtigt. Diese Monate sind nicht nur für die Rentenhöhe relevant, sondern auch für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten.
Mütterrente III gleicht Kindererziehungszeiten an
Mit der geplanten Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente weiter angeglichen werden. Aktuell werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, 2,5 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder ab 1992 sind es bereits 3 Jahre.
Durch die Reform sollen künftig auch für vor 1992 geborene Kinder insgesamt 3 Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Das entspricht zusätzlichen 6 Monaten bzw. etwa 0,5 Rentenpunkten pro Kind.
Ziel der Regelung ist es, Eltern unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder gleichzustellen und die bisherige Differenz bei den Rentenansprüchen zu beseitigen.
Geplant ist, dass die Regelung voraussichtlich ab 2027 gilt. Die höhere Rente soll jedoch technisch bedingt teilweise erst später ausgezahlt werden, weil die Anpassung bei der Deutschen Rentenversicherung für Millionen Renten neu berechnet werden muss.
Wer bekommt die Kindererziehungszeiten?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. In vielen Fällen ist das die Mutter.
Erziehen beide Eltern gemeinsam, wird die Zeit zunächst der Mutter zugerechnet, sofern keine andere Erklärung abgegeben wird.
Ihr könnt jedoch schriftlich festlegen, dass die Zeiten ganz oder teilweise dem Vater zugeordnet werden.
Eine abweichende Zuordnung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich die Versorgungssituation der Eltern deutlich unterscheidet. Derjenige mit der (bislang) niedrigeren Versorgung nimmt dann die Kindererziehungszeiten in sein Rentenkonto auf, um die Rentenansprüche aufzubessern. Dieses Vorgehen ist legal und entspricht der geltenden Rechtslage.
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Fristen beachten
Diese Erklärung kann allerdings nur für zukünftige Monate und maximal 2 Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden. Wenn ihr euch also entscheidet, dass der Vater die Kindererziehungszeit bekommen soll – zum Beispiel weil ihr euch die Kinderbetreuung und Arbeit gleich aufteilt – solltet ihr euch möglichst früh nach der Geburt darum kümmern.
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Vater das Kind überwiegend erzieht. Dann können die Zeiten auch rückwirkend für ihn anerkannt werden. Gebt ihr keine Erklärung ab, werden die Kindererziehungszeiten automatisch der Mutter zugeordnet. Für diese Standardzuordnung gilt die 2-Monats-Frist nicht.
Beitragsbemessungsgrenze gilt auch bei Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten können grundsätzlich auch auf den arbeitenden Partner – zum Beispiel den Vater – übertragen werden, selbst wenn dieser die Kinder nicht überwiegend erzieht (Fristen beachten).
Dabei gilt jedoch weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Pro Jahr können insgesamt maximal etwa 2 Rentenpunkte entstehen.
Erhält der Vater also durch sein Gehalt bereits 1,5 Rentenpunkte, führt die Kindererziehungszeit nicht zu einem zusätzlichen vollen Rentenpunkt. Stattdessen werden nur noch 0,5 Rentenpunkte angerechnet, bis die maximale Grenze erreicht ist.
Kindererziehungszeiten nicht mit Kinderberücksichtigungszeiten verwechseln
Kindererziehungszeiten werden häufig mit Kinderberücksichtigungszeiten verwechselt. Beide Begriffe stammen aus dem Rentenrecht, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.
Während Kindererziehungszeiten direkt deine Rentenhöhe erhöhen können, sorgen Kinderberücksichtigungszeiten vor allem dafür, dass dir durch die Kindererziehung keine Nachteile bei rentenrechtlichen Zeiten entstehen.
Was sind Kinderberücksichtigungszeiten?
Kinderberücksichtigungszeiten sind sogenannte rentenrechtliche Zeiten. Das bedeutet, dass sie – rein zeitlich – so behandelt werden, als hättest du in dieser Phase gearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung stellt sie damit einer aktiven Erwerbstätigkeit gleich.
In der Regel zählen sie allerdings nur für die Erfüllung von Wartezeiten und erhöhen nicht direkt deine spätere Rentenhöhe. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn du während der Kinderberücksichtigungszeit in Teilzeit arbeitest. Dann können sich durch bestimmte rentenrechtliche Bewertungen zusätzliche Vorteile bei der Rentenberechnung ergeben.
Berücksichtigt die Rentenversicherung bei dir beispielsweise 5 Jahre Kindererziehung, wird dieser Zeitraum so gewertet, als wärst du in dieser Zeit erwerbstätig gewesen. Dass Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten rentenrechtlich gleichgestellt sind, ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGB VI.
Bis zu 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten
Die Kinderberücksichtigungszeit beginnt mit der Geburt deines ersten Kindes und kann maximal 10 Jahre dauern. Spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahres endet dieser Zeitraum.
Auch wenn du mehrere Kinder hast, startet diese Frist nicht erneut. Insgesamt werden also höchstens 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten berücksichtigt.
Beispiel Kinderberücksichtigungszeiten
Dein Sohn wird am 01.10.2010 geboren. Die Kinderberücksichtigungszeit endet dann am 30.09.2020. Selbst wenn du insgesamt länger zu Hause warst, erkennt die Deutsche Rentenversicherung nur diese 10 Jahre an.
Bekommst du währenddessen ein weiteres Kind – zum Beispiel eine Tochter am 01.05.2013 – verlängert sich die Kinderberücksichtigungszeit trotzdem nicht bis zum 30.04.2023.
Unterschied zu Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten gelten nur in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes (bei vor 1992 geborenen Kindern: 2,5 Jahre). Für diese Zeit wirst du rentenrechtlich nahezu so gestellt, als würdest du ein durchschnittliches Einkommen verdienen.
Dadurch kannst du bis zu knapp 3 Entgeltpunkte pro Kind erhalten – auch wenn du in dieser Phase kein eigenes Arbeitseinkommen hast.
Ein wichtiger Unterschied: Kindererziehungszeiten können für jedes Kind angerechnet werden. Wenn du mehrere Kinder gleichzeitig erziehst, bekommst du die 3 Jahre Kindererziehungszeit also für jedes Kind.
Keine doppelte Anrechnung möglich
In den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes überschneiden sich Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten theoretisch. Trotzdem kannst du beide Zeiten nicht gleichzeitig sammeln.
Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in dieser Phase nur die Kindererziehungszeit an. Du bekommst also 3 Jahre und nicht 6 Jahre Wartezeit gutgeschrieben.
Kindererziehungszeiten Beamte: Was gilt im öffentlichen Dienst?
Grundsatz: Kein SGB VI für Beamte
Für dich als Beamtin oder Beamter gelten nicht die Vorschriften des SGB VI, sondern das Beamtenversorgungsrecht.
Bundesbeamte richten sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes, Landesbeamte nach dem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz.
Dieses ist zwar in weiten Teilen dem Bundesrecht nachgebildet, kann aber im Detail – insbesondere bei Kindererziehungszeiten – abweichen.
Systematik: Zuschläge statt Entgeltpunkte
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten über Entgeltpunkte berücksichtigt. Dieses System gibt es in der Beamtenversorgung nicht.
Stattdessen greifen versorgungsrechtliche Zuschläge, die beim Ruhestandseintritt zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt werden.
Diese Zuschläge erhöhen nicht die ruhegehaltfähige Dienstzeit und steigern damit auch nicht den Ruhegehaltssatz. Sie werden als eigenständige Versorgungsbestandteile dem Ruhegehalt hinzugerechnet.
Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
Für vor 1992 geborene Kinder gelten – je nach Bund oder Bundesland – unterschiedliche Regelungen: Häufig wurde früher pauschal eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 6 Monaten anerkannt, alternativ kam bereits ein Kindererziehungszuschlag zur Anwendung.
Beim Bund wurde dieses System zum 1. September 2020 umgestellt. Seitdem wird auch für vor 1992 geborene Kinder ein Kindererziehungszuschlag gewährt, der aktuell bis zu 30 Monate umfasst.
Kindererziehungszuschlag für ab 1992 geborene Kinder
Im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern wird für ab 1992 geborene Kinder ein Kindererziehungszuschlag für bis zu 36 Monate gewährt.
Höhe Kindererziehungszuschlag Beamte
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags in der Beamtenversorgung orientiert sich eng an der gesetzlichen Rentenversicherung.
Vereinfacht gesagt wirst du so gestellt, als hättest du während der Kindererziehung Beiträge auf Basis des Durchschnittseinkommens gezahlt.
Dadurch entspricht der Zuschlag pro Jahr Kindererziehungszeit in etwa dem Wert eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rente – wird im Beamtenbereich jedoch als monatlicher Zuschlag zur Pension ausgezahlt.
Besonderheiten bei berufsständischen Versorgungswerken
Wenn du Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks bist – etwa als Ärztin oder Arzt –, gelten wiederum eigene Regelungen.
Die Bayerische Ärzteversorgung sieht beispielsweise vor, dass Kindererziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuschlägen oder rentensteigernden Effekten führen können. Die Details ergeben sich aus der jeweiligen Satzung des Versorgungswerks.
Hier solltest du die individuellen Regelungen aber stets genau prüfen, da die Systeme sich deutlich von der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden.
Wie lässt du Kindererziehungszeiten feststellen?
In der gesetzlichen Rentenversicherung solltest du eine Kontenklärung durchführen. Dazu stellst du einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (Formular V0800).
Wichtig: Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch erfasst, sondern müssen aktiv beantragt werden.
Typischerweise benötigst du:
- die Geburtsurkunde des Kindes,
- Angaben zur tatsächlichen Erziehung,
- ggf. eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten zwischen den Eltern.
Es ist sinnvoll, dein Versicherungskonto frühzeitig prüfen zu lassen. So vermeidest du spätere Nachweisschwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Auszahlung deiner Rente.
Fazit: Achte auf die Feststellung der richtigen Erziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind ein zentrales Instrument zur Anerkennung deiner Erziehungsleistung – sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Beamtenrecht oder im berufsständischen Versorgungswerk.
Während im gesetzlichen System Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, arbeitet das Beamtenrecht mit Zuschlägen zum Ruhegehalt.
In jedem Fall gilt: Eine frühzeitige Klärung deiner Ansprüche sorgt für Transparenz und kann deine Altersversorgung spürbar verbessern. Sie stellt außerdem sicher, dass du weißt, auf was – etwa auf welche Rente oder Pension – du dich einstellen musst.
So kannst du frühzeitig mit der privaten Zusatzvorsorge beginnen. Wenn du wissen willst, wie unsere Beratung zur privaten Altersvorsorge abläuft, kannst du dir gerne den verlinkten Artikel durchlesen.
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Häufig gestellte Fragen
Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch in deinem Rentenkonto berücksichtigt. Du musst sie selbst bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dafür gibt es das Formular V0800 („Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“).
Zwar meldet das Einwohnermeldeamt die Geburt eines Kindes an die Rentenversicherung, trotzdem ist ein separater Antrag zur Kontenklärung notwendig, damit dir die bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeit pro Kind tatsächlich angerechnet werden.
Den Antrag kannst du online oder als PDF einreichen. Grundsätzlich werden die Kindererziehungszeiten zunächst der Mutter zugeordnet. Soll stattdessen der Vater die Zeiten erhalten, müssen beide Eltern eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung abgeben.
Empfohlen wird, den Antrag spätestens im Rahmen einer Kontenklärung zu stellen, zum Beispiel wenn das Kind etwa 10 Jahre alt ist. Eine rückwirkende Anerkennung ist aber grundsätzlich möglich.
Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung wie Pflichtbeitragszeiten behandelt. Das bedeutet: Sie zählen so, als hättest du in dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt – und erhöhen direkt deine spätere Rente.
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu 36 Monate (3 Jahre) Kindererziehungszeit angerechnet. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sind es 30 Monate (2,5 Jahre). Pro Jahr Kindererziehung bekommst du dabei fast einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell 40,79 Euro monatlicher Rente.
Grundsätzlich werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet, wenn beide Eltern das Kind gemeinsam erziehen. Möchten die Eltern, dass die Zeiten stattdessen dem Vater angerechnet werden, können sie eine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung abgeben.
Neben den eigentlichen Kindererziehungszeiten berücksichtigt die Rentenversicherung außerdem Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Diese erhöhen zwar in der Regel nicht direkt die Rente, können aber dazu führen, dass andere Beitragszeiten höher bewertet werden.
Wichtig: Die Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch eingetragen, sondern müssen über das Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Sobald sie im Rentenkonto gespeichert sind, werden sie später automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Ob dir Kindererziehungszeiten angerechnet wurden, erkennst du in deinem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Diesen bekommst du regelmäßig zugeschickt oder kannst ihn online im Kundenportal der Rentenversicherung einsehen.
Im Versicherungsverlauf solltest du nach den Einträgen „Kindererziehungszeit“ (bis zu 3 Jahre pro Kind) und „Kinderberücksichtigungszeit“ (bis zum 10. Geburtstag des Kindes) suchen. Sind diese Zeiten dort aufgeführt, wurden sie bereits in deinem Rentenkonto berücksichtigt.
Fehlen diese Einträge, wurden die Zeiten in der Regel noch nicht beantragt oder noch nicht eingetragen. Denn Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch gutgeschrieben, sondern müssen über das Formular V0800 (Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten) bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Grundsätzlich werden die Zeiten der Mutter zugeordnet. Eltern können aber auch eine gemeinsame Erklärung abgeben, damit die Zeiten ganz oder teilweise dem Vater angerechnet werden.
Wenn die Zeiten in deinem Versicherungsverlauf fehlen, kannst du sie auch rückwirkend melden. Dafür reichst du einfach den Antrag (V0800) zusammen mit der Geburtsurkunde des Kindes bei der Rentenversicherung ein.
Einen Antrag auf Kindererziehungszeiten (Formular V0800) solltest du idealerweise kurz nach dem 10. Geburtstag deines Kindes stellen. Der Grund: Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich dein Rentenkonto also vollständig klären.
Grundsätzlich gibt es keine feste Frist. Du kannst den Antrag theoretisch auch noch kurz vor Rentenbeginn stellen. Trotzdem ist es sinnvoll, die Zeiten frühzeitig eintragen zu lassen, damit es später nicht zu Nachweisschwierigkeiten kommt. Wichtig ist außerdem: Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch erfasst, sondern müssen aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
In manchen Fällen ist eine frühere Antragstellung sinnvoll. Wenn du zum Beispiel einen Riester-Vertrag hast, empfiehlt sich der Antrag schon kurz nach dem 3. Geburtstag des Kindes, damit du die Kinderzulagen korrekt erhältst. Sollen die Kindererziehungszeiten dem Vater statt der Mutter zugeordnet werden, müsst ihr außerdem eine gemeinsame Erklärung abgeben. Diese ist nur für zukünftige Monate und maximal 2 Monate rückwirkend möglich, weshalb ihr euch in diesem Fall möglichst früh darum kümmern solltet.
Bevor du einen Antrag stellst, lohnt sich auch ein Blick in deinen Versicherungsverlauf. Sind die Kindererziehungszeiten dort bereits eingetragen, musst du keinen neuen Antrag stellen.