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Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Aktualisiert am 3. November 2025

Seit Anfang 2009 gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) den sogenannten Basistarif. Er bietet ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und darf dabei höchstens so viel kosten, wie du im gesetzlichen System zahlen würdest. Es gibt auch keine Risikozuschläge oder Ausschlüsse für bestimmte Leistungen. In diesem Experten-Artikel schauen wir uns den Basistarif der PKV und seine Vorteile einmal etwas genauer an.

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Wer kann in den Basistarif der PKV wechseln?

Den Basistarif gibt es nur in der privaten Krankenversicherung. Voraussetzung für einen Wechsel in den Tarif ist also, dass du privat krankenversichert bzw. dem System der PKV zugeordnet bist. Ist dies der Fall, musst du zwischen zwei Fallgruppen unterscheiden:

Vor 2009 privat krankenversicherte hatten vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 unabhängig von den o.g. Voraussetzungen die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln.

Aktuell sind rund 34.000 Personen im Basistarif versichert.

Rückwechsel ohne Gesundheitsprüfung

Bist du aufgrund von Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt, kannst du auch wieder in deinen vorherigen PKV-Tarif zurückwechseln. Dies geht allerdings nur innerhalb von 2 Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung mit einer Frist von 3 Monaten nach Ende der Hilfebedürftigkeit.

Wichtig ist außerdem, dass du nach dem 15.03.2020 in den Basistarif deiner privaten Krankenversicherung gewechselt bist.

Ist ein direkter Wechsel von der GKV in den Basistarif der PKV möglich?

Ein Wechsel aus der GKV in die PKV ist grundsätzlich nur möglich, wenn du nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegst – zum Beispiel als Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder als Selbstständiger.

Der Basistarif ist dabei kein regulärer Einstiegstarif für gesetzlich Versicherte, sondern eine spezielle Option für bereits privat Versicherte, die ihre Beiträge kaum noch aufbringen können.

Wenn du also aus der GKV in die PKV wechselst, würdest du normalerweise einen regulären PKV-Tarif abschließen. Der Basistarif ist nur für besondere Situationen gedacht – etwa im Alter oder bei finanziellen Schwierigkeiten.

Nichtsdestotrotz gibt es einen Kontrahierungszwang für den Basistarif für folgende Personengruppen:

Obwohl der Wechsel von der GKV in den Basistarif theoretisch möglich ist, kommt das in einem „normalen Fall“ in der Praxis üblicherweise nicht vor. Es gibt jedoch drei Sonderfälle, welche zwar nicht häufig, aber durchaus hin und wieder vorkommen.

Sonderfall: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (VVAZ)

Wenn ein Versicherer einen Vertrag wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung – also etwa verschwiegenen Vorerkrankungen – anficht oder von ihm zurücktritt, stellt sich die Frage, ob der Betroffene dennoch Anspruch auf Versicherungsschutz hat, zum Beispiel im Basistarif.

Hier greift eine gesetzliche Sonderregelung nach § 193 Abs. 5 VVG:

Ein Versicherer, der den Vertrag wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung angefochten oder von ihm zurückgetreten ist, ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen im Basistarif zu versichern.

Das bedeutet: Selbst wenn der Rücktritt oder die Anfechtung rechtmäßig ist, muss der Versicherer dem Betroffenen den Basistarif anbieten. Eine erneute Risikoprüfung ist dabei nicht zulässig, ebenso wenig wie Leistungsausschlüsse.

Ein Beispiel: Ein Angestellter schließt eine PKV ab und verschweigt dabei eine chronische Erkrankung. Nachdem der Versicherer davon erfährt, tritt er wegen arglistiger Täuschung zurück. Normalerweise wäre der Betroffene dann ohne Krankenversicherungsschutz – doch laut Gesetz ist der Versicherer verpflichtet, ihm den Basistarif anzubieten.

Wichtig: Diese Pflicht gilt nur für denselben Versicherer, der den ursprünglichen Vertrag beendet hat. Andere PKV-Anbieter müssen den Betroffenen nicht aufnehmen. Der Basistarif wird unabhängig vom Gesundheitszustand oder Risiko gewährt.

Sonderfall: Anspruch auf Basistarif nach Rückkehr aus dem Ausland

Eine weitere gesetzlich geregelte Ausnahme betrifft Personen, die zuletzt privat krankenversichert waren, nie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren und aufgrund ihrer beruflichen Situation – etwa als Selbstständige oder Beamtedem privaten System zugeordnet sind. Das kann zum Beispiel bei einer Rückkehr aus dem Ausland der Fall sein.

Sonderfall: Ehepartner mit Vorerkrankungen

In gewissen Konstellationen kann es sein, dass der Ehepartner freiwillig gesetzlich krankenversichert ist (zum Beispiel kein Einkommen). Dann wäre ein Wechsel in die PKV theoretisch möglich, welcher aber aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt werden kann. Neben der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft wäre der Basistarif der PKV eine Alternative.

Kosten für den Basistarif der privaten Krankenversicherung

Der Höchstbeitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung ist im Jahr 2025 auf 942,64 Euro pro Monat begrenzt. Außerdem kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von maximal 198,45 Euro pro Monat hinzu.

Das bedeutet, dass dein Beitrag im Basistarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten darf. Die Höhe deines Beitrags richtet sich dabei ausschließlich nach deinem Eintrittsalter – dein aktueller Gesundheitszustand spielt keine Rolle.

Allerdings führt die PKV trotzdem eine Risiko- bzw. Gesundheitsprüfung durch, falls du später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif der privaten Krankenversicherung wechseln möchtest. Im Basistarif selbst gibt es weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge.

Häufig liegt dein tatsächlicher Beitrag daher deutlich unter dem genannten Höchstbetrag. Dies kann sich allerdings ändern, sobald du vom Basistarif in einen vollwertigen Tarif deiner PKV wechselst.

Altersrückstellungen beeinflussen den Beitrag

Außerdem ist die Versicherung verpflichtet, deine bereits gebildeten Altersrückstellungen in den Basistarif zu übertragen. Diese Rückstellungen dienen dazu, deine Beiträge im Alter stabil zu halten. Du musst sie beim Wechsel in den Basistarif also nicht erneut aufbauen.

Auch bei einem Wechsel von einer PKV zu einer anderen PKV spielt der Basistarif eine Rolle. Denn hierbei werden nur die Altersrückstellungen in Höhe des Basistarifs übertragen, unabhängig davon, in welchem Tarif man tatsächlich versichert war. Das Ganze nennt sich Übertragungswert.

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Besonderheiten im Basistarif gegenüber der „normalen“ PKV

Der Basistarif ist im Wesentlichen an die gesetzliche Krankenversicherung angeglichen. Du bist zwar privat krankenversichert, kannst aber viele Vorteile, die es in der PKV grundsätzlich gibt, nicht nutzen. Einige Merkmale und Besonderheiten des Basistarifs der privaten Krankenversicherung im Überblick:

Der Versicherer muss dir einen Wechsel in den Basistarif ermöglichen, wenn du deine PKV nach dem 31.12.2008 abgeschlossen hast. Warst du bereits vorher privat krankenversichert, gelten Zusatzvoraussetzungen – du musst etwa hilfebedürftig sein oder Rente erhalten.

Beitragshalbierung im Basistarif bei Hilfebedürftigkeit

Wenn du finanziell so schlecht dastehst, dass du hilfebedürftig bist oder durch die Beiträge zur Krankenversicherung hilfebedürftig würdest, muss deine Versicherung den Beitrag im Basistarif halbieren (§ 152 Abs. 4 VAG). 

In einer solchen Notlage zahlst du im Basistarif maximal 471,32 Euro monatlich für die Krankenversicherung und höchstens 99,23 Euro für die Pflegeversicherung.

Wann gilt man als hilfebedürftig?

Hilfebedürftig bist du dabei, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten kannst (§ 9 SGB II). Ob das bei dir zutrifft, prüft das Jobcenter oder das Sozialamt.

Kann durch die Halbierung des Versicherungsbeitrags verhindert werden, dass du auf staatliche Hilfe angewiesen bist, stellt dir das Jobcenter oder Sozialamt eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung reichst du bei deiner Krankenversicherung ein, damit dir nur noch der halbe Beitrag im Basistarif berechnet wird.

💡 Tipp: Sollten die halbierten Beiträge für dich immer noch zu hoch sein, kannst du Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung haben. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter oder das Sozialamt einen weiteren Zuschuss zum Basistarif.

Den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung kannst du direkt zusammen mit dem Bürgergeld beim Jobcenter oder mit der Grundsicherung beim Sozialamt beantragen. Erhöht deine Krankenversicherung die Beiträge, solltest du das dem Jobcenter oder Sozialamt sofort mitteilen, damit der Zuschuss entsprechend angepasst werden kann.

Basistarif vs. Notlagentarif: Wo sind die Unterschiede?

Der Basistarif und der Notlagentarif der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich deutlich in Zweck, Leistungen und Beitragshöhe.

Der Basistarif bietet den vollen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist für Personen gedacht, die privat versichert bleiben möchten bzw. müssen, sich aber keinen normalen PKV-Tarif mehr leisten können. Die Beiträge sind gesetzlich begrenzt und dürfen den Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten. Bei finanzieller Notlage kann der Beitrag sogar um die Hälfte reduziert werden.

Der Notlagentarif hingegen ist eine Übergangslösung für Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen und mit Zahlungen im Rückstand sind. Er deckt nur die medizinische Grundversorgung ab – also Behandlungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzen und Schwangerschaft. Sobald die Beitragsschulden beglichen sind, kann wieder in den vorherigen Tarif gewechselt werden.

Für wen ist der Basistarif sinnvoll?

Der Basistarif kommt dann infrage, wenn weder ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist noch ein anderer PKV-Tarif passt. Besonders sinnvoll ist er für Personen, die Bürgergeld beziehen oder beantragen müssen.

Ein Wechsel in die GKV ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa, wenn du Arbeitslosengeld 1 erhältst.

Ist die Rückkehr ausgeschlossen, solltest du prüfen, ob du innerhalb deiner privaten Krankenversicherung in einen anderen Tarif wechseln kannst. Denn die Leistungen im Basistarif sind deutlich eingeschränkter als in regulären PKV-Tarifen.

Standardtarif als Alternative zum Basistarif

Wenn auch das nicht möglich ist, kann der Standardtarif für alle, die bereits vor 2009 privat krankenversichert waren, eine Alternative sein – insbesondere für Versicherte ab 55 Jahren.

Dieser Tarif richtet sich in erster Linie an Rentner, die ihre Beiträge senken möchten. Der monatliche Beitrag liegt hier maximal bei 804,83 Euro (entspricht dem Höchstbeitrag der GKV ohne Zusatzbeitrag).

Ein Vorteil für Verheiratete: Wenn beide Ehepartner im Standardtarif versichert sind, zahlt ihr gemeinsam höchstens 150% des GKV-Höchstbeitrags – also maximal 1.207,25 Euro, sofern euer Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Ein Nachteil des Standardtarifs: Bei finanzieller Notlage kann der Beitrag nicht halbiert werden. Das Amt übernimmt die Kosten nur vollständig, wenn du Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehst. Wer dagegen Bürgergeld erhält, bekommt nur einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarif-Beitrags.

Basistarif für Beamte

Die private Krankenversicherung ist für Beamte meist die optimale Lösung, da diese die Beihilfe optimal ergänzt. Sie wird aus diesem Grund auch Restkostenversicherung genannt.

Doch auch bei Beamten müssen Gesundheitsfragen beantwortet werden, was den Zugang zur PKV erschweren kann. Damit jeder Beamte die Möglichkeit hat, in die PKV zu wechseln, gibt es die sogenannte Beamtenöffnungsaktion. Hier besteht für teilnehmende Versicherer eine Aufnahmepflicht mit einem maximalen Risikozuschlag von 30%. Leistungsausschlüsse sind nicht möglich.

Der Versicherer muss im Rahmen der Öffnungsaktion zwar Wahlleistungen, aber keinen Beihilfeergänzungstarif anbieten.

Der Einstieg in die PKV über die Öffnungsklausel ist für Beamte meist deutlich günstiger und leistungsstärker als ein Wechsel in den Basistarif.

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