Wechsel GKV in PKV: Diese Fristen musst du beachten
Wer von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, muss nicht nur die Voraussetzungen für die PKV erfüllen. Ebenso wichtig ist der richtige Zeitpunkt. Je nachdem, ob du Arbeitnehmer, Selbstständiger oder bereits freiwillig gesetzlich versichert bist, gelten unterschiedliche Regeln und Fristen.
Besonders bei Arbeitnehmern kommt es auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) an. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro bzw. 6.450 Euro monatlich und steigt 2027 auf 84.150 Euro bzw. 7.012,50 Euro monatlich. Freiwillig gesetzlich Versicherte können grundsätzlich in die PKV wechseln, müssen für die Beendigung ihrer GKV-Mitgliedschaft aber regelmäßig die gesetzliche Kündigungsfrist beachten.
Auch bei einem Wechsel von einer PKV zu einer anderen PKV spielen Fristen eine Rolle. Entscheidend sind hier vor allem die vertragliche Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist des bestehenden Tarifs. In der Regel ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei einer Beitragserhöhung kann zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
💡 Wichtige Infos auf einen Blick
- Arbeitnehmer können grundsätzlich erst in die PKV wechseln, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV mehr besteht.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 77.400 Euro und steigt 2027 auf 84.150 Euro.
- Überschreitet dein Einkommen die JAEG während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst zum Jahresende – und nur, wenn auch die JAEG des Folgejahres überschritten wird.
- Freiwillig GKV-Versicherte können ihre Mitgliedschaft grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.
- Endet deine Versicherungspflicht, musst du besonders auf die 2-Wochen-Frist für den Austritt aus der automatischen freiwilligen Anschlussversicherung achten.
- Beim Wechsel von einer PKV zu einer anderen PKV gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Bei einer Beitragserhöhung besteht regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht.
- Wer kann überhaupt von der GKV in die PKV wechseln?
- Muss ich nach Überschreiten der JAEG automatisch in die PKV?
- Die 2-Wochen-Frist beim direkten Wechsel in die PKV
- Welche Kündigungsfrist gilt beim Wechsel von der GKV in die PKV?
- Muss ich 12 Monate bei meiner Krankenkasse bleiben?
- Wechsel in die PKV bei Selbstständigkeit
- Können Beamte jederzeit in die PKV wechseln?
- Wann sollte ich die PKV beantragen?
- Welche Fristen gelten beim GKV-PKV-Wechsel?
- Nicht nur auf die Wechsel-Frist achten
- Wechsel PKV zu PKV: Welche Fristen gelten?
- Fazit: Beim Wechsel von GKV in PKV sind zwei Fristen besonders wichtig
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Wer kann überhaupt von der GKV in die PKV wechseln?
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist nur möglich, wenn du nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegst.
Typische Personengruppen, für die ein PKV-Wechsel infrage kommt, sind insbesondere Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer mit einem ausreichend hohen Einkommen.
Für Arbeitnehmer ist vor allem die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidend.
Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2026 77.400 Euro pro Jahr bzw. 6.450 Euro pro Monat und steigt 2027 auf 84.150 Euro pro Jahr bzw. 7.012,50 Euro pro Monat.
Für bestimmte Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Grenze von 69.750 Euro im Jahr 2026 (2027: 72.900 Euro).
Die JAEG solltest du nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechseln. Diese beträgt 2026 in der Krankenversicherung 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich und steigt 2027 auf 76.500 Euro jährlich bzw. 6.375 Euro monatlich.
Wann kann ein Arbeitnehmer von der GKV in die PKV wechseln?
Bei Arbeitnehmern kommt es darauf an, wann die Versicherungspflicht endet.
Überschreitet dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt innerhalb eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die JAEG, wirst du nicht automatisch am nächsten Tag versicherungsfrei.
Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Zusätzlich muss dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die für das folgende Jahr geltende JAEG überschreiten.
Beispiel: Gehaltserhöhung im laufenden Jahr
Du bist Arbeitnehmer und bisher gesetzlich pflichtversichert.
Zum 01.07.2026 erhältst du eine deutliche Gehaltserhöhung. Dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt dadurch oberhalb der maßgeblichen JAEG.
Das bedeutet nicht automatisch, dass du bereits zum 1. Juli in die PKV wechseln kannst.
Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst zum 31.12.2026 – vorausgesetzt, dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt überschreitet auch die für 2027 geltende JAEG.
Der Wechsel in die PKV kann dann grundsätzlich ab dem 01.01.2027 erfolgen.
Muss ich nach Überschreiten der JAEG automatisch in die PKV?
Nein. Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bedeutet lediglich, dass deine Versicherungspflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen endet.
Du hast anschließend grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Du kannst freiwilliges Mitglied deiner gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder dich privat krankenversichern.
Der Wechsel in die PKV erfolgt also nicht automatisch.
Was passiert nach dem Ende der Versicherungspflicht?
Hier gibt es eine wichtige Besonderheit.
Endet deine Versicherungspflicht oder Familienversicherung, setzt sich deine GKV-Mitgliedschaft grundsätzlich automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort. Das wird als obligatorische Anschlussversicherung bezeichnet.
Du musst deshalb aktiv werden, wenn du stattdessen in die PKV möchtest.
Die Krankenkasse muss dich auf deine Austrittsmöglichkeiten hinweisen. Nach diesem Hinweis kannst du innerhalb von 2 Wochen deinen Austritt erklären. Der Austritt wird nur wirksam, wenn du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Das ergibt sich aus § 188 Abs. 4 SGB V.
Die 2-Wochen-Frist beim direkten Wechsel in die PKV
Diese Frist ist für Arbeitnehmer besonders interessant.
Beispiel zur 2-Wochen-Frist beim Wechsel von GKV in PKV
Deine Versicherungspflicht endet zum 31. Dezember.
Ab dem 1. Januar wärst du grundsätzlich freiwillig gesetzlich versichert.
Deine Krankenkasse informiert dich über das Ende der Versicherungspflicht und deine Austrittsmöglichkeit.
Erklärst du innerhalb von 2 Wochen nach diesem Hinweis deinen Austritt und weist du den anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach, kannst du die automatische freiwillige Fortsetzung vermeiden.
Damit ist ein unmittelbarer Übergang von der bisherigen Pflichtversicherung in die PKV möglich.
Wichtig: Die 2-Wochen-Frist läuft nach dem Gesetz ab dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten. Sie beginnt also nicht pauschal bereits am Tag, an dem dein Einkommen die JAEG überschreitet.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Wochen-Frist verpasse?
Dann setzt sich die Mitgliedschaft grundsätzlich als freiwillige GKV-Mitgliedschaft fort.
Ein Wechsel in die PKV ist damit aber nicht dauerhaft ausgeschlossen.
Als freiwilliges Mitglied kannst du deine GKV-Mitgliedschaft ordentlich kündigen. Dafür gilt grundsätzlich die Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 SGB V.
Welche Kündigungsfrist gilt beim Wechsel von der GKV in die PKV?
Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt grundsätzlich: Die Mitgliedschaft kann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird.
Das lässt sich an einem Beispiel besonders einfach zeigen.
Beispiel: Kündigung im März
Du bist freiwillig gesetzlich versichert und möchtest in die PKV wechseln.
Du kündigst deine GKV-Mitgliedschaft am 10. März.
Der übernächste Kalendermonat ist Mai.
Deine GKV-Mitgliedschaft kann damit grundsätzlich zum 31. Mai enden. Deine private Krankenversicherung beginnt entsprechend zum 1. Juni.
Dabei solltest du darauf achten, dass der Versicherungsschutz nahtlos ineinandergreift.
Tabelle: Kündigungsfrist beim Wechsel von GKV zu PKV
| Kündigung der freiwilligen GKV im | Ende der GKV grundsätzlich | PKV-Beginn grundsätzlich |
|---|---|---|
| Januar | 31. März | 1. April |
| Februar | 30. April | 1. Mai |
| März | 31. Mai | 1. Juni |
| April | 30. Juni | 1. Juli |
| Mai | 31. Juli | 1. August |
| Juni | 31. August | 1. September |
| Juli | 30. September | 1. Oktober |
| August | 31. Oktober | 1. November |
| September | 30. November | 1. Dezember |
| Oktober | 31. Dezember | 1. Januar |
| November | 31. Januar | 1. Februar |
| Dezember | 28./29. Februar | 1. März |
Die Tabelle gilt für die reguläre Kündigung einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach der gesetzlichen Frist. Besondere Konstellationen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Muss ich 12 Monate bei meiner Krankenkasse bleiben?
Beim Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen besteht grundsätzlich eine 12-monatige Bindungsfrist. Für den Wechsel aus der GKV heraus in eine anderweitige Absicherung enthält § 175 Abs. 4 SGB V jedoch eine wichtige Ausnahme: Die 12-monatige Bindungsfrist gilt nicht, wenn gekündigt wird, weil anschließend keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet werden soll.
Das ist für den Wechsel in die PKV entscheidend.
Du musst also nicht allein deshalb 12 Monate in der GKV bleiben, weil du deine gesetzliche Krankenkasse erst vor kurzer Zeit gewählt hast.
Achtung bei Wahltarifen
Eine andere Situation kann bestehen, wenn du einen Wahltarif deiner gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen hast.
Bestimmte Wahltarife sind mit besonderen Mindestbindungsfristen verbunden. § 53 Abs. 8 SGB V sieht abhängig vom jeweiligen Wahltarif unter anderem Bindungsfristen von einem oder drei Jahren vor.
Bevor du den Wechsel in die PKV planst, solltest du deshalb prüfen, ob du an einen solchen Wahltarif gebunden bist.
💡 Tipp: Frage deine Krankenkasse vor dem PKV-Abschluss ausdrücklich, zu welchem konkreten Datum deine Mitgliedschaft beendet werden kann.
Wechsel in die PKV bei Selbstständigkeit
Für Selbstständige gelten andere Voraussetzungen als für Arbeitnehmer.
Nimmst du eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit auf und unterliegst dadurch nicht mehr der GKV-Versicherungspflicht, kann grundsätzlich ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich sein. Das Einkommen muss hierfür nicht wie bei einem Arbeitnehmer oberhalb der JAEG liegen.
Auch hier ist jedoch entscheidend, wie dein bisheriger Versicherungsstatus aussieht und wann die Versicherungspflicht tatsächlich endet.
Setzt sich deine Mitgliedschaft als freiwillige GKV-Mitgliedschaft fort, gelten wiederum die entsprechenden Austritts- bzw. Kündigungsregelungen.
Können Beamte jederzeit in die PKV wechseln?
Beamte gehören ebenfalls zu den Personengruppen, für die grundsätzlich eine private Krankenversicherung infrage kommen kann.
Bei ihnen steht nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Mittelpunkt.
Relevant sind vielmehr der konkrete Versicherungsstatus, die Beihilfeberechtigung und ggf. die Beendigung einer bisherigen gesetzlichen Mitgliedschaft.
Bist du bereits freiwillig gesetzlich versichert, ist insbesondere die Kündigungsfrist für die freiwillige Mitgliedschaft zu beachten.
Wann sollte ich die PKV beantragen?
Du solltest deine gesetzliche Krankenversicherung nicht ohne Plan kündigen. In bestimmten Konstellationen kann es aber sinnvoll sein, die Kündigung bereits auszusprechen, obwohl die gewünschte PKV noch nicht endgültig feststeht.
Willst du beispielsweise noch zum 1. Dezember in die PKV wechseln, musst du deine GKV-Mitgliedschaft grundsätzlich spätestens bis zum 30. September kündigen. Kommt der Wechsel nach der Beratung doch nicht zustande, bleibst du aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht weiterhin abgesichert.
Trotzdem sollte die Versicherbarkeit möglichst früh geprüft werden, denn die Aufnahme in die PKV ist nicht garantiert.
Anders als die GKV kann die private Krankenversicherung bei regulären Tarifen eine Gesundheitsprüfung durchführen.
Je nach Vorerkrankungen sind beispielsweise
- normale Annahme,
- Risikozuschlag,
- Leistungsausschluss,
- oder Ablehnung
denkbar.
Sinnvoll ist deshalb grundsätzlich, zunächst die Versicherbarkeit und die konkreten Konditionen zu klären.
Bei relevanten Vorerkrankungen kann eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll sein.
Nachweis der PKV gegenüber der Krankenkasse
Eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft, weil künftig keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen soll, wird nur wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Die Krankenkasse muss bei einer solchen Kündigung außerdem unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang, eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
Damit soll verhindert werden, dass zwischen GKV und PKV eine Versicherungslücke entsteht.
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Welche Fristen gelten beim GKV-PKV-Wechsel?
Die wichtigsten Fälle lassen sich zusammenfassen:
| Situation | Entscheidende Frist bzw. Zeitpunkt |
|---|---|
| Arbeitnehmer überschreitet JAEG im bestehenden Arbeitsverhältnis | Versicherungspflicht endet grundsätzlich zum Jahresende, wenn auch die JAEG des Folgejahres überschritten wird |
| Versicherungspflicht endet und GKV weist auf Austrittsmöglichkeit hin | Austritt innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis möglich |
| Bereits freiwillig GKV-versichert | Kündigung grundsätzlich zum Ende des übernächsten Kalendermonats |
| Wechsel wegen Aufnahme einer Selbstständigkeit | abhängig vom Ende der bisherigen Versicherungspflicht |
| Bindung durch bestimmten GKV-Wahltarif | besondere Mindestbindungsfrist prüfen |
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in §§ 175 und 188 SGB V.
Beispiel: Wechsel als Arbeitnehmer zum Jahreswechsel
Du verdienst 2026 nach einer Gehaltserhöhung regelmäßig mehr als die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Dein Einkommen liegt auch oberhalb der für 2027 maßgeblichen Grenze.
Deine Versicherungspflicht endet deshalb grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2026.
Deine Krankenkasse informiert dich darüber, dass du ab Januar freiwillig weiterversichert würdest und weist dich auf deine Austrittsmöglichkeit hin.
Möchtest du unmittelbar zum 1. Januar in die PKV wechseln, musst du den Austritt innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist nach dem Hinweis erklären und den anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen.
Verpasst du diese Möglichkeit und bist anschließend freiwillig gesetzlich versichert, kannst du später regulär unter Beachtung der Kündigungsfrist in die PKV wechseln.
Beispiel: Bereits freiwillig versicherter Arbeitnehmer
Du verdienst bereits seit mehreren Jahren oberhalb der JAEG und bist freiwillig Mitglied deiner gesetzlichen Krankenkasse.
Am 15. September entscheidest du dich für die PKV.
Du musst nicht bis zum nächsten Jahreswechsel warten.
Bei einer Kündigung im September kann deine freiwillige GKV-Mitgliedschaft grundsätzlich zum 30. November enden. Der PKV-Vertrag kann anschließend zum 1. Dezember beginnen.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Regelung zum Jahresende betrifft das Ende der Versicherungspflicht. Bist du bereits freiwillig versichert, musst du nicht erneut auf einen Jahreswechsel warten.
Nicht nur auf die Wechsel-Frist achten
Obwohl die Fristen wichtig sind, solltest du die Entscheidung zwischen GKV und PKV nicht allein davon abhängig machen, wann der frühestmögliche Wechsel möglich ist.
Die Systeme unterscheiden sich grundlegend.
In der GKV richtet sich der Beitrag insbesondere nach dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der PKV hängt die Prämie dagegen unter anderem vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewählten Leistungsumfang ab.
Auch die Familiensituation spielt eine wichtige Rolle. Während in der GKV unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, benötigt in der PKV grundsätzlich jede versicherte Person einen eigenen Versicherungsschutz.
Ein Wechsel sollte deshalb langfristig betrachtet werden.
Wechsel PKV zu PKV: Welche Fristen gelten?
Auch wenn du bereits privat krankenversichert bist und zu einem anderen PKV-Anbieter wechseln möchtest, musst du Kündigungsfristen beachten.
Deine private Krankenversicherung kannst du grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Das Versicherungsjahr muss dabei nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen. Entscheidend sind die Bedingungen deines Vertrags. Zusätzlich kann eine vereinbarte Mindestvertragsdauer gelten.
Erhöht dein Versicherer den Beitrag oder reduziert er die Leistungen, hast du grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung erfolgen und kann zum Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
Wichtig: Bei einem Wechsel von PKV zu PKV solltest du deinen bisherigen Vertrag nicht endgültig aufgeben, bevor die neue PKV dich angenommen hat. Beim neuen Versicherer erfolgt in der Regel erneut eine Gesundheitsprüfung. Außerdem wird die Kündigung der Krankheitsvollversicherung nur wirksam, wenn du eine nahtlose Anschlussversicherung nachweist.
Ein Versichererwechsel sollte deshalb nicht allein von der Kündigungsfrist abhängig gemacht werden. Gerade bei längerer Vertragsdauer können unter anderem die Alterungsrückstellungen und eine erneute Gesundheitsprüfung gegen einen Wechsel sprechen.
Fazit: Beim Wechsel von GKV in PKV sind zwei Fristen besonders wichtig
Beim Wechsel von der GKV in die PKV musst du zunächst klären, ob überhaupt Versicherungsfreiheit besteht.
Für Arbeitnehmer ist dafür insbesondere die Jahresarbeitsentgeltgrenze relevant. Sie beträgt 2026 77.400 Euro jährlich bzw. 6.450 Euro monatlich. Wird die Grenze erst innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich zum Jahresende, sofern auch die JAEG des Folgejahres überschritten wird.
Danach sind vor allem zwei Fristen zu unterscheiden: Nach dem Ende der Versicherungspflicht kannst du innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis deiner Krankenkasse den Austritt aus der automatischen freiwilligen Anschlussversicherung erklären. Bist du dagegen bereits freiwillig gesetzlich versichert, kannst du grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.
Plane den Wechsel deshalb rechtzeitig und schließe die PKV erst verbindlich so ab, dass gesetzlicher und privater Versicherungsschutz nahtlos ineinandergreifen.
Wenn du wissen willst, wie unsere Beratung zur privaten Krankenversicherung abläuft, kannst du dir gerne den verlinkten Artikel durchlesen.
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